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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_128/2022  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Willimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Januar 2022 (5V 20 417). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1970 geborene A.________ meldete sich am 22. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle Luzern die Abweisung des Leistungsbegehrens an, wogegen A.________ Einwand erhob. Am 27. Februar 2019 verfügte die Verwaltung wie angezeigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. August 2019 in dem Sinn gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge.  
 
A.b. In der Folge holte die Verwaltung bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) ein interdisziplinäres Gutachten ein. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Expertise vom 27. Juli 2020 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheiden vom 11. August 2020 die Abweisung der Leistungsbegehren (Invalidenrente und Umschulung/Arbeitsvermittlung) an. Daran hielt sie mit Verfügungen vom 13. Oktober 2020 fest.  
 
B.  
Die gegen die Verfügungen vom 13. Oktober 2020 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 13. Oktober 2020. Die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Die Angelegenheit sei zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und zur Rentenprüfung nach abgeschlossener Eingliederung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm ab 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2019 bis 30. Juni 2020 sowie ab 1. Juli 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügungen ergingen vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen in Bestätigung der Verfügungen vom 13. Oktober 2020 verneint hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz mass dem PMEDA-Gutachten vom 27. Juli 2020 Beweiswert zu. Sie stellte gestützt auf die Ergebnisse dieser Expertise fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend oder überwiegend sitzend, körperlich überwiegend leicht, frei von ungeschützten chemischen und regelmässigen, schweren mechanischen Belastungen der Haut sowie ohne leichten Zugriff auf Alkohol) seit 2018 100 % arbeitsfähig. Das kantonale Gericht ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % und lehnte einen Umschulungsanspruch ab. Ebenso verneinte es die Notwendigkeit von Arbeitsvermittlung und bestätigte die leistungsablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 13. Oktober 2020. 
 
5.  
In erster Linie zieht der Beschwerdeführer den Beweiswert des PMEDA-Gutachtens vom 27. Juli 2020 in Zweifel und erachtet das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als willkürlich. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die PMEDA-Gutachter hätten keine Kenntnis von den Akten des Unfallversicherers gehabt. Indem die Vorinstanz trotzdem vom Beweiswert dieser Expertise ausgegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Insbesondere mit Hinweis auf die Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 21. Dezember 2021 und des Dr. med. C.________, Facharzt Rheumatologie, vom 10. März 2021 sowie auf die MRI-Untersuchung (Magnetic resonance imaging) vom 23. Juni 2020 macht er geltend, er sei vom Mai 2020 bis heute, mindestens aber bis März 2021, in allen Bereichen infolge einer akuten Epicondylitis 100 % arbeitsunfähig gewesen.  
Die Vorinstanz hat zwar konstatiert, dass die Experten der PMEDA ihr Gutachten ohne Kenntnis der soeben genannten Berichte verfasst hätten. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischen Unterlagen und im Besonderen auch mit Blick auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. August 2020 ist sie jedoch weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig zum Schluss gelangt, dass diese Dokumente keine neuen Diagnosen oder Befunde enthalten würden, welche die PMEDA-Gutachter nicht bereits berücksichtigt hätten. Das kantonale Gericht ist darauf eingegangen, dass sowohl im orthopädischen Teilgutachten der PMEDA als auch im Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. C.________ übereinstimmend die Diagnose einer Epicondylitis radialis beider Ellbogengelenke genannt worden sei. Darüber hinaus habe Dr. med. C.________ berichtet, so die Vorinstanz weiter, dass repetitive Bewegungen im Handgelenk vermieden werden sollten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit dem von den PMEDA-Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil. 
Ausserdem hat das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt, dass sich die vom Unfallversicherer berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter beziehe, die auch gemäss den PMEDA-Gutachtern nicht mehr zumutbar sei. Zuletzt hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für das hier strittige Invalidenversicherungsverfahren aus der Anerkennung der Epicondylitis als Berufskrankheit durch den Unfallversicherer nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, handle es sich doch dabei um zwei verschiedene voneinander unabhängige Versicherungszweige. 
 
5.1.2. Weshalb die Darlegungen der Vorinstanz zum neurologischen Teilgutachten der PMEDA offensichtlich unrichtig sein und die Schlussfolgerung, dieses sei beweiswertig, Bundesrecht verletzen soll, vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Rüge, der Neurologe habe seine Einschränkungen nicht zur Kenntnis genommen, nicht aufzuzeigen. Nichts anderes gilt in Bezug auf das dermatologische Teilgutachten und die gestützt darauf getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat auf das Beiblatt "Anlass und Umstände der Begutachtung" Bezug genommen und eine unzulässige Beeinflussung der PMEDA-Experten durch die IV-Stelle verneint. Diese hat sich im besagten Dokument kurz zum medizinischen Sachverhalt geäussert und berichtet, dass die Hausärztin diverse Krankheitsentitäten (Ösophagusvarizen, hypertensive Gastropathie, Knieläsion, Gicht, irritativ-toxisches Hautekzem) genannt habe, die einzeln im Sinn der Formaldefinition keinen dauerhaften und unbehandelbaren Gesundheitsschaden darstellen würden, in der Summe aber theoretisch funktionelle Einschränkungen bedingen könnten. In der Zusammenschau seien zumindest geringe Zweifel daran nicht ausgeschlossen. Inwiefern mit Blick auf diese Formulierung der IV-Stelle die vorinstanzliche Schlussfolgerung offensichtlich willkürlich oder gehörsverletzend sein soll, wie der Beschwerdeführer moniert, ist nicht ersichtlich. Von einer unzulässigen Beeinflussung der Gutachter (vgl. hierzu Urteil 8C_668/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 3.3) kann deshalb nicht gesprochen werden.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dahingehend zugestimmt, dass das PMEDA-Gutachten bei der Konsensbeurteilung kein Zumutbarkeitsprofil enthalte. Sie hat jedoch willkürfrei erkannt, dass sich den einzelnen Teilgutachten ohne Weiteres entnehmen lasse, welche Einschränkungen in Bezug auf eine Verweistätigkeit im Umfang von 100 % zu beachten seien. Die Rüge des Beschwerdeführers, die PMEDA-Expertise habe bezüglich der Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Beweiskraft, zielt mit Blick auf das Gesagte ins Leere.  
 
5.4. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz dem PMEDA-Gutachten vom 27. Juli 2020 bundesrechtskonform Beweiskraft beimessen. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und insbesondere die Feststellungen des kantonalen Gerichts betreffend die Arbeitsfähigkeit sind weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig und darum für das Bundesgericht verbindlich. Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen erübrigt sich damit.  
 
6.  
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der von der Vorinstanz festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit Ende 2017 aus wirtschaftlichen Gründen hat aufgeben müssen, geht er mit der Vorinstanz betreffend die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 58 E. 3.1; Urteil 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2) dahingehend einig, dass grundsätzlich auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 "Baugewerbe", Männer, abzustellen ist. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, welches Kompetenzniveau einschlägig ist.  
 
6.1.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne eine langjährige Berufserfahrung im Bausektor (30 Jahre) ausweise. Allerdings verfüge er über keine diesbezügliche Ausbildung. Er habe eine Lehre als Lebensmittelverkäufer EFZ abgeschlossen, ohne je in diesem Gebiet gearbeitet zu haben. Dieser Umstand wie auch die von ihm zuletzt verrichteten Arbeiten (unter anderem Abladen von LKW sowie Montieren von Profilen und Gipskartonplatten) und der von ihm im Jahr 2017 deklarierte Jahreslohn von Fr. 73'880.- würden auf das Kompetenzniveau 2 hinweisen. Laut Vorinstanz habe er auch in den vorherigen Jahren (2016: Fr. 20'000.-, 2015: Fr. 36'500.-, 2014: Fr. 42'000.-, 2013: Fr. 40'250.-, 2012: Fr. 42'000.-) kein Einkommen in der von ihm geltend gemachten Höhe (Fr. 111'750.-) erzielt.  
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Einfluss seiner seit 30 Jahren dokumentierten Alkoholabhängigkeit ausser Acht gelassen. Die ab 2006 bis 2017 generierten Löhne würden nichts über das Valideneinkommen aussagen, da diese mit Gesundheitsproblemen erzielt worden seien. Es müsse auf die Erwerbsmöglichkeiten abgestellt werden, die ihm ohne Gesundheitsschäden und damit auch ohne Alkoholabhängigkeit offen stünden. Entsprechend seien die Löhne beizuziehen, die er als zwischenzeitlich trockener Alkoholiker bei der D.________ AG vor seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Epicondylitis im Jahr 2020 in einer nicht angepassten Tätigkeit (als Gipser) habe verdienen können. Er habe in einem "speziellen Setting" namentlich von Januar bis April 2020 Bruttolöhne im Umfang von Fr. 7'608.- bis Fr. 9'462.95 erzielt. Da er einen der Inhaber von früher gekannt habe, habe ihm dieser eine Chance gegeben, bei ihm zusammen mit seinem Sohn temporär arbeiten zu können. Bekanntlich habe ihm sein Sohn bei allen für den Rücken schweren Arbeiten assistiert. Diese damals generierten Löhne würden klar gegen die Anwendung von Kompetenzniveau 2 und für die Kompetenzniveaus 3 und 4 sprechen. 
Diese Argumente greifen nicht. Einerseits hat das kantonale Gericht erkannt, dass die PMEDA-Gutachter die angestammte Tätigkeit als Trockenbauer ab 2018 als nicht mehr zumutbar erachtet hätten und der Rentenanspruch frühestens ab 1. April 2019 entstanden sei. Mithin kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine geltend gemachte Alkoholabhängigkeit in den letzten dreissig Jahren nichts für sich ableiten. Anderseits handelt es sich bei dem bei der D.________ AG erzielten Lohn nicht um ein Valideneinkommen. Denn wie der Beschwerdeführer selber konstatiert, ist die dortige Tätigkeit im Lichte der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 2018 im angestammten Beruf nicht mehr zumutbar gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von einem "speziellen Setting" spricht, was auf einen Soziallohn hindeutet (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 28a IVG). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für das Valideneinkommen ableiten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie für die Ermittlung des Valideneinkommens das Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. 
 
6.2.  
 
6.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (siehe einlässlich dazu BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1, in: SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (Urteile 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545; 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.2). Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545; 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.2.1).  
 
6.2.2. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht ebenfalls auf die Tabellenlöhne der LSE 2018 abgestellt. Es hat den Wert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5'417.- beigezogen und - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, aufgerechnet auf ein ganzes Jahr und indexiert auf das Jahr 2019 - für ein Pensum von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 68'367.56 errechnet. Angesichts der soeben zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit gerade nicht mehr zumutbar ist, ist es nicht unzulässig, dass die Vorinstanz auch beim Invalideneinkommen auf das Total der LSE-Tabelle abgestellt hat. Insbesondere vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nur noch einer Beschäftigung in der Branche "sonstige persönliche Dienstleistungen" nachgehen, mit Blick auf die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4 hiervor) nicht durchzudringen.  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, eine Bundesrechtsverletzung (zur Qualifikation als Rechtsfrage: BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des erstatteten Gutachtens 49 Jahre und bei Verfügungserlass 50 Jahre alt gewesen ist (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 7.1), vermag keinen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2; 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nur noch für leichte Tätigkeiten mit weiteren einschränkenden Faktoren (vgl. Zumutbarkeitsprofil in E. 4 oben) arbeitsfähig ist. Denn, soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, ist angesichts des Belastbarkeitsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz wäre bereits bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis); nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90). Dass der Beschwerdeführer an solchen leidet, macht er jedoch mit dem pauschalen Hinweis, er müsse regelmässig Arzttermine (Ellbogen, Beine, Herz, Lunge, Hämatologie, Psoriasis, Blutdruck) wahrnehmen, nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 
Demnach ist es mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Rechtsfrage, ob bei dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu bestimmenden Invalideneinkommen zusätzlich ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug zu berücksichtigen sei, verneint hat. 
 
6.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist der vorinstanzlich ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 8 % nicht zu beanstanden.  
 
7.  
 
7.1. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, über die Rentenfrage könne nur befunden werden, wenn vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, verkennt er, dass sich solches nicht aus dem Prinzip "Eingliederung vor Rente" ergibt. Eine Invalidenrente soll zwar erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1, in: SVR 2022 IV Nr. 40 S. 130). Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass insbesondere der vom Beschwerdeführer anbegehrte Anspruch auf Umschulung grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt, die zuerst ermittelt werden muss (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 3; Urteil 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2). Indem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zuerst eine Invaliditätsgradbemessung vorgenommen und anschliessend einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft hat, hat sie weder den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" noch das rechtliche Gehör verletzt.  
 
7.2. Unter Beachtung des vorinstanzlich festgestellten Belastbarkeitsprofils in einer Verweistätigkeit ist der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (vgl. E. 4 oben). Dessen Standpunkt, das kantonale Gericht habe die Auswirkung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt "völlig" unvollständig und in Missachtung der Akten dargelegt, ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erkannt, dass das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil kein besonderes Fachwissen erfordere und der Beschwerdeführer entsprechend nicht auf die Hilfe der Vermittlungsbehörde der IV-Stelle angewiesen sei. Ausserdem stehe ihm namentlich die erlernte Tätigkeit im Verkauf nach wie vor offen. Soweit der Beschwerdeführer auf eine fehlende berufliche Eingliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, verweist, fällt diese ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle. Entsprechend hat die Vorinstanz bundesrechtskonform die Arbeitsvermittlung abgelehnt.  
 
7.3. Einen Umschulungsanspruch hat das kantonale Gericht mit dem Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 8 % verneint. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick darauf, dass der Umschulungsanspruch, wie bereits erwähnt (E. 7.1 oben), eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt, nicht zu beanstanden.  
 
8.  
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Dezember 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber