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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_391/2018  
 
 
Urteil vom 15. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
 
gegen  
 
Stadtrat Dietikon, 
Baudirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Baurechtlicher Vorentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 24. Mai 2018 (VB.2017.00692). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. Dezember 2016 stellte A.________ bei der Baukommission Dietikon ein Vorabentscheidgesuch für die Unterschreitung der Waldabstandslinie beim Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8273 in Dietikon. Mit Vorentscheid vom 16. Februar 2017 bzw. Beschluss vom 10. April 2017 teilten ihm die Baudirektion des Kantons Zürich bzw. der Stadtrat Dietikon mit, die forstrechtliche Bewilligung für die Unterschreitung der Waldabstandslinie werde nicht in Aussicht gestellt. 
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs mit Entscheid vom 15. September 2017 abwies. 
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 19. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2018 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 16. August 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Der Stadtrat verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Baudirektion verweist ihrerseits auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, welches auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 BGG; Urteil 1C_318/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer des betroffenen Grundstücks und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er legt nicht rechtsgenüglich dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Baurekursgericht vertrat die Auffassung, die vorliegend umstrittene Waldabstandslinie sei bereits grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) nicht zugänglich. Die Vorinstanz erwog hingegen, eine Ausnahme gestützt auf § 220 PBG sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kam jedoch zum Schluss, eine solche Ausnahmebewilligung komme im vorliegenden Fall offensichtlich nicht infrage, da sich die geplante Errichtung eines Mehrfamilienhauses nicht mit einer zweckentsprechenden Nutzung des Waldabstandsbereichs vereinbaren lasse.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung führt er aus, da das Baurekursgericht nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgelegen hätten, habe die Vorinstanz nicht ohne Weiteres eine eigene Beurteilung vornehmen und die Beschwerde aus völlig anderen Gründen abweisen dürfen.  
 
3.  
 
3.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zum Sachverhalt zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen). Hingegen umfasst Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht das Recht, sich auch zu der von der Behörde vorgesehenen rechtlichen Begründung des Entscheids zu äussern (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267 f.; Urteil 1C_154/2017 vom 1. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; Urteil 1C_154/2017 vom 1. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar trifft es zu, dass sich das Baurekursgericht nicht zu den Voraussetzungen von § 220 PBG geäussert hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind, ist jedoch nur zu beantworten, wenn eine Ausnahme überhaupt in Betracht kommt. Indem das Baurekursgericht die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung verneint hat, unterliess es insofern folgerichtig, die Voraussetzungen zu prüfen. Dass aber die Vorinstanz die Frage anders beantworten und die Voraussetzungen prüfen könnte, lag auf der Hand. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, was er, wie seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnommen werden kann, im Übrigen auch tat. Schliesslich hat er sich in seinem Rekurs ohnehin bereits zu den Voraussetzungen von § 220 PGB geäussert. Die Vorinstanz hat ihr Urteil mit § 220 PBG folglich nicht mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel begründet, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht rechnen konnte. Er hatte daher keinen Anspruch darauf, vor der rechtlichen Begründung der Vorinstanz noch einmal angehört zu werden. Bei der Frage, ob eine Ausnahmesituation vorliegt, handelt es sich sodann um eine Rechtsfrage (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2675), die von der Vorinstanz frei überprüft werden konnte. Der Beschwerdeführer dringt daher mit der Rüge, das angefochtene Urteil verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), nicht durch.  
 
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Dietikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier