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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_200/2010 
 
Urteil vom 15. Oktober 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2010 
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland X.________ und Y.________ wegen Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu bedingten Geldstrafen und Bussen. 
Am 7. November 2009 verlangte Z.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Einsicht in die Akten dieses (abgeschlossenen) Strafverfahrens. Von der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen, widersetzten sich X.________ und Y.________ dem Gesuch. 
Am 18. Dezember 2009 wies der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland das Akteneinsichtsgesuch von Z.________ ab. 
Am 19. Mai 2010 hiess der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich den Rekurs von Z.________ gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Staatsanwaltschaft See/Oberland an, ihm kostenlos eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 zuzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen X.________ und Y.________, diesen Entscheid des Oberstaatsanwalts aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch von Z.________ abzuweisen oder eventuell diesen Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an den Oberstaatsanwalt zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und Z.________ im bundesgerichtlichen Verfahren keine Einsicht in die Beschwerdebeilagen zu gewähren und ihn nicht zur Beschwerdeantwort einzuladen. 
 
C. 
Der Oberstaatsanwalt beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Z.________ liess sich nicht vernehmen. 
 
D. 
Am 13. Juli 2010 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
E. 
In ihrer Stellungnahme zur Eingabe des Oberstaatsanwalts halten X.________ und Y.________ an der Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid über die Gewährung von Einsicht in Strafakten ausserhalb eines Strafverfahrens, wogegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (BGE 136 I 80 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Oberstaatsanwaltschaft ist allerdings keine richterliche Behörde und damit kein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG. Ihr Entscheid erging nach Ablauf der den Kantonen in Art. 130 Abs. 3 BGG für die Anpassung ihrer Gerichtsorganisation an die Erfordernisse dieser Bestimmung eingeräumten Frist. Die Oberstaatsanwaltschaft ist somit im vorliegenden Verfahren keine taugliche Vorinstanz, weshalb auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten ist (BGE 136 I 80 E. 3). 
Im Kanton Zürich war zunächst unklar, ob gegen eine derartige Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft ein innerkantonales Rechtsmittel gegeben war, und falls ja, welches. Das Bundesgericht hat diese Ungewissheit in BGE 136 I 80 E. 2 beseitigt und bestimmt, dass die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen steht. Dieses Urteil erging zwar bereits am 14. Januar 2010, wurde indessen in der Amtlichen Sammlung erst im 2. Heft vom 10. Mai 2010 veröffentlicht, welches nach Auskunft des Publikationsdienstes des Bundesgerichts am 19. Mai 2010 versandt wurde. Das erklärt sowohl, weshalb der angefochtene Entscheid von ebendiesem Datum eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt, als auch, weshalb sie der Anwalt der Beschwerdeführer befolgte. Es rechtfertigt sich daher, die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. 
 
2. 
Unter diesen Umständen ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des Oberstaatsanwalts vom 19. Mai 2010 überwiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Oktober 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi