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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_55/2011 
 
Urteil vom 16. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2008, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, 
vom 27. Juli 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 A. und B.X.________ haben mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs und Beschwerde gegen die Erlassentscheide 2008 erhoben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der Steuerrekurskommission am 9. Mai 2011 mit, dass für das Jahr 2008 keine anfechtbare Erlassverfügung vorliege. In der Folge trat diese mangels anfechtbarer Verfügung auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhoben A. und B.X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern; dieses trat auf diese sowie auf die Gesuche um Revision bzw. Wiederaufnahme und Fristwiederherstellung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. 
 
1.2 A. und B.X.________ erheben subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen sie eine Anzahl weiterer Anträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
1.3 Am 15. Oktober 2011 haben die Beschwerdeführer ein aktuelles Gutachten zur gesundheitlichen Situation der Familie eingereicht. 
 
2. 
2.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. m BGG), wohl aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Das gilt entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz grundsätzlich auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer; ausgeschlossen ist nur die Willkürrüge, weil auf den Erlass der direkten Bundessteuer kein Rechtsanspruch besteht (Art. 167 Abs. 1 DBG; Urteil 2D_27/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen; 2D_37/2010 und 2D_42/2010 vom 23. November 2010 E. 1.4). Andere Verfassungsrügen, namentlich solche verfahrensrechtlicher Natur, sind hingegen zulässig (vgl. Urteil 2D_27/2011 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.2 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Eine solche Rüge muss in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet werden (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die eingereichte weitschweifige, teils andere und teils bereits abgeschlossene Verfahren betreffende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen, wie nachfolgend auszuführen sein wird, nicht. Auch das nachgereichte medizinische Gutachten ist für die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, nicht relevant. 
2.3 
2.3.1 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil aus dieser in keiner Weise hervorginge, warum die Beschwerdeführer der Meinung seien, dass die Steuerrekurskommission zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, und weil überhaupt keine Verfügung ergangen sei, welche ein Gesuch für einen Steuererlass 2008 betreffe. 
2.3.2 Vor Bundesgericht führen die Beschwerdeführer nicht aus, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten gehabt hätte. Es genügt diesbezüglich nicht, lediglich eine Verletzung von Art. 7, 8, 9, 12, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK zu rügen bzw. festzuhalten, diese sei klar gegeben oder sei gravierend. Es wären demgegenüber - in der gebotenen Kürze - Gründe zu nennen gewesen (Art. 42 i.V.m. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), warum eine solche Verletzung aus dem Urteil bzw. aus dem Verhalten des Gerichts resultieren würde. Abgesehen davon, ist Art. 6 EMRK auf Steuersachen nicht anwendbar (vgl. BGE 132 I 140 E. 2.1 S. 145 f.; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 17 4. Lemma ad Art. 6 [S. 154]). Auch aus dem Umstand, dass im einzelrichterlichen Verfahren die Richterin oder der Richter dem Ersuchen der Beschwerdeführer nicht zustimmt, folgt - wie das Bundesgericht gegenüber den Beschwerdeführern bereits mehrmals ausgeführt hat (vgl. Urteil 2D_27/2011 vom 26. Juli 2011, 2D_37/2010 und 2D_42/2010 vom 23. November 2010) - nicht, dass diese befangen oder voreingenommen sind. 
2.3.3 Ob eine Verfügung vorliegt oder nicht, ist eine Sachverhaltsfeststellung, welche das Bundesgericht bindet (Art. 118 BGG); dass diese falsch sei, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Insofern besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben - kein Anfechtungsobjekt, was bedeutet, dass entweder kein Gesuch eingereicht worden ist oder die Steuerverwaltung ein solches noch nicht behandelt hat. Da die Beschwerdeführer keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht haben, ist deshalb ein Beschwerdeverfahren gar nicht möglich; die Voraussetzungen, um auf die strittige Angelegenheit eintreten zu können, sind nicht gegeben. 
2.3.4 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Nach Art. 111 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) befreit auf Gesuch hin die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch ein vermögender Mensch nur dann Beschwerde führt, wenn sein Anliegen nicht als aussichtslos erscheint. Insofern müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Die Beschwerdeführer beziehen sich aber nur auf ihre finanzielle Notsituation, vergessen indes, dass sie auch darzulegen hätten, inwiefern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos wäre. 
 
3. 
Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet und mangels Sachurteilsvoraussetzung offensichtlich unzulässig. Der Präsident kann deshalb im vereinfachten Verfahren entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass