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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_120/2018  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch die Gerichtskasse, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2018 (ZSU.2018.109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 19. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Baden dem Kanton Aargau gegenüber A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wettingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- (Verkehrsbusse), die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 sowie für den Kostenersatz. 
 
B.   
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 29. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 100.--. 
 
C.   
A.________ ist mit Eingabe vom 9. Juli 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren. Ferner stellt er sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
2.2. Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (zum Begriff s. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537) der Beschwerde abgewiesen. Es hat dazu erwogen, dass dem Gebüssten zum einen kein Wahlrecht zwischen der Bussenzahlung und der Ersatzfreiheitsstrafe zustehe und es zum anderen für den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens keine Rolle spiele, ob der Betriebene mittellos ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht seiner Beschwerde angesichts des offenkundigen Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2016, in welchem der Beschwerdeführer u.a. zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden ist) und der fehlenden Geltendmachung von Gründen für die Abweisung des Rechtsöffnungsuchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG genügende Erfolgsaussichten zu Unrecht abgesprochen hat oder inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten.  
 
3.   
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichende Begründung, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss