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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_101/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
 
gegen  
 
1. Jürg Bähler, 
c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
2. Samuel Kaspar Schmid, c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
3. Annemarie Hubschmid Volz, c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
4. Andrea Kurt, 
c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. Januar 2022 
(SK 21 567). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2020 ein. Die dagegen durch die Privatklägerschaft erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 4. Juni 2020 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren gegen A.________ fortzuführen. Dabei stützte sich die Beschwerdekammer zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts insbesondere auf von der Privatklägerschaft eingereichte (private) Überwachungsaufnahmen, wobei die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen ausdrücklich offen gelassen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht eingetreten. 
 
B.  
In der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Entfernung der Videoaufnahmen aus den Strafakten, das die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. November 2021 abwies. Dagegen erhob er Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte zugleich Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, deren Gewährung die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 24. November 2021 verweigerte. Daraufhin beantragte er den Ausstand jener Mitglieder der Beschwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Beschluss vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als zuständige Berufungsinstanz (nachfolgend Vorinstanz) das Ausstandsgesuch ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Zudem stellt er in prozessualer Hinsicht den Antrag auf Beiziehung der Akten betreffend das gegen ihn wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens EO 19 6666 (Hauptverfahren). 
Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst insofern eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO, als eine unzulässige Mehrfachbefassung der Gesuchsgegner vorliege. Diese hätten sich mit ihrer Mitwirkung am Beschluss vom 4. Juni 2020 bereits derart hinsichtlich seiner mutmasslichen Täterschaft festgelegt, dass das neuerliche Beschwerdeverfahren nicht mehr als offen betrachtet werden könne. 
 
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Die genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem durch Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus "anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (lit. f). Die Gerichte gehören zu den Strafbehörden (vgl. Art. 13 StPO). 
Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sog. Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (BGE 147 IV 137 E. 5.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Bedeutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich unter Verweisung auf die vorzitierte Rechtsprechung. Der blosse Umstand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen sich als Mitglieder der Beschwerdeinstanz zwei Mal mit dem gleichen Strafverfahren zu befassen hätten, begründe für sich noch keinen Anschein von Befangenheit.  
Im Strafverfahren könne es aufgrund der Unschuldsvermutung indessen heikel sein, wenn in einer Strafbehörde tätige Personen sich verfrüht und daher unsachlich hinsichtlich der Schuld der beschuldigten Person festgelegt bzw. entsprechend geäussert hätten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: Die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Beschluss vom 4. Juni 2020 einzig offensichtliche und überprüfbare Tatsachen, namentlich den Inhalt der streitigen Videos, dargelegt. Zudem sei es gerade ihre Aufgabe gewesen, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen, damit über die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung habe befunden werden können. Darüber hinausgehende Aussagen, namentlich eigentliche Schlussfolgerungen oder Prognosen in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens, seien dagegen nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei die nun zu behandelnde Frage hinsichtlich der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen explizit offen gelassen worden. 
 
2.3. Die dagegen eingebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet:  
 
2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich des Streitgegenstands der beiden Beschwerdeverfahren auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb, obwohl die abgelehnten Gerichtsmitglieder die Frage der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen ausdrücklich offen gelassen hatten, diesbezüglich eine Voreingenommenheit bestehen soll. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf den überzeugend begründeten angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
2.3.2. Stattdessen versucht der Beschwerdeführer auf über 10 Seiten darzulegen, weshalb die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 seines Erachtens zu Unrecht von einem (hinreichenden) Tatverdacht ausgegangen seien und die streitigen Videoaufnahmen aktenwidrig beurteilt hätten. Dieses Vorgehen ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich:  
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht abschliessend mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Juni 2020 entschieden wurde und das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht eingetreten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen. 
Sodann bringt der Beschwerdeführer diese tatsächlichen Vorbringen, wonach die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 keinesfalls bloss überprüfbare Tatsachen wiedergegeben hätten, sondern in aktenwidriger Weise den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Ohnehin aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Frage, ob sich aus den streitigen Videoaufnahmen ein (hinreichender) Tatverdacht ableiten lässt, für die Beurteilung der Verwertbarkeit eben dieser Videos und damit auch hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen überhaupt von Bedeutung wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG in fine). Dass der Beschluss vom 4. Juni 2020 derart mangelhaft wäre, dass (ausnahmsweise) unmittelbar daraus die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen ersichtlich wäre, wird (zu Recht) selbst vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. dagegen E. 3 hiernach). Entsprechend kann auch darauf verzichtet werden, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Vorakten des Hauptverfahrens beizuziehen. 
 
2.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie festgehalten hat, es liege bezüglich der abgelehnten Gerichtspersonen keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer will die geltend gemachte Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen sodann darin erblicken, dass die Beschwerdekammer sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (zu Unrecht) abgewiesen habe. Die Vorinstanz habe dies verkannt, weshalb auch darin eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO vorliege. 
 
3.1. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Urteil 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1).  
 
3.2. Die Beschwerdekammer hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nähme mit Blick auf den Streitgegenstand (Verweigerung der Entfernung der Videoaufnahmen aus den Akten) den Ausgang des Verfahrens quasi vorweg, weshalb sie nicht gewährt werden könne.  
Inwiefern dieser Entscheid rechtswidrig wäre, geschweige denn krass fehlerhaft, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es einem allgemeinen Grundsatz entspricht, wonach bei (wie vorliegend) ausschliesslich negativen Verfügungen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von vornherein ausser Betracht fällt und einzig die Anordnung einer (positiven) vorsorglichen Massnahme in Frage kommt (BGE 117 V 185 E. 1b; statt vieler Urteil 2B_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1). Ohnehin legt er nicht dar, weshalb eine vorsorgliche Entfernung der Videoaufnahmen aus den Verfahrensakten bzw. eine Beschränkung des Zugangs zu diesen vorliegend angezeigt wäre, hatten sämtliche Verfahrensbeteiligten doch längst Einsicht in diese Aufnahmen. 
Aus der Begründung des Antrags um Gewährung der aufschiebenden Wirkung geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer befürchtet, die Staatsanwaltschaft könnte vor Ergehen des Entscheids der Beschwerdekammer (gestützt auf die streitigen Videoaufnahmen) einen Strafbefehl erlassen. Inwiefern diese Befürchtung begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer wäre es als taugliche Abhilfe indessen freigestanden, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, wofür die Beschwerdekammer jedoch von vornherein nicht zuständig ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend war die Beschwerdekammer auch nicht gehalten, den vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereichten (untauglichen) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Sistierungsgesuch entgegenzunehmen. 
 
3.3. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch insofern kein Bundesrecht verletzt, als sie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht als groben Verfahrensfehler qualifiziert hat, der zur Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen führen würde.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger