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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_687/2017  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. November 2017 (100.2017.153U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete am 6. Februar 2016 Anzeige gegen Dr. med. B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie machte geltend, anlässlich einer kardiologischen Intervention, welche am 6. April 2011 durch Dr. med. B.________ durchgeführt worden war, sei Fremdmaterial in ihrem Körper zurückgeblieben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, nahm das Verfahren mit Verfügung vom 7. März 2016 nicht an die Hand, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_690/2016). 
 
2.   
Am 20. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ein Gesuch um Entschädigung in der Höhe von Fr. 120'000.-- ein. Zudem ersuchte sie um eine Genugtuung für sich und für Angehörige in der Höhe von Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35'000.--. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2017 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. November 2017 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Nachweis einer Straftat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht sei. Damit fehle es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 (Postaufgabe 13. Dezember 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz verneint hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli