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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1220/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 20. Dezember 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Nr. 100.2013.2749) vom 26. November 2013 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
in die Verfügung vom 24. Dezember 2013, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 13. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (13. Januar 2014) nicht nachgekommen ist, 
dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist, 
dass in der Rechtsschrift vom 20. Dezember 2013 ohne Vorbehalt eine Adresse in Y.________ angeführt war und die Verfügung vom 24. Dezember 2013 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, 
dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 24. Dezem-ber 2013 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt, 
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller