Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.106/2005 
6S.308/2005 /gnd 
 
Urteil vom 15. November 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Joseph Sutter, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.106/2005 
Art. 9, 29 und 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehörs). 
 
6S.308/2005 
Strafzumessung, Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (mehrfache Veruntreuung). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.106/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.308/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ nahm als Inhaber des Reisebüros "X.________" von 1995 bis 2002 von rund 50 zum Teil langjährigen Kunden Geldbeträge zwischen Fr. 740.-- bis Fr. 250'000.-- entgegen. Statt diese Gelder vertragsgemäss für den Einkauf von Reisen, für Anlagen oder Überweisungen nach Italien einzusetzen, verwendete er sie ab Sommer 2001, als er zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geriet, in eigenem Interesse. Am 5. September 2002 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. 
 
Im Mai 2002 fertigte A.________ eine fiktive Bank-Belastungsanzeige an und sandte sie einer Kundin in der Absicht, diese hinhalten und eine Schuld- bzw. Konkursbetreibung gegen sich aufhalten oder zumindest verzögern zu können. 
 
Für sein nach kaufmännischer Art geführtes Reisebüro erstellte A.________ per 2001 und 2002 weder eine ordnungsgemässe Buchführung noch Bilanzen. 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 19. Oktober 2004 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung, Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten. 
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Mai 2005 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und setzte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate fest. 
C. 
A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (6S.308/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9, 29 und 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zufolge rechtsungleicher Behandlung, willkürlicher tatsächlicher Feststellungen bzw. willkürlicher und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzender Beweiswürdigung. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Wenn die behauptete Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Ebensowenig genügt es, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen). 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Ungenügend sind blosse Verweise auf die Akten oder auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3, 290 E. 4.10 S. 302 je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mehrere Geldbeträge seien ihm schon lange vor der Deliktszeit übergeben worden. Das Obergericht stelle dies zwar nicht in Abrede, erachte den Umstand für den Tatbestand der Veruntreuung aber als bedeutungslos. Letzteres treffe zu, doch habe er die länger zurückliegende Übergabe der Gelder im Rahmen des objektiven und subjektiven Tatverschuldens relativierend vorbringen lassen. Indem sich das Obergericht nicht klar zu seinen Einwänden äussere und nicht abschliessend festhalte, von welchem Sachverhalt es genau ausgehe, handle es willkürlich. 
 
Umstände, die das objektive und subjektive Tatverschulden relativieren (Art. 63 StGB), können mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden. Im Rahmen der staatsrechtliche Beschwerde ist darauf nicht einzutreten (E. 1.1). Im Übrigen stellt das Obergericht ausdrücklich fest, im anerkannten Anklagesachverhalt seien lediglich zwei Geldübernahmen vor Sommer 2001 und damit vor dem Deliktszeitraum vermerkt. Dass und inwiefern die Daten der Geldübernahmen gemäss Anklageschrift aktenwidrig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
2.2 Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe noch Personal- und Betriebsaufwand von mindestens Fr. 250'000.-- gehabt und aus den entgegengenommenen Geldern bezahlt, bezeichnete das Obergericht als unbelegte Hinweise. Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer als willkürlich wie auch die obergerichtliche Annahme, innert weniger Monate seien über zwei Millionen Franken verschwunden. 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, gestützt auf welche Aktenstellen die obergerichtlichen Annahmen willkürlich sein sollen. Folglich ist auf die Rügen nicht einzutreten (E. 1.3). 
2.3 Das Obergericht führt aus, dass die aussereheliche Geburt des Sohnes die Krise zwischen den Ehegatten verschärft habe. Ein Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vermögensdelikten sei jedoch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt habe, der zweifache Abortus bei seiner Ehefrau sei schon in den 80er Jahren passiert. 
 
Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt, hat er vor beiden kantonalen Instanzen geltend gemacht, dass seine Frau zur Zeit der Geburt seines ausserehelichen Sohnes nochmals eine Fehlgeburt gehabt habe. Diese Vorkommnisse gehen aufs Jahr 1999 zurück. Da der Beschwerdeführer aber erst ab Mitte 2001 zu delinquieren begann, ist der entscheidende obergerichtliche Schluss, ein Zusammenhang mit den zu beurteilenden Vermögensdelikten sei nicht ersichtlich, jedenfalls nicht willkürlich. 
2.4 Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer habe auch da noch von einer Vielzahl von Kunden erhebliche Geldmittel entgegengenommen, als seine Firma längst in finanzielle Schieflage geraten und es ihm auch nicht mehr möglich gewesen sei, längst fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Dadurch erhalte sein Verhalten einen geradezu betrügerischen Anstrich. Der Vertrauensbruch werde an sich schon vom Tatbestand der Veruntreuung erfasst. Weil es sich bei den geprellten Kunden aber grösstenteils um langjährige Geschäftspartner gehandelt habe, lasse dies den Beschwerdeführer als besonders rücksichts- und skrupellos erscheinen. 
 
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen "betrügerischer Anstrich" sowie "besonders rücksichts- und skrupellos" als willkürlich. Zur Begründung führt er lediglich an, entweder sei er der Veruntreuung schuldig zu sprechen oder aber er wäre des Betrugs anzuklagen gewesen und das Obergericht verkenne einmal mehr seine persönlichen Verhältnisse und seine Beweggründe sowie die Annahme selbst der Staatsanwaltschaft, er habe die Schädigung der Kunden nicht von vornherein geplant. Diese Argumentationen gehen an der Sache vorbei. Zum Einen kann eine Veruntreuung das eine oder andere Element des Betrugstatbestandes aufweisen, ohne diesen Tatbestand vollständig zu erfüllen, und zum Andern fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es sich bei den geprellten Kunden grösstenteils um langjährige Geschäftspartner gehandelt habe. Damit ist der Willkürvorwurf unbegründet. 
2.5 Der Beschwerdeführer weist auf zwei Zürcher Urteile hin und wirft in diesem Zusammenhang dem Obergericht Ungleichbehandlung, Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
 
Da eine Ungleichbehandlung bei der Strafzumessung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde darauf nicht einzutreten. 
2.6 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es selbst die Vorbringen der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt habe, er habe die Schädigung seiner Klienten nicht von Anfang an geplant und vorbereitet. 
 
Der Vorwurf ist nicht stichhaltig. In den fraglichen Erwägungen relativiert das Obergericht die erstinstanzlichen Ausführungen zur Einführung des Euro, zum Anschlag auf das World Trade Center und die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Frühling 2002. Dass der Beschwerdeführer die Schädigung seiner Klienten nicht von Anfang an geplant und vorbereitet habe, stellt es weder ausdrücklich noch stillschweigend in Frage. 
2.7 Das Obergericht kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe innert einiger weniger Monate zwei Millionen Franken verschwinden lassen. Diese Feststellung rügt der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Hinweis als willkürlich, im Tatzeitraum habe er in Wirklichkeit weit weniger als die Hälfte der ihm vorgeworfenen Gelder eingenommen bzw. zur Verfügung gehabt und abmachungswidrig verwendet. 
 
Da der Beschwerdeführer auch hier nicht darlegt, dass und inwiefern die Daten der Geldübernahmen gemäss Anklageschrift aktenwidrig sein sollen, ist die Rüge unbegründet. 
2.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seine schwierigen persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der ausserehelichen Beziehung willkürlich unberücksichtigt gelassen. 
 
Ob und inwiefern persönliche Verhältnisse bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, ist eine Frage des Bundesrechts. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Beurteilung des Verschuldens, die Fragen der Strafempfindlichkeit, der Generalprävention und ob ein Strafmass, das den bedingten Strafvollzug nicht mehr zulässt, eine Ermessensüberschreitung darstellt. 
2.9 Der Beschwerdeführer kritisiert die obergerichtliche Feststellung, er habe zu seinem Sohn kein inniges Verhältnis, als willkürlich. 
 
Das Obergericht begründet seinen Schluss damit, der Sohn sei anderweitig (bei seiner Mutter) versorgt, der Beschwerdeführer scheine sich in letzter Zeit nicht besonders um ihn gekümmert zu haben, seit dem Konkurs im Jahre 2002 habe er sich auch nicht um Arbeit bemüht und entsprechend auch keine Alimente mehr bezahlt. Diese Argumente vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf seine schwierige familiäre und finanzielle Situation nicht zu entkräften. Damit entfällt auch der Willkürvorwurf. 
2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
3. 
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Unrechtes, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichtes kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt ein Urteil insbesondere auch auf, wenn die Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies ist aber erst bei einem unhaltbaren Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 241; 117 IV 401). 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in verschiedener Hinsicht. 
4.1 Er rügt, seine erhöhte Strafempfindlichkeit sei zu Unrecht verneint worden. 
 
Die Vorinstanz erblickt im Konkurs des Beschwerdeführers und im Verlust des Eigenheims, die mit der Deliktstätigkeit zusammenhängen, eine "gewisse Strafe". Daraus lasse sich jedoch keine extreme Strafempfindlichkeit ableiten. Der Beschwerdeführer unterscheide sich nicht von der Vielzahl jener Straftäter, die sich als übliche Folge ihrer Delikte einschränken müssten und mit erheblichen finanziellen Forderungen konfrontiert würden. Dass er und seine Frau von einigen Geschädigten bedroht worden sein sollen, lasse sich nicht mit einer besonders milden Strafe aufwiegen. Eine aussergewöhnlich tiefe Strafe dürfte im Gegenteil auf solche Geschädigte eher provozierend wirken. Nicht abgestellt werden könne auch auf die angebliche Drohung der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie bringe sich um, wenn er ins Gefängnis müsse. Es wäre mit dem Grundgedanken der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn es Angehörige eines Straftäters in der Hand hätten, diesen mit derartigen Ankündigungen vor dem Strafvollzug zu bewahren. Die Vorinstanz verneint auch eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers wegen seines Sohnes, weil er nicht mit ihm zusammenlebe und sich in letzter Zeit nicht besonders um ihn gekümmert habe. 
 
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und stehen im Einklang mit Bundesrecht. Der Beschwerdeführer schildert zwar sehr ausführlich seine schwierigen familiären, ausserehelichen, finanziellen sowie beruflichen Verhältnisse und stellt sich dabei als Opfer unabänderlicher Abhängigkeiten dar. Mit den Argumenten der Vorinstanz setzt er sich jedoch überhaupt nicht auseinander. Zudem zeigt er nicht einmal ansatzweise auf, was er zur Lösung der schwierigen Verhältnisse, für die er grösstenteils selbst verantwortlich ist, bisher unternommen hat bzw. in Zukunft zu tun gedenkt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dass er an Depressionen leidet, ändert daran nichts, weil diese erst während der Strafverfolgung aufgetreten und mithin nicht chronischer Natur sind. 
4.2 Der Beschwerdeführer zitiert zwei Zürcher Urteile, in welchen die Täter wegen mehrfachen Betrugs bzw. mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 10 bzw. 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Im Vergleich zu diesen beiden Urteilen verletze das vorinstanzliche Strafmass von 30 Monaten den Gleichheitsgrundsatz. 
 
In den zitierten Fällen lag der obere Strafrahmen bei 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB), beim Beschwerdeführer hingegen sind es 15 Jahre (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 138 Ziff. 2 StGB). Nur schon deshalb ist ein Vergleich kaum möglich. Zudem war im ersten Fall das Beschleunigungsgebot verletzt. Schliesslich sind von den zitierten Fällen nicht sämtliche wesentlichen Strafzumessungsmerkmale bekannt, weshalb kein zuverlässiger Vergleich angestellt werden kann. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihm ein grosser Teil der Gelder bereits vor dem Deliktszeitraum übergeben worden sei. 
 
Damit widerspricht der Beschwerdeführer dem verbindlich festgestellten Sachverhalt, wonach im anerkannten Anklagesachverhalt lediglich zwei Geldübernahmen (Fr. 74'178.35 und Fr. 119'400.--) vor Sommer 2001 und damit vor dem Deliktszeitraum vermerkt sind. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis BStP). 
Ebensowenig einzutreten ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers, wohin und weshalb die Gelder verschwunden seien. Denn damit widerspricht er der vorinstanzlichen Feststellung, selbst wenn der Betriebsaufwand ausschliesslich mit veruntreutem Geld abgedeckt worden sei, vermöge dies das Verschwinden von mehr als zwei Millionen Franken nicht zu begründen; das bleibe weitgehend das Geheimnis des Beschwerdeführers. Dementsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zur Beurteilung des subjektiven Verschuldens durch die erste Instanz, da diese der Sachdarstellung des Beschwerdeführers gefolgt war. 
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bezeichne sein Vorgehen als gravierenden Fall von Wirtschaftskriminalität. Damit verwende sie einen sachfremden Begriff und ein Kriterium, das sie nirgends näher begründe. 
 
Die Vorinstanz macht diese Äusserung im Rahmen ihrer Zusammenfassung. Doch bereits bei der objektiven Tatschwere hat sie auf die ausserordentlich beträchtliche Deliktssumme von über zwei Millionen Franken hingewiesen und dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs damit die Grenzen von Kleinkriminalität um ein Vielfaches übersteige. Zieht man zudem in Betracht, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl einfacher Landsleute um ihre Ersparnisse gebracht hat, mit denen er teilweise in langjährigem Bekanntheits- und Vertrauensverhältnis stand, erscheint die vorinstanzliche Wortwahl jedenfalls als vertretbar und ist auch ausreichend begründet. 
4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe seine Beweggründe ausser Acht gelassen bzw. falsch oder gar nicht gewichtet. 
 
Die Vorinstanz äussert sich tatsächlich nicht ausdrücklich zu den Beweggründen des Beschwerdeführers. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft echte Konkurrenz bestehe, hält sie fest, mit dem entgegengenommenen Geld habe der Beschwerdeführer teilweise Geldverschiebungen (Auszahlung fälliger Guthaben) und Devisen-Spekulationen getätigt. An anderer Stelle kommt sie zum Schluss, es bleibe weitgehend das Geheimnis des Beschwerdeführers, wie konkret innert einiger Monate ein Betrag von über zwei Millionen Franken verschwunden sei. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass er einerseits finanzielle Löcher stopfen wollte und anderseits seine Beweggründe nicht eruierbar sind. Nachdem gerade das Löcher-Stopfen den Tatbestand der Veruntreuung erfüllte, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses Motiv strafmindernd auswirken sollte. Da er zudem die Geldverschiebungen und Devisenspekulationen im Bewusstsein vornahm, bereits überschuldet zu sein, widerspricht er unzulässigerweise dem verbindlichen Sachverhalt, wenn er vorbringt, mangelnde Kontrolle, schlechter Geschäftssinn, Dummheit und Naivität hätten ihn zu den Straftaten veranlasst. Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer auch nicht an, er habe aus Geldgier oder anderen besonders egoistischen Motiven delinquiert. Fallen die Beweggründe somit weder positiv noch negativ ins Gewicht, musste die Vorinstanz dazu auch keine besonderen Erwägungen anstellen. 
 
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf seine schwierige Situation, weil gleichzeitig mit der Geburt seines ausserehelichen Sohnes seine Frau eine Fehlgeburt gehabt habe. Da zwischen dieser Situation und den Vermögensdelikten kein Zusammenhang besteht (E. 2.3), ist darauf nicht einzutreten. 
4.6 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz unterschiebe ihm zu Unrecht, er habe schon bei seinen Delikten die Überlegung angestellt, wenn er erwischt würde, könne er mit einer bedingten Strafe rechnen. 
 
Diese Überlegung hat ihm die Vorinstanz nicht unterstellt. Sie befürchtet vielmehr, die erstinstanzliche Beurteilung enthalte ein falsches Signal für potentielle Straftäter. In gravierenden Fällen von Wirtschaftskriminalität dürfe man sich nicht vom Grundgedanken leiten lassen, einem Angeklagten dürfe jedenfalls als Ersttäter die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs nicht verweigert werden, indem man das Strafmass in die Nähe von 18 Monate rücke und im Ergebnis entsprechend herabkürze. Dabei seien durchaus auch generalpräventive Überlegungen am Platz: Wer sich auf derart umfangreiche Vermögensdelikte einlasse, dürfe nicht die Rechnung anstellen können, als Ersttäter bleibe ihm der Strafvollzug von vornherein erspart. 
 
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz die Verfehlungen des Beschwerdeführers als derart gravierend beurteilt, dass ein Strafmass, mit welchem der bedingte Strafvollzug noch verbunden werden könnte, ausgeschlossen ist, und dass diese Überlegung generelle Bedeutung haben solle. Darin liegt keine Verletzung von Bundesrecht. 
4.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Gesamtwürdigung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Diese habe gegenüber der ersten Instanz zusätzlich seine Vorstrafenlosigkeit bzw. seinen guten Leumund und sein Wohlverhalten in den letzten drei Jahren erwähnt. Trotzdem habe sie das Strafmass von 18 auf 30 Monate fast verdoppelt. Eine solche Strafe lasse nur den Schluss zu, dass die erwähnten Strafminderungsgründe nicht bzw. nicht genügend gewichtet worden seien. 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass die erste Instanz eine Gefängnisstrafe von 21 Monaten als schuldangemessen erachtete, diese jedoch im Rahmen der "Folgenberücksichtigung" (BGE 118 IV 337) auf 18 Monate minderte. Entscheidend ist jedoch, dass die Vorinstanz das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers im Gegensatz zur 1. Instanz deutlich schwerer einschätzte. So hält sie fest, es gehe nicht um die Beurteilung eines einmaligen Ausrutschers in einem unbedachten Moment der Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe vielmehr während eines längeren Zeitraums wiederholt eine Vielzahl einfacher Landsleute um ihre Ersparnisse in teilweise sehr beträchtlichem Umfang gebracht. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
 
Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers und sein Wohlverhalten in den letzten drei Jahren erwähnt die Vorinstanz zusammen mit anderen Strafminderungsgründen. Weshalb jenen ein besonders starkes Gewicht zukommen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb erübrigten sich dazu auch besondere Erörterungen. 
 
Hält man sich noch die übrigen Minderungsgründe (umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht) vor Augen, mag die Gefängnisstrafe von 30 Monaten als streng erscheinen. Bei einem oberen Strafrahmen von 15 Jahren und dem recht schweren objektiven und subjektiven Verschulden des Beschwerdeführers liegt dieses Strafmass jedoch noch im Bereich des vorinstanzlichen Ermessens. 
4.8 Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
III. Kosten 
5. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: