Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_36/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement.  
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Genugtuung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
 
 in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013, welches auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil der in dessen Namen handelnde Rechtsanwalt trotz zweimaliger Aufforderung keine Vollmacht eingereicht hatte, 
 
 in die von besagtem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts, 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
 
 dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen, 
 
 dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen, 
 
 dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
 
 dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dem sich vor jener Instanz als Rechtsvertreter bezeichnenden Rechtsanwalt gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 29. November 2013 ausgehändigt worden ist, 
 
 dass mithin die Beschwerdefrist am 30. November 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Friststillstandes am 14. Januar 2014 geendet hat, 
 
 dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 15. Januar 2014 trägt und am Abend desselben Tages in Zürich bei der Post aufgegeben worden ist, 
 
 dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Frist zur Nachreichung einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Urteils (S. 5 fehlt) anzusetzen wäre, 
 
 dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), 
 
 dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller