Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_180/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. November 2022 (BEZ.2022.56). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'824.50 nebst Zins und Kosten. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 200.--. Mit Verfügung vom 23. August 2022 setzte es eine Nachfrist zur Zahlung an, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Entscheid vom 4. November 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bewiesen, dass der Kanton Basel-Stadt ihn am 3. Juli 2012 kastriert und geschändet habe. Folglich müsse er keinen Kostenvorschuss leisten. Er sei dem Nazistaat Schweiz und dem korrupten judaischen Kanton Basel-Stadt nichts schuldig. 
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb der angefochtene Entscheid bzw. die Einforderung eines Kostenvorschusses durch das Appellationsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann, wer im bundesgerichtlichen Verfahren den Anstand verletzt (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg