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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 623/05 
 
Urteil vom 15. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
R.________, 1950, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. April 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der 1950 geborenen R.________, Mutter zweier volljähriger Kinder und zuletzt vom 4. Juli 1995 bis 30. Juni 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 20. Dezember 1999) während ca. 5 Stunden an vier Tagen pro Woche für die römisch-katholische Kirchgemeinde Y.________ als Haushalthilfe/Spetterin tätig gewesen, auf eine Invalidenrente. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der R.________ mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. August 2004 und Zusprechung mindestens einer Viertelsrente ab Februar 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. Juni 2005 sowie des Einspracheentscheids vom 16. August 2004 sei ihr ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist vorab festzuhalten, dass - nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - das am 6. Oktober 2000 erlassene und am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (mit den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG) im hier zu beurteilenden Fall nur insoweit anwendbar sind, als der nach deren Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 16. August 2004 zu beurteilen ist, wogegen für die davor liegenden Zeiträume die damals jeweils herrschende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). 
1.2 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen zu den hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätzen im Einspracheentscheid vom 16. August 2004 zu verweisen. Es betrifft dies: Den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Neufassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; zur - unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden - Rechtsprechung zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität siehe BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier angesichts des potentiellen Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2003 massgebenden Fassung, vgl. BGE 130 V 98 f. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; Urteil V. vom 14. September 2005, I 323/05, Erw. 3.1], sodann die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV und - vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 - in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2., 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; Urteil S. vom 7. Juni 2005 [I 108/05] Erw. 2.2 mit Hinweisen; siehe auch in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine [mit Hinweisen]), die den ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit hierbei zukommende Bedeutung (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]; Urteil S. vom 17. August 2005 [I 212/05] Erw. 5.2.1, mit Hinweisen) sowie den Beweiswert der von der IV-Stelle zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt an Ort und Stelle vorgenommenen Abklärungen (Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2, 128 V 93 f. Erw. 4, ferner in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erw. 2.3.2 des Urteils S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02 [vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2]). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (ganze) Invalidenrente ab 1. März 2002. Dabei steht ausser Frage, dass der hierfür massgebende Invaliditätsgrad nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - ausgehend von einer je 50%igen Beschäftigung im erwerblichen und im häuslichen Bereich - zu ermitteln ist. 
2.1 
2.1.1 Mit Blick auf den erwerblichen Bereich sind Vorinstanz und Verwaltung - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Dres. med. W.________ und T.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital I.________, vom 23. Mai 2004 und den Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 18. November 2002 - zum Schluss gelangt, dass die an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom (bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, erosiver Osteochondrose L4/5 sowie Spondylarthrosen), ferner unklaren rechtsseitigen Beinschmerzen (bei unerklärter habitueller Aussenrotationsstellung des rechten Beines sowie habitueller Flexionsstellung des rechten Knies und bei Adipositas) leidende Beschwerdeführerin in der Lage sei, grundsätzlich vollzeitlich eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen und ohne längere Gehstrecken auszuüben. Diese Beurteilung ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, wird verwiesen. Der - zur Begründung der von ihr behaupteten erheblichen Einschränkung auch einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgte - generelle Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Akten der Invalidenversicherung ergeben keine neuen Gesichtspunkte, welche die einlässlich begründete Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts umzustossen vermöchten. Entsprechendes gilt für den letztinstanzlich beigebrachten Bericht des Orthopäden Dr. med. K.________, Klinik L.________, vom 27. Juli 2005, aus welchem sich für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 16. August 2004 - als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - nichts Neues gewinnen lässt. 
2.1.2 Im Rahmen des im erwerblichen Bereich für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung sowie in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG) haben Vorinstanz und Verwaltung das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen gestützt auf die tatsächlichen Lohnbezüge der Versicherten als Spettfrau (Anstellung durch die römisch-katholische Kirchgemeinde Y.________) im Jahr 1999 (Fr. 20'163.-) unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für das Jahr 2002 (frühestmöglicher Rentenbeginn) auf Fr. 21'313.- festgesetzt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt - wie vorinstanzlich zutreffend erwogen - auch im Lichte des statistischen Durchschnittseinkommens von Frauen, welche im Jahre 2002 im Pensum von 50 % einfache und repetitive Reinigungstätigkeiten verrichteten (Fr. 21'967.60; Bundesamt für Sozialversicherung [Hrsg.], Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002: TA7/ Ziff. 35/Anforderungsniveau 4/Frauen [Median]: Fr. 3512 x 41.7/40 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; Tabelle B 9.2/Total/2002, in: Die Volkswirtschaft, Heft 11/2004, S. 86] x 12 x 0.5) zu keinen Korrekturen Anlass. 
2.1.3 Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz zulässigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) unter Bezugnahme auf die LSE-Tabellenlöhne (vgl. Erw. 2.1.2 hievor) ermittelt. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen bildet dabei statistischer Ausgangswert der monatliche Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (dazu vgl. etwa Urteil M. vom 20. Januar 2004 [I 730/03] Erw. 3.3 mit Hinweisen), welcher sich auf Fr. 3'820.- beläuft (LSE 2002/ TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4; für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen vgl. LSE 2002/TOTAL/Frauen/ Anforderungsniveau 4: Fr. 3'844.- [TA3] bzw. 3'823 [TA7]), zumal keine medizinischen Gründe gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (2002) resultiert ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 23'894.10. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als Spettfrau körperlich oft recht schwere Arbeit zu verrichten hatte und ihr dies heute verwehrt ist, und sie auch leichte Tätigkeiten nicht ohne einschränkende Auflagen verrichten kann, rechtfertigt sich ein sog. leidensbedingter Abzug (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 21'504.69 ergibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen (Erw. 2.1.2 hievor) resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 1 %, mithin - wie vorinstanzlich im Ergebnis zutreffend erwogen - keine nennenswerte Einkommenseinbusse. 
2.2 Ist eine Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Gesagten gänzlich zu verneinen, hält es vor Bundesrecht stand, dass die Verwaltung mit Blick auf die Einschränkungen im Haushalt von einer - grundsätzlich unumgänglichen - Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Erw. 1.2 hievor) abgesehen hat. Aufgrund der aktenkundigen Angaben der Versicherten ist zu erwarten, dass eine solche Haushaltsabklärung Widersprüche zu den ärztlichen Befunden und Feststellungen im beweiskräftigen Gutachten des Spitals I.________ vom 23. Mai 2004 ergeben würde. Nachdem aber die Gutachter des Spitals I.________ eine Einschränkung "als Hausfrau eines Dreipersonen- und Dreizimmer-Haushaltes" aus rheumatologischer Sicht bereits ausdrücklich verneint haben und nach Lage der Akten unwahrscheinlich ist, dass eine erneute - auch bezüglich der einzelnen Haushaltsaufgaben differenzierende (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) - ärztliche Begutachtung die nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Erreichung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades erforderliche Einschränkung im Haushalt von insgesamt rund 80 % auszuweisen vermöchte, erübrigen sich aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 124 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen) sowohl die Anordnung einer Haushaltsabklärung als auch weiterer medizinischer Abklärungen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: