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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_82/2021  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Wyss, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Spanien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 28. Januar 2021 (RR.2020.310). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Auslieferungsersuchen vom 10. März 2020 ersuchte das Justizministerium von Spanien die Schweiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen B.________. Dieser trägt heute den Namen A.________. Zweck der Auslieferung ist die Vollstreckung einer mit Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 wegen Veruntreuung verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. 
A.________ wurde gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) am 18. August 2020 von der Kantonspolizei Schwyz festgenommen. 
Mit Auslieferungsentscheid vom 14. Oktober 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung und lehnte ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. 
Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 wies das Bundesstrafgericht eine gegen den Auslieferungsentscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sein Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2021 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Auslieferungsentscheids des BJ seien aufzuheben. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonstwie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier kein besonders bedeutender Fall vor:  
Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des BJ kritisiert, ohne aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts bundesrechtswidrig sein soll, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 sei nicht korrekt zugestellt worden, befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann ihr nicht vorgeworfen werden. 
Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat zudem die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteil 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die spanische Originalversion des Strafurteils vom 4. Dezember 2018 korrekt zugestellt wurde, ist unbestritten. In Bezug auf die deutsche Übersetzung hat das Bundesstrafgericht festgestellt, dass sie am 5. bzw. 7. April 2019 an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse in Braunschweig gesandt worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unzulässig gewesen, sie dort seiner Ex-Ehefrau statt ihm persönlich auszuhändigen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der von ihm vorgelegten Übersetzung von Art. 160 der spanischen Strafprozessordnung. Eine offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts liegt deshalb nicht vor. 
Hinzu kommt, dass Mängel des ausländischen Verfahrens primär im ersuchenden Staat geltend zu machen sind (Urteil 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer versuchte erfolglos, das Strafverfahren vom Landgericht Palma de Mallorca nichtig erklären zu lassen. Dessen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2019 jedoch ab. Dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm verwehrt, seine Kritik im Rechtshilfeverfahren vorzutragen. 
Der angefochtene Entscheid überzeugt im Ergebnis. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold