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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1027/2021  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, 
Zivilabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Unterhaltsklage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. November 2021 (ZKBES.2021.129). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) vom 19. Juli 2018 wurde die am 25. September 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von A.________ und B.________ geschieden. 
Seither gelangt A.________ regelmässig an die Solothurner Gerichte und anschliessend an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass ihr in Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils nachehelicher Unterhalt bzw. Vorsorgeausgleich zuzusprechen sei, obwohl in der Schweiz rechtskräftig entschieden ist, dass dies bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteils war. Mehrmals hat das Obergericht des Kantons Solothurn seither diesbezügliche Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt abgewiesen. 
Vorliegend geht es um eine erneute Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. November 2021 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. 
Dagegen wendet sich A.________ mit Beschwerde vom 5. Dezember 2021 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt wie üblich in allgemeiner Weise vor, dass die schweizerischen Gerichte befangen seien und ihr zu Unrecht nachehelichen Unterhalt verweigern und sich damit über das Gesetz hinwegsetzen würden, indem ihr nach langer Ehe nachehelicher Unterhalt und gemäss Art. 29 und 30 BV ein diesbezüglicher Justizgewährungsanspruch zustehe. Sie versucht damit erneut, auf eine rechtskräftig erledigte Angelegenheit zurückzukommen, und insofern liegt keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG vor, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht die gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt gerichtete weitere Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen ist die Beschwerdeführung zur stets gleichen Fragestellung als missbräuchlich bzw. querulatorisch zu bezeichnen, so dass auf die Beschwerde auch gestützt auf Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin wird angedroht, dass das Bundesgericht weitere Beschwerden mit indentischem Inhalt bzw. Gegenstand künftig unbeantwortet ablegen wird. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli