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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_537/2020  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, 
vom 13. August 2020 (VB.2020.00232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ lenkte am Montag, 19. November 2018, um 7.30 Uhr in Dübendorf seinen Personenwagen auf der Usterstrasse in Richtung Zürich. Bei der Einmündung der Oberdorfstrasse hielt er auf der Linksabbiegespur an, um danach in diese Strasse einzubiegen. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug abgewartet hatte, fuhr er im Schritttempo los und kollidierte in der Folge mit einer entgegenkommenden vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin, die dabei leicht verletzt wurde. Die Kollision verursachte an beiden Fahrzeugen Sachschaden. Die Kantonspolizei Zürich erstellte am 8. Dezember 2018 bezüglich dieses Unfalls einen Rapport. 
 
B.   
Gestützt auf diesen Polizeirapport entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (nachstehend: Strassenverkehrsamt) mit Verfügung vom 15. Januar 2019 A.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Diesen Entzug hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 12. Februar 2019 in Gutheissung einer Einsprache von A.________ wieder auf und sistierte das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. 
Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2019 auferlegte das Statthalteramt Bezirk Uster (nachstehend: Statthalteramt) A.________ im Zusammenhang mit der Kollision vom 19. November 2018 wegen Nichtgewährung des Vortritts beim Linksabbiegen eine Busse von Fr. 600.--. Eine dagegen erhobene Einsprache zog A.________ mit Schreiben vom 9. September 2019 wieder zurück. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 hob das Statthalteramt den Strafbefehl vom 25. Juli 2019 auf und bestrafte A.________ wegen der am 19. November 2018 begangenen Nichtgewährung des Vortritts beim Linksabbiegen mit einer Busse von Fr. 500.--. 
Gestützt auf diesen rechtskräftigen Strafbefehl entzog das Strassenverkehrsamt A.________ mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F ab dem 7. Juni 2020 bis und mit 6. Oktober 2020, wobei es darauf hinwies, dass das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder) gestattet bleibt. 
Den von A.________ gegen diesen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. März 2020 ab. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2020 abwies. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2020 aufzuheben, auf den Führerausweisentzug zu verzichten und bloss eine Verwarnung auszusprechen. In jedem Fall sei ihm das Führen von Fahrzeugen der Kategorien G und M weiterhin zu gestatten. 
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer reichte zu den Beschwerdeantworten Bemerkungen ohne neue Anträge ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit bezüglich der Einräumung von Möglichkeiten zu Stellungnahmen und Anhörungen sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ohne diese Rüge rechtsgenüglich zu begründen. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Eventualantrag, es sei ihm (während des Führerausweisentzugs) das Führen von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erlauben. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag wegen Verspätung nicht ein.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe diesen Eventualantrag im kantonalen Verfahren nur gestellt, weil im Rekursverfahren die in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Dezember 2019 genannte Zulassung des Führens von Motorfahrzeugen der Kategorien G und M ohne Begründung fallengelassen worden sei.  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. Dezember 2019 enthaltene Hinweis, das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorien G und M bleibe gestattet, mit der Abweisung der gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel nicht entfiel und damit nach wie vor wirksam ist. Demnach ist der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei das Führen von Fahrzeugen dieser Kategorien zu bewilligen, gegenstandslos.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; Urteil 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.2. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, im Strafverfahren sei zur Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen auf den Polizeirapport abgestellt worden, der auf Wahrnehmungen des Polizeibeamten vor Ort und unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussagen des Beschwerdeführers, der Geschädigten und eines Zeugen basiert. Sodann seien der Beschwerdeführer und die Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt erneut befragt worden. Dem Statthalteramt seien somit alle rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände bekannt gewesen, weshalb das Strassenverkehrsamt auf die Erhebung zusätzlicher Beweise habe verzichten dürfen. Der Beschwerdeführer habe den massgeblichen Polizeirapport am 7. Februar 2019 eingesehen und sei mit der Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2019 vom Strassenverkehrsamt darauf hingewiesen worden, dass ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stehen und im Administrativmassnahmenverfahren dereinst massgeblich auf den Entscheid im Strafverfahren abgestellt werden wird. Der Beschwerdeführer habe später die gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2019 erhobene Einsprache (mit Schreiben vom 9. September 2019) wieder zurückgezogen. Demnach sei das Strassenverkehrsamt bezüglich der Sachverhaltsdarstellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich in einem Strafbefehlsverfahren ergangen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen seien daher im Administrativverfahren zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Sachverhaltsfeststellung sei im Wesentlichen auf einen falschen Polizeirapport abgestellt worden, den er x-fach bei allen Vorinstanzen angefochten habe und der hätte korrigiert werden sollen. Daher seien zusätzliche Beweiserhebungen zwingend notwendig gewesen.  
 
3.4. Mit diesen unbelegten Ausführungen widerlegt der Beschwerdeführer nicht, dass er seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Juli 2019 zurückzog, nachdem er darüber informiert worden war, dass der damit festgestellte Sachverhalt für das Administrativverfahren massgeblich sein werde. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Administrativmassnahmenverfahren nicht mehr nachholen konnte (vgl. E. 3.1 hievor).  
 
4.   
Da die Vorinstanz an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden war, kommt ihren Ausführungen, mit denen sie die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als unbegründet qualifizierte, keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. 
Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Sachverhaltsrügen, die im Übrigen nicht rechtsgenüglich begründet werden, ist daher nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Vorinstanz ging gestützt auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt davon aus, den Beschwerdeführer treffe kein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, da beim Linksabbiegen im Morgenverkehr bei Dämmerlicht von einem Fahrzeugführer ungeteilte Aufmerksamkeit erwartet werde und er für einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen sei, was zur Kollision mit der vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin geführt habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte ein allfälliges Mitverschulden der Fahrradfahrerin nicht verschuldenskompensierend berücksichtigt werden dürfen. Da sich die vom Beschwerdeführer geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr in einer Kollision verwirklicht habe und sein Verschulden nicht mehr leicht wiege, sei von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht unaufmerksam gewesen. Er habe trotz grosser Aufmerksamkeit die "heranbrausende" Fahrradfahrerin mangels Beleuchtung und wegen deren zu hohen Geschwindigkeit gar nicht rechtzeitig erkennen können. Demnach treffe ihn höchstens ein leichtes Verschulden. 
Auf diese rechtlichen Ausführungen zu seinem Verschulden ist nicht einzutreten, weil sie auf einer Sachverhaltsdarstellung beruhen, die vom für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht. 
 
6.  
 
6.1. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, nach einer mittelschweren Widerhandlung müsse der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate entzogen werden, wenn dieser in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde. Für den Beginn der Zweijahresfrist sei gemäss der Rechtsprechung der letzte Tag des Entzugs massgeblich. Dem Beschwerdeführer sei wegen eines schweren Verstosses gegen die Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) der Führerausweis für drei Monate bis zum 2. Dezember 2016 entzogen worden, weshalb die zweijährige Bewährungsfrist im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 19. November 2018 noch nicht abgelaufen sei. Die angeordnete Entzugsdauer von vier Monaten entspreche somit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, die ihm im Jahr 2012 angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung liege bereits sechs Jahre zurück. Im entsprechenden Strafverfahren hätten sich das Untersuchungsamt Uznach und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht darüber gestritten, ob dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die damit verbundene Verfahrensverzögerung von zwei Jahren könne ihm nicht angelastet werden, weshalb der Führerausweisentzug im Jahr 2016 nicht zu einer Erhöhung der Mindestdauer des neuen Führerausweisentzugs führen dürfe.  
 
6.3. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die namentlich in Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vorgesehene zweijährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_492/2020 vom 18. November 2020 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt keine sachlichen Gründe dar, die eine Änderung dieser Praxis rechtfertigen könnten (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Demnach ist in Bezug auf die vorgenommene Berücksichtigung dieses Entzugs nicht erheblich, wann die ihm zu Grunde liegende Widerhandlung begangen wurde und wie lange die entsprechenden Straf- und Administrativmassnahmenverfahren dauerten. Im Übrigen war die längere Dauer des Strafverfahrens bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Januar 2012 hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Strafbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (vgl. Urteil 6B_358/2015 vom 30. Juli 2015).  
 
6.4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2021 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer