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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_585/2021  
 
 
Urteil vom 15. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. September 2021 (KV.2021.00013). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2021, 
in die Verfügung vom 4. November 2021, mit der das Bundesgericht A.________ Gelegenheit gab, den formellen Mangel (fehlendes vorinstanzliches Urteil) bis zum 15. November 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Verfügung vom 4. November 2021 an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versendet hat, 
dass sie von der Post als unzustellbar retourniert worden ist, 
dass bei einem Adressat, der bei der versuchten Zustellung nicht anzutreffen ist und daher eine Abholeinladung in seinem Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht, gilt sie nach Verstreichen der Abholfrist von sieben Tagen als eröffnet, falls der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3 mit Hinweisen), 
dass dies grundsätzlich auch dann zu gelten hat, wenn die betroffene Person - wie hier - ohne Angabe einer aktuellen Adresse wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht (Urteile 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2; 2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel nicht innerhalb der in der Verfügung vom 4. November 2021 angesetzten Frist behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber