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[AZA 1/2] 
1P.102/2001/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Bopp. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Dr. Erwin Kessler, Präsident, Im Büel 2, Tuttwil, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
S chweizerischer Bundesrat, 
 
betreffend 
Stimmrechtsbeschwerde, 
Erläuterungen des Bundesrates 
zur Volksabstimmung vom 4. März 2001betreffend die Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise", 
hat das Bundesgericht 
in Erwägung, 
 
dass der Verein gegen Tierfabriken VgT, vertreten durch Dr. Erwin Kessler, mit Eingabe vom 8./9. Februar 2001 Stimmrechtsbeschwerde gegen die Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 4. März 2001 betreffend die Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise" eingereicht hat und geltend macht, diese Erläuterungen seien unwahr, in schwerwiegender Weise irreführend und daher richtigzustellen; 
 
dass er dementsprechend beantragt, die Durchführung der Abstimmung sei aufzuschieben, bis den Stimmbürgern eine korrigierte, verfassungskonforme Erläuterung zugestellt worden sei, oder (eventuell) bei negativem Ausgang der Abstimmung sei deren Ergebnis als ungültig zu erklären; 
 
dass im vorliegenden Fall somit eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine staatsrechtliche bzw. Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG zum Vornherein nicht zulässig ist; 
 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161. 1; s. zum Ganzen ZBl 93/1992 S. 309 ff. und 86/1985 S. 409 ff.); 
 
dass aber namentlich die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (Art. 11 BRP) mit keinem Rechtsmittel angefochten werden können, auch nicht beim Bundesrat (s. ZBl 93/1992 S. 309 ff.); 
 
dass somit auf die vorliegende Beschwerde, die sich nach dem Gesagten als unzulässig erweist, nicht eingetreten werden kann; 
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 16. Februar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: