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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_15/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Davos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 10. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Januar 2017, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zugunsten der Gemeinde Davos für Fr. 984.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Prättigau/Davos gewandt hatte, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen wird, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, 
dass die Beschwerdeführerin auf diese Erwägung nicht eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wobei dazu insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als Makulatur zu bezeichnen und von Steuerbetrug zu sprechen, 
dass die Beschwerdeführerin auf ihre kantonale Beschwerde verweist, 
dass die Begründung jedoch in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein muss und es unzulässig ist, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg