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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_181/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Nichteintreten auf die nicht rechtzeitig begründete Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des kosovarischen Staatsangehörigen A.________. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 11. August 2016 ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, wobei er um Ansetzung einer Begründungsfrist ersuchte. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2016 eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich Anträgen, Darstellung des Sachverhalts und Begründung bis 23. September 2016, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Am 4. Oktober 2016 übergab er der Schweizer Post zuhanden des Verwaltungsgericht eine vom 25. September 2016 datierte Ergänzung, in welcher er auch Gründe für die Verspätung angab. 
Am 18. Oktober 2016 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung ab und trat auf die Beschwerde mangels Begründung nicht ein. Der Entscheid enthielt den Hinweis, dass innert 14 Tagen durch einfache schriftliche Erklärung ein Entscheid des Gerichts verlangt werden könne, wie dies Art. 39bis Abs. 2 des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorsieht. Die am 19. Oktober 2016 versandte Verfügung wurde dem Betroffenen von der Post am 20. Oktober 2016 ausgehändigt; die Frist von 14 Tagen lief mithin am 3. November 2016 (Donnerstag) ab. Mit vom 5. November 2016 datierter, mit Poststempel vom 6. November 2016 versehener Eingabe verlangte A.________ einen Entscheid des Gerichts; am 28./29. November 2016 brachte er Gründe vor, die ihn von der rechtzeitigen Gesuchstellung nach Art. 39bis Abs. 2 VRG abgehalten hätten; ein weiteres diesbezügliches Beweismittel ging am 7. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsbehelfsfrist ab; es trat auf die einfache schriftliche Erklärung vom 5. November 2016, mit welcher ein Entscheid des Gerichts über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens verlangt wurde, nicht ein. 
Am 14. Februar 2017 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf die massgebliche Streitfrage zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer hat es vorliegend verpasst, im Sinne von Art. 39bis Abs. 2 VRG rechtzeitig innert 14 Tagen durch einfache Erklärung einen Entscheid des Gerichts zu verlangen. Einziger Streitpunkt ist, ob das Verwaltungsgericht Wiederherstellung der verpassten Frist hätte gewähren müssen, wofür gemäss Art. 30bis Abs. 1 VRG Art. 148 Abs. 1 ZPO massgeblich ist. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass der Beschwerdeführer auch mittels der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine krankheitsbedingten Gründe glaubhaft gemacht habe, aus denen es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dem Gericht in der Zeit vom 20. Oktober bis 3. November 2016 eine einfache schriftliche Erklärung einzureichen. Der Beschwerdeführer möchte seine Beschwerde damit begründen, "dass ich durch meine Krankheit die vom Verwaltungsgericht gesetzten Termine nicht einhalten konnte und meine vorgelegten Beweisunterlagen als unzureichend durch das Verwaltungsgericht gewertet wurden, um die gesetzten Fristen zu verändern. Eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache hat nicht stattgefunden, da die gesetzten Fristen durch mich nicht eingehalten wurden." Mit den diesbezüglichen entscheidrelevanten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander und er zeigt mithin nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletzt habe. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers gehen über das eng begrenzte Prozessthema hinaus. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG). 
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rügen erfolgversprechend anfechten liesse. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller