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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_790/2010 
 
Urteil vom 15. Oktober 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 2002 als erfolgloser Asylbewerber in die Schweiz eingereiste nigerianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 4. August 2004 eine in der Schweiz Niedergelassene, mit welcher zusammen er ein Kind hat. Er erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten lebten seit August 2007 getrennt; mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2009 wurde X.________ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 29. Juni 2010 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass er das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe; gegen diese Verfügung ist ein Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängig. 
 
Per 23. Juli 2010 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Auf dieses Datum hin nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft. Die Haft wurde mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2010 bis zum 22. Oktober 2010 bewilligt. Die gegen die Verfügung des Haftrichters erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid des Einzelrichters vom 10. September 2010 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft im Allgemeinen (Ingress von E. 2) sowie konkret auf den Beschwerdeführer bezogen umfassend dargelegt. Es hat erkannt, dass gegen diesen ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliege (E. 2.1), die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG gegeben seien (E. 2.2), dass noch ein Ersatzreisepapier beschafft werden müsse (E. 2.3) und dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgeschlossen erscheine, die Ausschaffungshaft mithin verhältnismässig sei (E. 2.4). 
Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass er wegen der familiären Verhältnisse die Schweiz nicht verlassen könne; er stellt damit die Rechtmässigkeit der Wegweisung in Frage, welche nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sein kann, wie das Verwaltungsgericht in E. 2.5 seines Entscheids zutreffend dargelegt hat. Sodann macht er geltend, er habe für seine Straftaten gebüsst; diese könnten nun nicht mehr als Haftgrund dienen. Diese die E. 2.2 des angefochtenen Entscheids betreffende Rüge ist offensichtlich unbegründet: Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG kann die zuständige Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Ausschaffungshaft nehmen, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist oder wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Diese beiden Haftgründe beruhen gerade auf strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilung; da der Vollzug der Strafe der ausländerrechtlichen Haft grundsätzlich vorgeht (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. c AuG), entspricht es dem klaren gesetzgeberischen Willen, dass - vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen sind erfüllt - nach Verbüssung der Strafe gestützt auf die entsprechenden Verurteilungen Ausschaffungshaft angeordnet werden darf. Die gegen den Beschwerdeführer, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung verurteilt worden ist, angeordnete Ausschaffungshaft lässt sich auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Haftgründe stützen. 
 
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den weiteren Haftvoraussetzungen lassen prima vista keine Unvereinbarkeit der vorliegend streitigen Haftanordnung mit schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG) erkennen. Eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich, da diesbezüglich keine Rügen erhoben werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, unter Verweis auf die Erwägungen des abgefochtenen Entscheids (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das eventuell gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller