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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.543/2005 /ggs 
 
Urteil vom 15. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Christian von Wartburg, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, 
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 11. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. April 2004 wurde X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Freiheitsberaubung für schuldig befunden und zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung (diese unter bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung wurde er freigesprochen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen, jedoch bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg verwiesen. 
Die Anklage hatte dem Verurteilten zur Last gelegt, er habe seine Bekannte Y.________, nachdem ihn diese wegen seiner - allenfalls teilweise nur vorgespiegelten - Trunkenheit am 28. November 2003 um ca. 01.30 Uhr aus ihrem gemeinsamen Stammlokal "Z.________" in Basel nach Hause begleitet habe, in seiner Wohnung eingeschlossen und dann mehrere Male brutal vergewaltigt. Zudem habe er sie auf verschiedene Weise sexuell genötigt, etwa durch Einführen einer Plastikflasche mit einer seifigen Flüssigkeit in ihre Vagina. Dasselbe habe er mit einer Fernbedienung für den Fernseher gemacht. Weiter sei es zu Oral- und versuchtem Analverkehr gekommen. Auch habe er sie misshandelt, indem er sie unter anderem gebissen und eine Zigarette auf ihrer Haut ausgedrückt habe. 
 
Die vom Beschuldigten dagegen vorgebrachten Einwände erachtete das Strafgericht in seinem Urteil vom 6. April 2004 als nicht schlüssig. Es stellte auf die Aussagen der Geschädigten ab und beurteilte die Anklagesachverhalte unter Einbezug weiterer Indizien als zutreffend. 
B. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil gelangte der Beschuldigte ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er machte wie bereits im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz geltend, er habe keinerlei Gewalt angewandt und sämtliche sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt und auf Initiative von Y.________ hin habe er die Fernbedienung in ihre Vagina eingeführt; eine Plastikflasche habe er indessen nicht verwendet. Zwar hätten sie sich gegenseitig gebissen, doch habe er sie nicht mit der Zigarette verletzt. 
 
Das Appellationsgericht bestätigte mit Urteil vom 11. März 2005 den erstinstanzlichen Entscheid. Die in der Anklage geschilderten gewaltsamen Übergriffe seien ungeachtet der Bestreitungen des Appellanten nachgewiesen und die Beweiswürdigung des Strafgerichtes sei nicht zu beanstanden. 
C. 
Mit Eingabe vom 2. September 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und Freisprechung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Gleichzeit ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, während sowohl das Strafgericht wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf eine Vernehmlassung verzichten. Y.________ als Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings verlangt, das Bundesgericht habe die Angelegenheit zur Freisprechung an das Appellationsgericht zurückzuweisen, verkennt er die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f. mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge darlegt und nicht aufzeigt, inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichtes verfassungswidrig sein soll, ist darum auf seine Rügen nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil verschiedene seiner Beweisanträge abgewiesen worden sind. So hat das Appellationsgericht darauf verzichtet, ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Beschwerdegegnerin einzuholen, die Randdaten der früheren Handynummer der Beschwerdegegnerin ermitteln zu lassen sowie drei Bekannte des Beschwerdeführers und einen Gast des Lokals "Z.________" als Zeugen einzuvernehmen. 
2.1 Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Betroffene unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f. je mit Hinweisen). 
2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist nach der Rechtsprechung primär Sache der Gerichte. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86). Ein Gutachten ist insbesondere einzuholen bei Aussagen eines kleinen Kindes, die bruchstückhaft oder schwer auslegbar sind; ebenso wenn ernsthafte Anzeichen für eine geistige Störung bestehen oder konkrete Gesichtspunkte den Verdacht nahe legen, dass die befragte Person durch einen Dritten beeinflusst worden ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin leide unbestreitbar an Depressionen und sei unzählige Male in psychiatrischer Behandlung gewesen. Entgegen den Ausführungen des Appellationsgerichtes könne auch eine schwere Depression eine ernsthafte geistige Störung darstellen, welche sich unter Umständen auch auf das Aussageverhalten auswirken könne. Deshalb sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig. 
2.3.2 Das Appellationsgericht hat sich bei der Abweisung des Beweisantrages ausführlich mit der Problematik auseinandergesetzt und dargelegt, warum seiner Meinung nach kein Grund für die Einholung eines Gutachtens besteht. Zwar leide die Beschwerdegegnerin unbestritten an Depressionen. Diese stellten jedoch keine geistige Störung dar, welche sich auf ihr Aussageverhalten auswirken könnte, zumal sie die nötige ärztliche Betreuung erhalte, indem sie sowohl medikamentös behandelt werde als auch wöchentliche Gespräche mit ihrem Psychiater führe. Während der Befragung in der zweitinstanzlichen Verhandlung sei sie in der Lage gewesen, die gestellten Fragen klar und vernünftig zu beantworten. Dabei sei auch sonst in keiner Weise ein inadäquates Verhalten zu Tage getreten. Dies entspreche den Feststellungen der Gerichtsärztin, welche von der Notfallstation des Kantonsspitals beigezogen worden war, als die Beschwerdegegnerin dort als Begleiterin einer Patientin wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen aufgefallen war und daraufhin von den erlittenen sexuellen Misshandlungen berichtet hat. Nach Angabe der Gerichtsärztin sei die Beschwerdegegnerin gut orientiert gewesen über Zeit und Personen, habe jedoch Angstgefühle gegenüber dem Täter gezeigt, weshalb sie noch gezögert habe, Anzeige zu erstatten. Solche Äusserungen seien typisch für Opfer sexueller Gewalt. 
 
Dem Appellationsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieses Verhalten keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten liefert, welche ein Gutachten nötig erscheinen lassen würden. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin an Depressionen leidet, muss dies keine unmittelbaren Folgen auf ihr Aussageverhalten haben. Bei der Sachlage, wie sie sich vorliegend präsentiert, durften die kantonalen Instanzen in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens verzichten. 
2.4 
2.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Appellationsgericht hätte auch den Telefonverkehr der Beschwerdegegnerin mit ihrem früheren Handy erheben sollen. Diese Daten seien rückwirkend ab 1. Oktober 2003 auszuwerten, denn aus dem Handyverkehr zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin werde deutlich, dass sie eine intensive Bekanntschaft verbunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe eine Beziehung zwischen ihnen zunächst in Abrede gestellt. Er habe von Anfang an dargelegt, dass sie seit zwei Monaten ein Paar gewesen seien. Die Frage, wer von ihnen die Wahrheit sage, sei insofern von Bedeutung, als daraus wichtige Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen gezogen werden könnten. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass die Parteien mehr als nur befreundet gewesen seien, auch ein zusätzliches Motiv für eine falsche Anschuldigung durch die Beschwerdegegnerin. 
2.4.2 Das Appellationsgericht zieht dagegen im angefochtenen Urteil in Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe eine nähere Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer nie bestritten, sondern lediglich das von ihm behauptete sexuelle Verhältnis. Diese Streitfrage lasse sich jedoch durch die Auflistung der telefonischen Kontakte zwischen ihnen nicht beantworten. Des Weiteren sei klarzustellen, dass die Telefon- und SMS-Verbindungen zwischen den Parteien vom 1. November bis 4. Dezember 2003 bereits durch die Randdatenermittlung der Handy-Nummer des Beschwerdeführers lückenlos ermittelt worden seien, da alle ein- oder ausgehenden Telefonate und SMS - auch diejenigen von oder an die Beschwerdegegnerin, einschliesslich der Verbindungen mit deren früherer Handy-Nummer - registriert worden seien. Somit seien weitere Abklärungen für jenen Zeitraum überflüssig. 
2.4.3 Die relevanten Daten betreffend das Handy des Beschwerdeführers wurden erhoben. Das Appellationsgericht durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Telefonverkehr zwischen den Parteien am Beweisergebnis nichts mehr ändern würden, zumal selbst eine enge Beziehung zwischen den beiden noch keine Schlussfolgerung darüber zulässt, ob die umstrittenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin erfolgt sind oder nicht. Inwiefern die Beschwerdegegnerin eher ein Motiv hätte, den Beschwerdeführer fälschlicherweise anzuschuldigen, wenn zwischen den beiden eine intime Beziehung bestanden hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt. Der Verzicht auf weitere Ermittlungen zum Handy-Kontakt zwischen den Parteien stellt demzufolge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 
2.5 Der Beschwerdeführer hatte im Appellationsverfahren die Befragung dreier Zeugen beantragt, welche seiner Meinung nach bestätigen können, dass zwischen den Parteien ein intimes Verhältnis bestanden habe. Auch diesbezüglich gilt, dass selbst wenn die Parteien ein Paar gewesen wären, daraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden kann, die umstrittenen Handlungen seien mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin erfolgt. Über den inkriminierten Tatablauf hätten die beantragten Zeugen jedenfalls keine Aussagen machen können. Das Appellationsgericht durfte aufgrund seiner Erwägungen im angefochtenen Entscheid willkürfrei auf die Einvernahme der Bekannten des Beschwerdeführers verzichten. 
2.6 Gemäss dem Beschwerdeführer hätte sich die Einvernahme eines Gasts des Lokals "Z.________" aufgedrängt, welcher bezeugen könne, dass die Beschwerdegegnerin bereits am Tag nach den angeblichen sexuellen Übergriffen wieder in das Lokal zurückgekehrt sei und sich nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt habe. Das Appellationsgericht führt dazu überzeugend aus, die Beschwerdegegnerin habe eingeräumt, sowohl am Freitag-, wie auch am Samstagabend (28. und 29. November 2003) ihr Stammlokal aufgesucht zu haben. Sie habe an jenem Samstagabend versucht, den Beschwerdeführer zu einem Aids-Test zu überreden, um nicht alle Medikamente einnehmen zu müssen, welche sie als Vorsorge auf der Notfallstation erhalten hatte. Mit Hilfe des betreffenden Gastes habe sie den Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben an einem Abend vor der Tat kontaktieren wollen. Damals habe sie die Absicht gehabt, Geld zurückzufordern, welches der Beschwerdeführer ihr geschuldet habe. Zwar zeige sie in diesem Zusammenhang einige Unsicherheiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf. Das tue ihrer Glaubwürdigkeit aber grundsätzlich keinen Abbruch, zumal sich diese Ungenauigkeiten nicht auf das Kerngeschehen, sondern auf nebensächliche Umstände bezögen. Zusammenfassend erachtet es das Appellationsgericht als erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach der Tat kontaktiert habe und selbst am Freitag, 28. November 2003 - vor ihrem Besuch auf der Notfallstation des Kantonsspitals -, in Kauf genommen habe, diesen im Lokal "Z.________" zu treffen. Da dieser Umstand feststehe, erübrige sich die Befragung des Gastes. 
 
Diese Argumentation überzeugt. Da die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet, das Lokal auch nach dem umstrittenen Vorfall besucht und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt zu haben, ist nicht ersichtlich, was der vom Beschwerdeführer genannte Zeuge zur Erhellung des Sachverhaltes weiter hätte beitragen können. 
2.7 Demzufolge ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Appellationsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. 
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich neu vorgebracht, er habe ihr auch das Handy in die Vagina eingeführt und "es ihr auch mit der Hand gemacht". Diese Änderung in der Schilderung stehe in diametralem Gegensatz zu den Feststellungen des Appellationsgerichtes, wonach die Beschwerdegegnerin das Kerngeschehen stets gleichbleibend geschildert habe. Ihre Aussagen sind seiner Meinung nach unglaubwürdig, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin immer wieder bestreite, dass sie ein Paar gewesen seien. Sie habe kategorisch in Abrede gestellt, ihn am Sonntag, 20. November 2003, angerufen zu haben. Erst als ihr das Gegenteil bewiesen werden konnte, habe sie angegeben, telefoniert zu haben. Nach dem allgemeinen Lauf der Dinge sei es quasi ausgeschlossen, dass ein Opfer einer brutalen Vergewaltigung am nächsten Abend wieder dasselbe Lokal aufsuche, von welchem aus die Geschehnisse ihren Lauf genommen hätten. Weiter lasse sich das angeblich brutale Vorgehen des Beschwerdeführers nicht mit den Befunden des gynäkologischen Gutachtens in Einklang bringen. Auch seien am Duschgel, welches der Beschwerdeführer gewaltsam in die Vagina der Beschwerdegegnerin eingeführt haben solle, keine DNA-Spuren der Geschädigten gefunden worden. Weiter habe der an der Appellationsverhandlung angehörte Zeuge erklärt, er habe die Parteien anlässlich eines Pizza-Essens in der Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen und sie seien beide, bekleidet nur in Unterhemd und Unterhose, im Bett gewesen. Dennoch bestreite die Beschwerdegegnerin, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine intime Beziehung bestanden habe. Die Zeugenaussage zerstöre die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und wecke unausräumbare Zweifel an ihrer Darstellung der gesamten Geschehnisse. 
3.4 Das Appellationsgericht setzt sich in seiner Beweiswürdigung eingehend mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin auseinander. Es berücksichtigt verschiedene Elemente, welche seiner Meinung nach die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin belegen und geht auch auf gewisse Unstimmigkeiten in deren Schilderungen ein: 
3.4.1 Wie bereits das Strafgericht erwogen habe, seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen widerspruchsfrei und überzeugend. Daran ändert für das Appellationsgericht auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Tatnacht nach Hause begleitet hat, obschon sie nach ihrer Darstellung in der Bekanntschaft zu ihm auf Distanz gegangen sei und seine Annäherungsversuche an jenem Abend zurückgewiesen habe. Wie ihre Aussagen zeigten, habe sich der Beschwerdeführer damals im Lokal "Z.________" um sie bemüht, indem er ihr Rosen geschenkt und - als sie sich geweigert habe, diese anzunehmen - einen Striptease begonnen und für sie ein Lied gesungen habe, wozu er der Sängerin das Mikrofon weggenommen habe. Diese habe die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Beschwerdeführer aus dem Lokal zu führen. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Bitte nachgekommen, weil sie sich für das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers verantwortlich gefühlt habe und es ihr peinlich gewesen sei. Dessen Wohnung habe sie sodann betreten, weil er tatsächlich oder nur scheinbar zu betrunken gewesen sei, um die Tür aufzuschliessen. Aus seiner Formulierung bei der Einvernahme im Ermittlungsverfahren: "Ich wollte ihr ja auch noch ein paar Rosen kaufen, aber sie hat sie vor allen Leuten abgelehnt" (act. 215, Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2003), geht nach Meinung des Appellationsgerichts klar hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Geschenks und die Tatsache, dass dies vor allen anderen Gästen geschehen war, gekränkt gewesen sei und sich blossgestellt gefühlt habe. Dies werde auch durch die Angaben der Beschwerdegegnerin belegt, wonach er ihr zu Beginn der Übergriffe gesagt habe, er werde ihr Benehmen im Restaurant, als sie sich geweigert habe, bei ihm zu sitzen und vor allen Leuten "nein" zu ihm gesagt habe, nicht mehr akzeptieren. Dies entspreche der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorgehensweise bei den sexuellen Übergriffen, welche offensichtlich nicht die geschlechtliche Befriedigung des Beschwerdeführers, sondern die Demütigung des Opfers bezweckt hätten. 
3.4.2 Den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt zum Beschwerdeführer nach der Tat nicht gemieden hat, erachtet das Appellationsgericht zwar als "auf den ersten Blick seltsam", führt ihn jedoch sinngemäss darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin ihre sozialen Kontakte zum grössten Teil im gemeinsamen Stammlokal unterhalten habe und diese nicht wegen dem Beschwerdeführer habe aufgeben wollen. Nach dem Besuch im Kantonsspital habe sie sich mit der Bitte an den Beschwerdeführer gewandt, einen Aids-Test durchzuführen, weil ihr von den Ärzten aufgrund der HIV-Ansteckungsgefahr diverse Medikamente verschrieben worden waren, auf deren Einnahme sie gegebenenfalls hätte verzichten können. Darüber hinaus sei ihr eventuell auch daran gelegen gewesen, den ihm geliehenen Betrag von Fr. 300.-- zurückzufordern. Schliesslich ergebe sich aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren, dass sie möglicherweise auch auf eine Entschuldigung des Beschwerdeführers gehofft habe. So habe sie ihn am zweiten Abend nach der Tat im Lokal "Z.________" aufgesucht und ihn gefragt, ob er wisse, was er ihr angetan habe. Er habe sie jedoch nur ausgelacht (act. 181, Einvernahmeprotokoll vom 1. Dezember 2003). Auch bei der folgenden Befragung habe sie erwähnt, er habe sie ausgelacht, als sie ihn um Vornahme eines Aids-Testes gebeten habe (act. 246, Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2003). Aus diesen Äusserungen schliesst das Appellationsgericht, die Reaktion des Beschwerdeführers sei der Beschwerdegegnerin durchaus wichtig gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe sie sich auch noch nicht zur Strafanzeige entschieden gehabt. 
3.4.3 Keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin ergäben sich aufgrund ihrer Angaben über das Verhältnis zum Beschwerdeführer. Sie habe nämlich nie erklärt oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht, diesen nicht gut, respektive "praktisch nicht" gekannt zu haben. Bereits bei der Anzeigeerstattung habe sie gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sie und der Beschwerdeführer hätten sich angefreundet (act. 166, Rapport vom 1. Dezember 2003). In den darauf folgenden Einvernahmen habe sie den Beschwerdeführer als guten Bekannten geschildert, den sie wiederholt in Gaststätten getroffen habe und bei dem sie auch schon in der Wohnung gewesen sei, wo sie etwas geputzt habe sowie mit ihm und seinen Kollegen Pizza gegessen habe. Sie habe ihm auch mit kleinen Geldbeträgen ausgeholfen. Lediglich sexuelle Kontakte zu ihm habe sie stets bestritten. Nichts anderes könne sie gemeint haben, als sie in der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt habe, keine Beziehung zu ihm gehabt zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe zwar nicht von sich aus alle Treffen mit dem Beschwerdeführer erwähnt, doch da diese Vorkommnisse nicht im geringsten Zusammenhang mit dem umstrittenen Vorfall ständen, sei sie ohne entsprechende Nachfrage auch nicht veranlasst gewesen, davon zu erzählen. Sie habe zudem ausgesagt, am Anfang der Bekanntschaft ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt zu haben, sich jedoch von ihm distanziert zu haben wegen seiner möglicherweise bestehenden Kontakte zum Sexgeschäft. Nach Feststellung des Appellationsgerichtes stimmt diese Schilderung mit der Auswertung der Handy-Daten überein, wonach bis zum 9. November 2003 ein reger Telefon- und SMS-Kontakt zwischen den Parteien bestanden hatte, welcher danach praktisch abgebrochen worden war. 
3.4.4 Die Aussagen des vor Appellationsgericht angehörten Zeugen zum Pizza-Essen in der Wohnung des Beschwerdeführers stimmen gemäss angefochtenem Entscheid in mehreren, durchaus wesentlichen Punkten nicht mit der Version des Beschwerdeführers überein. So habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht selber die Kollegen wegen fehlender Zigaretten kontaktiert. Vielmehr hätten die Freunde ihn angerufen, weil sie vorbeikommen wollten. Auch habe er behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ein Hemd von ihm getragen, während der Zeuge sie in Unterwäsche gesehen haben will. Der Beschwerdeführer habe - anders als der Zeuge - mit keinem Wort erwähnt, beim Erscheinen der beiden Kollegen selber im Bett gewesen zu sein. Das Appellationsgericht zeigt sich von den Aussagen nicht überzeugt, weil der Zeuge ganz offensichtlich zum Freundeskreis des Beschwerdeführers gehöre. Insbesondere pflege er Kontakt zu einem weiteren guten Kollegen des Beschwerdeführers, welcher seinerseits versucht habe, die Beschwerdegegnerin unter Druck zu setzen. Noch unmittelbar vor der Verhandlung vor Appellationsgericht sei dieser Bekannte des Beschwerdeführers nachts um 3 Uhr vor der Wohnung der Beschwerdegegnerin erschienen und habe sie belästigt. Zweifelhaft erscheine schliesslich, dass der Beschwerdeführer erst vor zweiter Instanz mit dieser Geschichte aufwarte, wonach die Beschwerdegegnerin anlässlich des Besuchs seiner Freunde im Bett gewesen sei. Ohnehin scheine kaum nachvollziehbar, dass ein Mann seine Kollegen zum Pizza-Essen einlade, wenn er mit einer Frau die Nacht verbringen wolle. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdegegnerin eine plausible Erklärung für den nächtlichen Besuch in seiner Wohnung gehabt. Demnach sei von Anfang an verabredet gewesen, dass sie zu viert beim Beschwerdeführer Pizza essen wollten. Dabei sei sie auf seinem Bett gesessen, weil es für sie keinen Stuhl gegeben habe. Auch habe sie wegen der durch die offenen Fenster verursachten Kälte die Decke etwas über sich gezogen. Das Appellationsgericht ergänzt dazu, der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, dass in seiner Wohnung beengte Verhältnisse herrschten. Dies ergebe sich auch aus den anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotos. 
3.4.5 Demgebenüber qualifiziert das Appellationsgericht die Angaben des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als unlogisch und widersprüchlich. Nicht nur hinsichtlich der Anzahl intimer Begegnungen mit der Beschwerdegegnerin habe er verschiedene Versionen vorgebracht; nachdem im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz die Rede von 4-5 Mal, respektive 6-7 Mal gewesen sei, habe er im Schlusswort vor Appellationsgericht behauptet, lediglich zweimal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt zu haben; sie sei 4-5 Mal bei ihm zu Hause gewesen. Mit der Behauptung einer geschlechtlichen Beziehung in Widerspruch steht nach Ansicht des Appellationsgerichtes sodann, dass sich der Beschwerdeführer äusserst verächtlich über die Beschwerdegegnerin als Frau geäussert habe. Jeglicher Plausibilität entbehre auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihn aus Eifersucht falsch anschuldige, beziehungsweise, weil er sich an jenem Donnerstagabend von ihr getrennt habe. Nach Auffassung des Appellationsgerichtes sei mit dieser behaupteten Trennung nicht zu vereinbaren, dass er ihr am fraglichen Abend einen ganzen Strauss Rosen schenken wollte und mit ihr angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Schliesslich spreche der von beiden Parteien übereinstimmend geschilderte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Vornahme eines Aids-Tests gebeten habe, gegen eine vorangegangene intime Beziehung. Es sei unerfindlich, weshalb sie von ihm eine solche Untersuchung hätte verlangen sollen, wenn die Parteien bereits zuvor mehrfach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hätten. 
3.4.6 Als weitere Indizien für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin wertet das Appellationsgericht schliesslich die Situation anlässlich der Anzeige-Erstattung und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung. Die körperlichen Beeinträchtigungen seien nur zufällig im Kantonsspital entdeckt worden, zu einem Zeitpunkt, da sich die Beschwerdegegnerin noch nicht sicher gewesen sei, ob sie überhaupt Anzeige erstatten wolle. Dies spreche dagegen, dass sie dem Beschwerdeführer durch falsche Anschuldigungen habe schaden wollen. Die gerichtsmedizinischen Gutachter hätten überdies bei der Beschwerdegegnerin diverse Verletzungen festgestellt, welche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrem Erscheinungsbild mit deren Schilderung über das Vorgehen des Beschwerdeführers übereinstimmten. Das gelte in besonderem Masse für die diagnostizierte Brandwunde, welche der Aussage der Beschwerdegegnerin entspreche, wonach der Beschwerdeführer auf ihrer Haut eine Zigarette ausgedrückt habe. Auch die festgestellten Bissspuren seien nur erklärbar, wenn von der Version der Beschwerdegegnerin ausgegangen werde. Aus dem Umstand, dass im Vaginalbereich keine Verletzungen vorgefunden worden seien, könnten keine Schlüsse gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin gezogen werden. Wie die Gerichtsärztin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gesagt habe, müsse eine Vergewaltigung nicht zwingend Spuren hinterlassen und könnten andererseits auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr Verletzungen entstehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach Aussagen der Beschwerdegegnerin eine seifige Flüssigkeit als Gleitmittel verwendet habe, so dass erst recht keine Verletzungen resultieren mussten. Als belanglos erachtet das Appellationsgericht in diesem Zusammenhang, dass an den untersuchten Shampoo- und Duschflaschen des Beschwerdeführers keine DNA-Spuren der Beschwerdegegnerin gefunden wurden, da die betreffende Plastikflasche gewaschen oder weggeworfen worden sein könne. 
3.5 Diese Erwägungen des Appellationsgerichtes sind durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Es hat die Aussagen der beiden Beteiligten einander gegenübergestellt und auf Widersprüche geprüft, sowie die weiteren Zeugenaussagen gewürdigt. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere seine Argumentation, dass aus der vorherigen Bekanntschaft der Parteien nicht auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin zu schliessen ist. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern diejenige des Appellationsgerichtes unhaltbar sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Jeglicher Grundlage entbehrt insbesondere seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihn aus Eifersucht falsch beschuldigt. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 
 
In Würdigung sämtlicher oben angeführter Indizien durfte das Appellationsgericht erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneinen. Damit ist der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Beide Parteien haben um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die Beschwerde offenbar aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Indes ist ihre Bedürftigkeit aktenkundig, und die Vertretung war geboten. Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Rechtsvertreterin beizugeben, deren Honorar im Falle der Uneinbringlichkeit von der Bundesgerichtskasse zu übernehmen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird gutgeheissen und Advokatin Doris Vollenweider zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung wird Advokatin Doris Vollenweider aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: