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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_95/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, 
Verwaltungsgebäude, Rheinstrasse 31, 4410 Liestal, 
2. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2023 (810 23 8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 3. Mai 2021, dass der Schulpsychologische Dienst Baselland beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" seines Sohnes für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit beantragen solle.  
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bestätigte das Amt für Volksschulen, dass dem Antrag von A.________ entsprochen werde und die erfolgte Erstindikation zugunsten seines Sohnes als Antrag für die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit gelte. Auf einen erneuten Antrag von A.________ vom 12. August 2021 teilte es ihm mit, dass der Unterstützungsbedarf seines Sohnes bis Ende der obligatorischen Schulzeit ausgewiesen und daher eine jährliche Neuindikation durch den Schulpsychologischen Dienst nicht erforderlich sei. 
Auf eine wegen Rechtsverzögerung erhobene Beschwerde von A.________ trat das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 4. Februar 2022 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. März 2022 ab. Mit Urteil vom 6. April 2022 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht ein. 
 
1.2. Mit Urteil vom 29. November 2022 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. April 2022 auf, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_336/2022).  
 
1.3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte das Kantonsgericht A.________ unter anderem mit, dass infolge der Gutheissung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht das Verfahren fortgesetzt werde und räumte ihm das rechtliche Gehör ein. Gleichzeitig setzte es ihm Frist bis zum 15. Februar 2023 an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, sollte er an seiner Beschwerde festhalten. Auf Anfrage von A.________ hin erläuterte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. Januar 2023 die Rechtslage hinsichtlich der Erhebung von Kostenvorschüssen.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des ihm auferlegten Kostenvorschusses. Prozessual ersucht er um Erlass des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Das vorliegend angefochtene Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2023 ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Gleichwohl hat es materiell Verfügungscharakter, zumal es sich um eine einseitige, individuell-konkrete behördliche Anordnung handelt, die gestützt auf kantonales Recht ergangen ist und dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt, soweit er an seiner Beschwerde festhalten sollte (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.1; 135 II 38 E. 4.3).  
 
2.2. Nachdem die Verfügung das Verfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.3. Sodann setzt die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses besteht rechtsprechungsgemäss im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Dass und inwiefern dies der Fall ist, ist von der beschwerdeführenden Partei gestützt auf ihre Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) darzutun. Letztere umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).  
 
2.4. Vorliegend erklärt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, dass er eine Zahlung in der Höhe des ihm auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- geleistet habe. Folglich ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan, inwiefern er ein Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde habe. Insbesondere droht ihm kein Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts infolge ausgebliebener Bezahlung des Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer steht es frei, die "Verfügung" vom 16. Januar 2023 mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren bzw. um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov