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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_859/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde nach Art. 100 Abs. 7 BGG
 
 
Nach Einsicht  
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich (im Zusammenhang mit einer "mutmasslichen" Persönlichkeitsverletzung), 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwirft, 
dass er diesen Vorwurf jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen begründet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass beim Obergericht eine rechtsgültige Beschwerde oder Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid erhoben worden wäre, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann