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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_874/2011 
 
Urteil vom 15. Dezember 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdienste A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2011 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des (bereits am 1. November 2011 aus der Klinik entlassenen) Beschwerdeführers gegen seine am 27. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass es an diesem Interesse fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits entlassen war (BGE 109 II 350), 
dass ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Interesse begründet, zumal nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung allfällige Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen), 
dass somit auf die - mangels hinreichenden Interesses - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung enthält, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten A.________ und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann