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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_554/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________, gelernter Metallbau-Schlosser, arbeitete zuletzt vom 21. Mai 2003 bis 30. Juni 2005 als Servicemonteur Kundendienst bei der B.________ AG. Im April 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (akut seit September 2000) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste unter anderem eine berufliche Abklärung (11. Juli bis 5./7. August 2005 durch die BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, Spital C.________) und holte bei der Medizinischen Klinik, Spital D.________, ein Gutachten ein (erstattet am 10. April 2006). Sie erteilte Kostengutsprache für den Vorkurs zur Umschulung zum Technischen Kaufmann an der Schule E.________ vom 21. August 2006 bis 6. Juli 2007 (Mitteilung vom 28. Juni 2006). Im Juli 2007 erwarb A.________ das Bürofachdiplom des Verbands Schweizerischer Handelsschulen (VSH). Vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 war er im Rahmen einer befristeten Anstellung als Mitarbeiter in der Abteilung Materialausleihe beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Ressort Sport, und anschliessend über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in der F.________ tätig. In der Folge schloss die IV-Stelle die Stellenvermittlung ab (Abschlussbericht vom 19. Juni 2008). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 1 %; Verfügung vom 1. Oktober 2008). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Aufgrund psychischer Beschwerden liess sich A.________ ab Anfang Oktober 2008 ambulant behandeln, bevor er ab 10. November 2008 die Klinik G.________ besuchte. Am 31. Januar 2009 stellten er und die Psychiatrischen Dienste ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2008; zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, die Verfügung sei insofern offensichtlich unrichtig, als er die Handelsschule lediglich mit dem Bürofachdiplom VSH abgeschlossen habe und nicht zum Technischen Kaufmann umgeschult worden sei; er benötige weiterhin berufliche Massnahmen. Die IV-Stelle nahm das Wiedererwägungsgesuch als Neuanmeldung entgegen, trat darauf ein und übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining im Bürobereich in der F.________ vom 2. April bis 3. Juli 2009 (Mitteilung vom 6. April 2009), welches indessen abgebrochen werden musste. Sie sprach dem Versicherten ein Belastbarkeitstraining vom 21. Juni bis 19. September 2010 und vom 20. September bis 24. Dezember 2010 sowie eine Beschäftigungsmassnahme (zur Zeitüberbrückung) vom 20. Dezember 2010 bis längstens 18. Februar 2011 in der H.________ GmbH zu (Verfügung und Mitteilungen vom 14. Juni, 22. September und 21. Dezember 2010); die Beschäftigungsmassnahme wurde mit Wirkung auf den 7. Januar 2011 beendet. Die IV-Stelle schloss die berufliche Eingliederung ab, wobei sie den Versicherten für nicht eingliederbar erklärte (Abschlussbericht vom 6. Januar 2011). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 23. November 2011) veranlasste die IV-Stelle eine versicherungspsychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 26. März 2012). Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Rente in Aussicht. Auf die Einwände des Versicherten hin ersuchte sie Dr. med. I.________ um eine Stellungnahme (erstattet am 16. Januar 2013). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 6. Februar 2013) erliess die IV-Stelle am 19. Februar 2013 die rentenablehnende Verfügung (ermittelter Invaliditätsgrad: 26 %); gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass sie ihm bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein könne. 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache von Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 73 % beantragen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen in psychiatrischer Sicht an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Juni 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen und die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, beim Versicherten liege keine nachvollziehbare und andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung (und insofern keine relevante Verschlechterung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Oktober 2008) vor. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med I.________ vom 26. März 2012 und die von der IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beim Gutachter eingeholte Stellungnahme vom 16. Januar 2013.  
 
2.2. Wie bereits im kantonalen Verfahren stellt der Beschwerdeführer eine neutrale Begutachtung durch Dr. med. I.________ in Abrede. Seiner Auffassung nach ist das gesamte Gutachten "geprägt von einer bemerkenswerten Voreingenommenheit des Berichterstatters". Die Vorinstanz habe offensichtliche und objektive Anhaltspunkte für ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters verkannt. Sie verletze ihre Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung und urteile willkürlich, wenn sie auf die Einschätzung des voreingenommenen Gutachters Dr. med. I.________ abstelle.  
 
2.3. In seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränkt sich der Versicherte in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf seine Vorbringen ist insoweit nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. und E. 2.3 S. 246 f.; Urteil 8C_8/2014 vom 14. März 2014 E. 4.2)  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Voreingenommenheit des Gutachters Dr. med. I.________ verneint und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf sein Gutachten vom 26. März 2012 abgestellt hat. 
 
3.1. Ob bei einer gegebenen Sachlage auf Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteile 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.1; 9C_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. I.________ äussere sich in seinem Gutachten vom 26. März 2012 derart unqualifiziert, dass seine Intention, jegliche Einschränkung zu verneinen, offensichtlich sei. So halte der Gutachter fest, dass der Versicherte die Symptomatik einer Panikattacke beschreibe, ohne dabei nachvollziehbar derartige Ereignisse benennen zu können; er gebe mehr wie aus der Auflistung im Internet erlernt die typische Symptomatik einer derartigen Panikattacke an. Es stelle einen (auch durch die Stellungnahme vom 16. Januar 2013 nicht aufgelösten) Widerspruch dar, dass der Gutachter wenige Zeilen danach anerkenne, dass der Versicherte eventuell in seinem Leben wirklich anfallsartige Angst erlebt habe. Des Weitern unterstelle Dr. med. I.________ ihm allein wegen seiner Weigerung, sich Blut abnehmen zu lassen, dass er das jahrelang verordnete Antidepressivum Venlafaxin 300 mg nicht einnehme. Absolut unbelegt, unsachlich, anmassend und disqualifizierend sei schliesslich auch die Äusserung des Gutachters, wonach womöglich ein Konsum psychotropher Substanzen vorliege.  
 
3.2.1. In den beschwerdeweise kritisierten Passagen äusserte sich Dr. med. I.________ zu dem beim Versicherten beobachteten Verhalten, insbesondere wie (wenig überzeugend) dieser seine Beschwerden schilderte und wie er auf die beabsichtigte Blutentnahme reagierte, und zog daraus Schlüsse auf die Konsistenz der geltend gemachten Einschränkungen. Die beanstandeten Äusserungen stehen damit im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben gehören; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden (vgl. Urteile 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.3; 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5; 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 7.2.3). Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Dr. med. I.________ zu wecken.  
 
3.2.2. Zum vermeintlichen Widerspruch betreffend Panikattacken bzw. Panikstörung hat sich Dr. med. I.________ in der Stellungnahme vom 16. Januar 2013 dahingehend geäussert, dass einzelne Panikattacken über den Zeitraum des Lebensablaufs, wie sie fast jeder Mensch einmal erlebe, nicht einer Panikstörung gemäss ICD-10 gleichkämen. Diese gutachterlichen Erläuterungen sind überzeugend und nachvollziehbar, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat.  
 
3.2.3. Verwiesen werden kann auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Interpretation des Dr. med. I.________ betreffend die Medikamenteneinnahme zu folgen sei und sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, wenn er angebe, er habe die Blutentnahme wegen einer massiven Angst vor Spritzen verweigert, und sich gleichzeitig bereit erkläre, sich einer entsprechenden Untersuchung in der Klinik G.________ zu unterziehen. Dass der Beschwerdeführer sein widersprüchliches Verhalten nun damit zu erklären versucht, dass er den Eingriff lieber in einem vertrauten Umfeld vornehmen lasse, ist unbehelflich.  
 
3.2.4. Was schliesslich den Konsum psychotropher Substanzen anbelangt, handelt es sich um eine im Gutachten vom 26. März 2012 ausdrücklich als Vermutung gekennzeichnete Aussage, für welche Dr. med. I.________ sowohl die dafür als auch die dagegen sprechenden Hinweise offenlegte. Auch bei diesem Vorbringen geht es im Wesentlichen um eine inhaltliche Kritik an der psychiatrischen Beurteilung, aus welcher nicht auf eine Befangenheit des Experten geschlossen werden kann.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Gutachten vom 26. März 2012 werde eine depressive Symptomatik ausgeschlossen mit der Begründung, er gehe noch "gewissen Aktivitäten (Benutzen des Internets und TV schauen) " nach, zitiert er dasselbe unvollständig. Denn der Gutachter Dr. med. I.________ hielt fest, dass der Versicherte sehr wohl Aktivitäten des Alltags angegeben habe, "vermehrt zwar innerhalb seiner Wohnung, wie z.B. auch Fernsehen schauen, Beschäftigung mit dem Internet, sporadisches Kochen, wann er Lust dazu habe, aber auch einige soziale Kontakte zu Mutter und Geschwister und dann insbesondere zu fünf guten Freunden, die er auch regelmässig im Ausgang oder bei denen zu Hause treffe". Der Kritik des Beschwerdeführers, der Gutachter habe lediglich sich daheim in der Wohnung abspielende Tätigkeiten genannt und es dürfe wohl kaum so sein, dass sich psychisch kranke Menschen nur noch im Bett aufhalten könnten, fehlt damit die Grundlage.  
 
3.4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des Arbeitstrainings bei der H.________ GmbH trotz aller Bemühungen keine verwertbare Arbeitsleistung habe erbringen können. Es trifft zu, dass den Erkenntnissen der Abklärungsstellen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ist (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, 9C_148/2012 E. 2.3.2; Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Aus dem Schreiben der H.________ GmbH vom 7. Januar 2011 ergibt sich indessen, dass diese sich nach Rücksprache mit dem IV-Eingliederungsfachmann veranlasst sah, die Zielvereinbarung aufzulösen, weil der Versicherte das Angebot "Arbeit zur Zeitüberbrückung" nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Sodann vermag auch der Abschlussbericht Berufliche Eingliederung vom 6. Januar 2011 keine ernsthaften Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu begründen, weil er trotz der Einstufung des Versicherten als "nicht eingliederbar" kein eindeutiges Bild der vom Versicherten während der Massnahme (einen einwandfreien Arbeitseinsatz vorausgesetzt) effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung vermittelt. Aufgrund dieser Unklarheiten verwies der Eingliederungsfachmann der IV-Stelle im Bericht vom 6. Januar 2011 gerade auf die Notwendigkeit, die gesundheitliche Situation abzuklären, wie dies anschliessend durch Dr. med. I.________ erfolgt ist.  
 
3.5. Nach dem Gesagten verletzt es nicht Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 26. März 2012 abgestellt hat. Was der Beschwerdeführer - unter erneuter Berufung auf die Berichte der behandelnden Ärzte - gegen die vorinstanzliche Feststellung vorbringt, wonach bei ihm keine nachvollziehbare und andauernde Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliegt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Insgesamt legt der Versicherte nicht schlüssig dar, inwiefern die Feststellung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Oktober 2008 nicht relevant verschlechtert hat, offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (E. 1). Die Verneinung eines Rentenanspruches ist damit rechtens.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann