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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_101/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 7. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 7. Dezember 2015 betreffend Berechnung der Altersrente, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe wie auch jene vom 2. Februar 2016 (mitsamt Beilagen) diese inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb offensichtlich nicht erfüllen, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und weit überwiegend Geschehnisse aus der Vergangenheit thematisieren, welche das Bundesgericht von vornherein nicht beurteilen kann, da sie mit dem vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstand (Berechnung der AHV-Rente) nichts zu tun haben, 
dass den Zuschriften der Beschwerdeführerin überdies nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern pauschal rügt, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht berücksichtigt, 
dass es damit auch an einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Begründung fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann