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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_604/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung (Ehescheidungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil vom 27. Juni 2016 schied das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Ehe zwischen A.________ und B.________ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Berufung mit 57 verschiedenen Haupt-, Eventual- und Subeventualbegehren. Mit den Begehren Ziff. 2 und 3 verlangte er - von der Sache her im Sinn von vorsorglichen bzw. von sichernden Massnahmen -, dass der Cash flow des Betriebes bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens durch ein auf den Namen beider Parteien lautendes Betriebskonto, über das sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Betriebes zu laufen hätten, zu sichern und die Gegenpartei anzuweisen sei, dem Betrieb ab sofort sämtliche Privatbezüge in bar zu ersetzen und die Miete in Höhe des Eigenmietwertes DBSt monatlich auf ein Betriebskonto lautend auf den Namen beider Parteien einzubezahlen. Ferner verlangte er mit dem Begehren Ziff. 57 die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. 
Mit Verfügung vom 9. August 2016 wies der Präsident des Appellationsgerichtes das Gesuch um Sicherungsmassnahmen wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Im Zusammenhang mit den Sicherungsmassnahmen wurde ausgeführt, der Ertrag des von der Ehefrau bewirtschafteten Bauernhofes diene ihrer Existenzsicherung, welche ihr bei Gutheissung der Anträge entzogen würde. Zudem sei ihr der Hof im erstinstanzlichen Entscheid zugewiesen worden. Die Sicherungsmassnahmen würden deshalb nicht als verhältnismässigerscheinen und im Übrigen vermöge dem Ehemann in summarischer Beurteilung der Streitsache und unter Vorbehalt der materiellen Beurteilung der güterrechtlichen Anträge die Glaubhaftmachung eines Anspruches auf die zu sichernden Geldbeträge nicht zu gelingen. 
 
C.   
In Bezug auf die Abweisung der anbegehrten Sicherungsmassnahmen hat A.________ am 17. August 2016 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, die Berufungsanträge Ziff. 2 und 3 seien gutzuheissen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die angefochtene Verfügung ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Sie stellt nicht einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, sondern einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG dar, weil die Frage der Sicherungsmassnahmen kein Thema des Hauptprozesses ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb zulässig. Allerdings geht es von der Sache her um vorsorgliche Massnahmen, weshalb einzig Verfassungsrügen möglich sind (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer geht von einer falschen Sachverhaltsfeststellung und einem willkürlichen Missbrauch des Ermessensspielraumes durch das Appellationsgericht aus. Angesichts des eingelegten Rechtsmittels stehe der Gegenpartei noch kein Anspruch auf den Hof zu; entsprechend sei nicht ausgeschlossen, dass er selbst einen Anspruch auf den Hof und den Cash flow habe. Gerade angesichts des eingebrachten Männergutes von über Fr. 419'000.-- und weiteren abzugeltenden Mitteln wie Schenkungen und unterschlagenes Kindesvermögen infolge falscher Zuweisung der Hilflosenentschädigung lasse sich eine akute Gefährdung all seiner Guthaben feststellen; das Appellationsgericht gehe fälschlich davon aus, dass die Gegenseite mit den Fr. 200'000.-- aus der erhaltenen Freizügigkeitsleistung sämtliche Schulden begleichen könne. 
Mit diesen und den weiteren Ausführungen zu den güterrechtlichen Belangen ist keine Willkür darzutun: 
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Zuweisung des Hofes an ihn im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sei nicht ausgeschlossen, ist nicht geeignet, eine von sachfremden Motiven getragene Begründung zu belegen und mithin ist es nicht willkürlich, wenn im angefochtenen Entscheid sinngemäss davon ausgegangen wird, dass es voraussichtlich bei einer Zuteilung des Hofes an die Ehefrau sein Bewenden haben wird. Nichts daran ändern jedenfalls die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau als Teilinvalide in Bezug auf den Hof, welcher ohnehin Männergut darstelle, keine persönliche Eignung geltend machen und sie diesen auch gar nicht finanzieren könne; diese Ausführungen erfolgen rein appellatorisch und nicht im Rahmen einer Verfassungsrüge, wie sie für die vorliegende Beschwerde notwendig wäre, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
Ist nach dem Gesagten die Prämisse, dass es voraussichtlich bei einer Zuteilung des Hofes an die Ehefrau bleiben wird, nicht willkürlich, müsste Willkür in Bezug auf das Kernargument des Appellationsgerichtes aufgezeigt werden, wonach diese zur Existenzsicherung auf die laufenden Einnahmen aus dem Hof angewiesen sei. Sinngemäss kann das Vorbringen, die Verweigerung der Sicherung des Cash flows bedrohe ihn in seiner eigenen Existenz und beide Parteien seien gleich zu halten, als dahingehende Begründung angesehen werden. Die Ausführungen erfolgen aber wiederum in appellatorischer Weise und nicht im Rahmen einer Verfassungsrüge. Ohnehin würde es aber auch inhaltlich an der notwendigen Substanziierung fehlen, weil der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern er selbst in seiner Existenz bedroht wäre; es wäre denn auch nicht ersichtlich, inwiefern laufende Bedürfnisse durch eine blosse Sicherstellung der Betriebseinnahmen zu befriedigen wären. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer von der falschen Annahme aus, dass die Einnahmen aus dem Hof gewissermassen zu thesaurieren und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zu teilen seien; er übersieht dabei, dass aus den laufenden Einnahmen vorab die laufenden Lebensbedürfnisse zu decken sind und einzig eine allfällig verbleibende Sparquote zu Vermögensbildung führen könnte, welche - die weiteren Bedingungen vorausgesetzt - im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilbar wäre. 
Eine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf den bis 2014 entstandenen Cash flow, wofür ihm konkludent ein hälftiger Anspruch zugebilligt worden sei und in welcher Hinsicht der Appellationsgerichtspräsident ihm willkürlich eine Forderung von rund Fr. 104'000.-- aufhebe. Dieses Vorbringen ist, weil als Verfassungsrüge vorgetragen, zulässig; inhaltlich lässt sich aber damit keine Willkür aufzeigen, weil sich die anbegehrten Sicherungsmassnahmen zwangsläufig nur auf die Zukunft und nicht auf Einnahmen aus vergangenen Zeiten beziehen können. Ebenso wenig ist inhaltlich Willkür darzutun mit dem (ebenfalls als Willkürrüge und damit in zulässiger Form erhobenen) Vorbringen, das Appellationsgericht weigere sich, die Tatsache zu akzeptieren, dass die Ehe überschuldet sei. 
In keinem Zusammenhang mit der Sache stehen schliesslich die (ohnehin appellatorischen) Ausführungen zu den Baukosten für den Kuhstall, die Hypothezierung, den Verfahrenskosten, angeblichem Schadenersatz, etc. 
 
3.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli