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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_572/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 8. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, war über die B.________ AG, Personal- & Stellenvermittlung, bei der C.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. November 2007 klemmte er sich am Arbeitsplatz in der Halterung für eine etwa zwei bis vier Tonnen schwere Rolle, welche mit einem Kran abgelegt wird, den kleinen Finger der rechten Hand ein. Im Spital D.________ wurde ein Quetschtrauma diagnostiziert und die Endphalanx amputiert. Die ärztliche Behandlung konnte am 17. Dezember 2007 abgeschlossen werden. Bis dahin erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. A.________ begab sich in der Folge zur Abklärung anhaltender Nacken- und Armbeschwerden in die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals D.________. Dr. med. E.________ attestierte ab dem Zeitpunkt seines Konsiliums am 11. Januar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beschwerden lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 24. August 2009 ab und hielt daran auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. November 2009).  
 
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurück.  
 
A.c. Die SUVA holte ein Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 30. Juni 2012 ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 und Einspracheentscheid vom 13. März 2013 auf den 29. Februar 2008 hin ab und lehnte eine darüber hinausgehende Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur gewesen.  
 
B.   
A.________ liess dagegen Beschwerde führen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 stellte das Kantonsgericht den Fall aus. Es war anlässlich der Urteilsberatung zur Auffassung gelangt, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. A.________ hatte einen Bericht des PD Dr. med. G.________, Spital D.________, vom 3. Juni 2013 eingereicht, wozu sich die SUVA mit einer neurologisch-orthopädischen Beurteilung des PD Dr. med. H.________ sowie des Dr. med. I.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 3. Juli 2013 hatte vernehmen lassen. Das Kantonsgericht führte am 20. Mai 2014 einen Augenschein bei der C.________ AG durch und holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), vom 16. März 2015 ein. Die SUVA nahm dazu Stellung mit den neurologischen und orthopädisch-chirurgischen Beurteilungen des PD Dr. med. H.________ und des Dr. med. I.________. 
Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 13. März 2013 auf und verpflichtete die SUVA, dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 1. November 2007 über den 29. Februar 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Des Weiteren auferlegte es der SUVA die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 25'705.90 und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 13'671.20 zu. 
 
C.   
Die SUVA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, insbesondere auch hinsichtlich der Regelung der Kosten, und Rückweisung an das Kantonsgericht. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist die Adäquanz gesondert zu prüfen (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 1). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat erwogen, dass keine zwingenden Gründe bestünden, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Sie ist gestützt darauf davon ausgegangen, dass der Unfall vom 1. November 2007 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes im Bereich der Halswirbelsäule geführt habe. Der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 60 Prozent arbeitsfähig. 
Die SUVA rügt, dass das kantonale Gericht und die Gerichtsgutachter hinsichtlich des Unfallhergangs zu Unrecht davon ausgegangen seien, der Versicherte sei gestürzt, als er seinen eingeklemmten Finger habe befreien wollen. Er habe sich aber erst nach dem Rückweisungsurteil entsprechend geäussert. Es sei des Weiteren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden an der Halswirbelsäule bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien. Die Experten vermöchten sich bei ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der natürlichen Kausalität lediglich auf Hypothesen und insbesondere auf die subjektiven Angaben des Versicherten zu stützen, womit aber ein natürlich-kausaler Zusammenhang zwischen den erhobenen Befunden und dem Unfall nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Schliesslich stehe die Konsensusbeurteilung mit der Bescheinigung einer Arbeitsfähigkeit von nur 60 Prozent im Widerspruch zu den Teilgutachten, denn allein aus orthopädischer wie auch aus neurologischer Sicht habe sich keine Einschränkung begründen lassen. 
 
4.   
Die Gerichtsgutachter haben den Versicherten allgemeinmedizinisch und internistisch, orthopädisch, neurologisch sowie psychiatrisch abgeklärt. Aus allgemeinmedizinischer und internistischer sowie aus psychiatrischer Sicht bestanden keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Orthopäde bescheinigte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, häufigem Knien und Kauern sowie Besteigen von Leitern und Gerüsten). Gleiches galt aus neurologischer Sicht (bei Vermeidung von Tätigkeiten, welche mit Arbeiten über Kopf sowie Zwangshaltungen verbunden sind). In der Konsenskonferenz wurde die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf lediglich 60 Prozent festgelegt. Es wird ausdrücklich angeführt, dass keinerlei Beeinträchtigungen im intellektuellen oder emotionalen Bereich bestünden, welche eine Verlangsamung, eine Erschwerung der Willensbildung ("und so weiter") rechtfertigen würden. Der Versicherte sei in der zeitlichen Präsenz, weniger im Rendement, eingeschränkt aufgrund des Schmerzerlebens. 
Es findet sich für diese Einschränkung keine Begründung und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb insgesamt eine lediglich 60-prozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird, während in allen Einzelgutachten eine volle Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet wird. Diese Ungereimtheit ist nicht ohne Weiteres auszuräumen und die Widersprüchlichkeit in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht zu klären. Soweit die Gerichtsgutachter hiezu das Schmerzerleben anführen, ist darauf hinzuweisen, dass subjektive Schmerzangaben der versicherten Person nicht genügen für die Begründung einer Invalidität (BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (BGE 139 V 547 E. 5.7 S. 557). Die fehlende Begründung der von den Gerichtsexperten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist ein zwingender Grund, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Die Ausführungen der Gutachter erlauben diesbezüglich keine schlüssige Beurteilung. Der Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln gebieten eine ergänzende Abklärung und Rückfrage bei den ZMB-Ärzten. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gerichtsgutachten klagt der Versicherte über konstante Schmerzen am rechten Arm bis in die Hand, ein Brennen beziehungsweise Druckgefühl im Nacken sowie eine Sensibilitätsverminderung und Missempfindungen am Vorderarm und an der Hand, verbunden mit einer leichten Kraftverminderung. Gestützt auf die orthopädische sowie die neurologische Einschätzung scheinen diese Beschwerden (cervicoradikuläre Symptome) durch eine Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel C7 verursacht zu werden. Nach der gemeinsamen Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich beim Unfall vom 1. November 2007 ein (angeborener beziehungsweise posttraumatischer, durch einen früheren Unfall bedingter) Vorzustand im Bereich der Halswirbelsäule richtunggebend verschlimmert habe. Beschwerden seien erst nach dem Unfall vom 1. November 2007 aufgetreten.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat sich im Einzelnen nicht dazu geäussert, ob diese Beschwerden - soweit unfallbedingt - organisch objektiv ausgewiesen sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 und oben E. 2). Es wird prüfen, ob sich diese Frage anhand des Gerichtsgutachtens schlüssig beantworten lässt, die ZMB-Gutachter allenfalls auch diesbezüglich ergänzend Stellung nehmen lassen und gestützt darauf über die Beschwerde neu entscheiden.  
 
6.   
Die Sache ist aus diesen Gründen dem Antrag der SUVA entsprechend an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Nach erfolgter ergänzender Abklärung und neuem Entscheid über die Ansprüche des Versicherten wird die Vorinstanz auch über die Kosten des Gerichtsgutachtens erneut befinden. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Sebastian Laubscher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo