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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1024/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Notwendige Verteidigung, Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.); Landesverweisung, Härtefall, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. September 2021 (SK 20 518). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. September 2020 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 37 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. März 2020. Es ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an. Die auf den Sanktionspunkt (Freiheitsstrafe und Landesverweisung) beschränkte Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 17. September 2021 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu verurteilen und von einer Landesverweisung sei abzusehen, subeventualiter sei auf die Landesverweisung zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell beschränkt auf die Gerichtskosten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt das Hauptbegehren auf Rückweisung nicht. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Verteidigung vor Vorinstanz. Die Beschränkung der Berufung auf den Sanktionspunkt sei nicht nachvollziehbar und ihm werde damit verwehrt, den Sachverhalt, namentlich die umgesetzte Betäubungsmittelmenge sowie Umsatz und Gewinn mit Blick auf Sanktion und Landesverweisung in Frage zu stellen. Indes erhellt aus dieser Begründung nicht, was der Beschwerdeführer mit dem Hauptbegehren bezweckt. Er anerkennt ausdrücklich den Eintritt der Rechtskraft mit Bezug auf die Schuldsprüche und behauptet nicht, eine Neubeurteilung müsste zu milderen Schuldsprüchen führen. Auf das Hauptbegehren ist daher nicht einzutreten. Eventual- und Subeventualbegehren sind hingegen zulässig. Darauf ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Betäubungsmittelhandels für schuldig befunden worden. Er habe zwischen Januar 2009 und Oktober 2017 40 Kilogramm Marihuana an etliche Abnehmer verkauft und damit einen Umsatz von Fr. 400'000.-- und einen Gewinn von Fr. 100'000.-- erzielt. Zwischen Mai und Oktober 2017 habe er zudem bandenmässig gehandelt.  
Ferner habe der Beschwerdeführer ab Ende 2009 innert eines Jahres 400 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 132 Gramm reinem Kokain, an einen einzelnen Abnehmer verkauft und Fr. 4'000.-- Gewinn erzielt (mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG). Zwischen Mai und Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer mit einem Mittäter 100 Gramm Kokaingemisch resp. 74 Gramm reines Kokain, an diverse Abnehmer verkauft und damit Fr. 3'000.-- Gewinn gemacht (mengen- und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG). Weiter habe der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 15 Amphetaminpillen an unbekannte Personen aus seinem Umfeld verkauft, wobei er damit einen bescheidenen Gewinn erzielt habe (einfache Widerhandlung gegen das BetmG). Sodann habe der Beschwerdeführer zwischen Januar 2011 und Dezember 2016 eine Person angefragt, ob diese von ihm Marihuana beziehen und für beide gewinnbringend weiterverkaufen wolle, was diese Person wiederholt - vier bis sechs mal - getan habe (Anstiftung zu Handel mit Marihuana und einfache Widerhandlung gegen das BetmG). Schliesslich habe der Beschwerdeführer im letztgenannten Deliktszeitraum eine weitere Person angefragt, ob diese für ihn Marihuana weiterverkaufen wolle, was die Person aber abgelehnt habe (versuchte Anstiftung zu Handel mit Marihuana und einfache Widerhandlung gegen das BetmG). 
Mit Bezug auf den Verkauf des Marihuana habe der Beschwerdeführer praktisch durchgehend einen konstanten Handel betrieben, sodass von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Demgegenüber könnten hinsichtlich des Kokainhandels zwei Phasen unterschieden werden, zwischen denen rund 6.5 Jahre liegen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer in der ersten Phase einen einzigen Kunden bedient, in der zweiten hingegen mehrere Abnehmer und dies zusammen mit einem Partner. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe er ferner nach dem Ende einer Beziehung entschieden, wieder mit dem Kokainhandel anzufangen. Es sei daher insoweit von zwei unterschiedlichen Tatentschlüssen auszugehen. Auch im Verhältnis zum Marihuanahandel liege mit Bezug auf den Kokainhandel ein eigenständiger Entschluss vor, da jener in der ersten Phase knapp ein Jahr nach dem Marihuanahandel begonnen habe. Hierfür spreche auch, dass zwischen den beiden Betäubungsmitteln ein deutlicher Unterschied namentlich hinsichtlich Risiko, Gefährdung, Preis und Kundschaft bestehe. 
 
2.2.2. Nach dem eingangs Gesagten nimmt die Vorinstanz die konkrete Strafzumessung vor. Demnach würden mit Bezug auf beide Phasen des Kokainhandels je mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG vorliegen, in der zweiten Phase zudem Bandenmässigkeit. Den Handel mit 40 Kilogramm Marihuana habe der Beschwerdeführer ebenfalls gewerbs- und teilweise bandenmässig betrieben. Hinzu kämen zwei einfache Widerhandlungen gegen das BetmG. Da der Beschwerdeführer indes mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft sei und selbst während hängigem Verfahren und trotz Untersuchungshaft erneut delinquiert habe, kämen auch für die einfachen Widerhandlungen nur Freiheitsstrafen in Frage, zumal der Beschwerdeführer in prekären finanziellen Verhältnissen lebe.  
Die abstrakt als schwerste zu beurteilende Tat stelle der Handel mit 132 Gramm reinem Kokain dar. Obwohl damit die Schwelle zum schweren Fall mehrfach überschritten werde und somit ein hohes Gefahrenpotenzial vorliege, erscheine der verschuldete Erfolg im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen als leicht. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe sei angemessen. Diese sei aufgrund der mehrfachen Rechtsgutsverletzung, der grossen Betäubungsmittelmenge und des Deliktszeitraums von mindestens einem Jahr auf 24 Monate zu erhöhen. Die kriminelle Energie erscheine durchschnittlich, das objektive Tatverschulden erhöht. Die Motivlage des Beschwerdeführers resp. das subjektive Verschulden wertet die Vorinstanz neutral. 
Mit Bezug auf den Marihuanahandel erachtet die Vorinstanz eine isolierte Einsatzstrafe von 18 Monaten für angemessen. Der für die Annahme von Gewerbsmässigkeit vorausgesetzte Gewinn (Fr. 10'000.--) werde um das Zehnfache überschritten, der Umsatz (Fr. 100'000.--) indes "nur" um das Vierfache. Angesichts des überdurchschnittlich hohen Gewinns sei eine Erhöhung der Ausgangsstrafe auf 20 Monate angemessen. Ausserdem falle die Deliktsdauer leicht erschwerend ins Gewicht, ebenso die grosse Anzahl Transaktionen und die Bandenmässigkeit in den letzten Monaten. Daraus würde eine theoretische Strafe von 21 Monaten resultieren. Die subjektiven Tatkomponenten wertet die Vorinstanz wiederum neutral. Insgesamt liege in Relation zum Strafrahmen ebenfalls ein leichtes Verschulden im unteren Bereich vor, welches eine asperierte Strafschärfung um 14 Monate auf 38 Monate rechtfertige. 
In der zweiten Phase des Kokainhandels habe der Beschwerdeführer in nur sechs Monaten eine bedeutende Menge Kokaingemisch bezogen und an viele verschiedene Personen in mehreren Malen weitergegeben. Er habe damit in sehr kurzer Zeit ein hohes Gefährdungspotenzial geschaffen, wobei seine Tätigkeit nur durch seine Verhaftung ein Ende gefunden habe. Zudem falle hier die Bandenmässigkeit ins Gewicht. Insgesamt wiege das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen wiederum leicht, was eine isolierte Freiheitsstrafe von 21 Monaten resp. eine Asperation um 14 Monate - auf 52 Monate - rechtfertige. Für die drei einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG sei eine - asperierte - Erhöhung um 30 Tage angemessen, womit aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten resultiere. 
Aufgrund der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten (53 Monate minus 11 Monate). So sei das vor allem in der zweiten Ermittlungsphase kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit 13 Monaten (rund 1 /4 von 53) strafmindernd zu honorieren. Demgegenüber wirkten sich die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während des Verfahrens strafschärfend aus. Zu erwähnen sei schliesslich das respektlose, beleidigende Verhalten gegenüber dem Staatsanwalt. Insgesamt sei eine Straferhöhung um zwei Monate gerechtfertigt. Daraus resultiert die Stafminderung um 11 Monate (13 Monate / 2 Monate). Infolge des Verschlechterungsverbots bleibe es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 37 Monaten. 
 
2.2.3. Eine Teilbedingte Strafe falle ausser Betracht. Ohnehin sei die Legalprognose des Beschwerdeführers denkbar ungünstig, zumal er auch die ihm mit der bedingten Haftentlassung während des Verfahrens gewährte "zweite Chance" nicht genutzt habe und beim kleinsten Hindernis im Privatleben oder seinen sonstigen Lebensumständen erneut die Balance zu verlieren drohe.  
 
2.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist ausführlich und schlüssig.  
 
2.3.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt oder relevante Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte. Die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten erscheint im Gegenteil, gerade angesichts der langen Deliktsdauer, der grossen Betäubungsmittelmenge und der rein egoistischen, pekuniären Interessenlage des Beschwerdeführers, als milde. Entgegen seiner Auffassung ist es zudem, angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs schlüssig, dass die Vorinstanz auch für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG Freiheitsstrafen für erforderlich hält. Ohnehin fallen diese lediglich mit 30 Tagen ins Gewicht, was nicht zu beanstanden ist. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz das bis 31. Dezember 2017 gültig gewesene Sanktionenrecht anwendet, aber dennoch eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausspricht (aArt. 41 StGB). Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, ist dies auch nach altem Recht zulässig, wenn, wie vorliegend, eine negative Legalprognose zu stellen und zu erwarten ist, dass die Geldstrafe angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden kann. Beides begründet die Vorinstanz schlüssig (vgl. oben E. 2.2.2 erster Absatz).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie der Betäubungsmittelmenge bzw. dem mehrfachen Überschreiten der Menge für einen schweren Fall beim Kokainhandel innerhalb des qualifizierten Falls strafschärfend Rechnung trägt. Dies ist auch unter dem Aspekt des Doppelverwertungsverbots zulässig. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Vorinstanz dennoch in allen drei qualifizierten Fällen von einem leichten Verschulden ausgeht und massvolle Strafschärfungen vornimmt. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer behauptete angeblich unterdurchschnittliche kriminelle Energie.  
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung die rechtliche Qualifikation des Marihuanahandels als schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage stellt, ist darauf nicht einzugehen. Er verkennt, dass der Schuldpunkt vor Vorinstanz unangefochten geblieben war und diesbezügliche Rügen unzulässig sind (oben E. 1). Im Übrigen begründet die Vorinstanz schlüssig, dass auch mit Bezug auf den Marihuanahandel ein schwerer Fall vorliegt, da der Beschwerdeführer gewerbsmässig handelte. Seinen diesbezüglichen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann auch eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit für Gewerbsmässigkeit genügen. Davon kann aber ohnehin keine Rede sein, da der Beschwerdeführer in prekären finanziellen Verhältnissen lebte und die bezogene Sozialhilfe von knapp Fr. 200'000.-- (Urteil S. 24) mit dem Gewinn aus dem Marihuanahandel von Fr. 100'000.-- erheblich aufbesserte. Entgegen seiner Darstellung hat er mit der deliktischen Tätigkeit auch eingedenk des langen Deliktszeitraums einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten (vgl. zur Gewerbsmässigkeit BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht einzugehen ist sodann auf die Ausführungen in der Beschwerde zur schweizerischen Cannabispolitik und möglichen künftigen Änderungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müssen diese zu keiner Strafminderung über das von der Vorinstanz vorgenommene Mass hinaus führen. Auch eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots aufgrund der bandenmässigen Begehung in den letzten Tatmonaten liegt nicht vor und begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz trägt der Bandenmässigkeit, wenn überhaupt, nur unerheblich strafschärfend Rechnung. Sie nimmt eine Erhöhung um einen Monat aufgrund der Deliktsdauer, der Vielzahl von Transaktionen und der Bandenmässigkeit vor. Dies ist nicht zu beanstanden. 
Auch was der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation des Kokainhandels im Jahr 2017 als bandenmässig vorbringt, überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zu vielen Malen an diverse Abnehmer Kokain verkaufte und dabei jeweils mit einem Dritten zusammenwirkte. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz von einem stabilen Team und einem auf eine Vielzahl von gemeinsamen Delikten gerichteten Willen ausgeht. Im Übrigen bestreitet er die mengenmässige Qualifikation zu Recht nicht, sodass auch deshalb ein Fall von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Ohnehin steht auch diese Qualifikation vorliegend nicht mehr in Frage (oben E. 1). 
Schliesslich begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie eine Strafschärfung von 2 Monaten aufgrund einer einschlägigen Vorstrafe und eine Reduktion um 13 Monate infolge des kooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers vornimmt. Ein Ermessensmissbrauch ist auch insoweit nicht ersichtlich. Beides erscheint angemessen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, erachtet das Bundesgericht für ein vollumfängliches Geständnis eine Stafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel für angemessen. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Strafminderung um ein Viertel in casu Bundesrecht verletzen soll, ist unerfindlich. Wenn der Beschwerdeführer eine weitere Strafminderung aufgrund seiner Drogenabhängigkeit fordert, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar gelegentlich selbst Betäubungsmittel konsumierte, aber nicht abhängig war und aus pekuniären Interessen handelte. 
 
2.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz die im Anschluss an die Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen während 573 Tagen nur zu 5% (resp. 30 Tagen) mithin in bescheidenem Umfang an die ausgefällte Strafe anrechnet. Dabei handelte es sich - gerade im Verhältnis zur Untersuchungshaft - um sehr wenig einschränkende Massnahmen, nämlich um eine Fernhaltung von drogenbefassten Personen im Allgemeinen und ein Kontaktverbot mit derlei Personen aus dem bisherigen Umfeld des Beschwerdeführers. Die Massnahme erscheint daher weit weniger einschneidend als etwa Kontaktverbote zu nahen Angehörigen oder Freunden (vgl. dazu Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO; BGE 140 IV 74 E. 2 mit Hinweisen). Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.1.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen M.M. c. Suisse vom 8. Dezember 2020, Req. 59006/18, Ziff. 42 ff.). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach Inkrafttreten der obligatorischen Landesverweisung per 1. Oktober 2016 eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen hat, indem er zwischen Mai und Dezember 2017 bandenmässig 100 Gramm Kokaingemisch resp. 74 Gramm reines Kokain an diverse Abnehmer verkaufte. Diese Tat zieht grundsätzlich unabhängig von den weiteren Vorwürfen die Landesverweisung nach sich. Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schadet es daher nicht, dass die Vorinstanz mit Bezug auf den Cannabisverkauf ab 1. Oktober 2016 eine Schematisierung vornimmt und die bis Ende Oktober 2017 verkaufte Menge nicht exakt eruiert.  
 
3.2.2. Sodann bejaht die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall, was sie, unter Verweis auf die Erstinstanz, überzeugend begründet. Der 1982 geborene Beschwerdeführer migrierte 1983 als Kleinkind in die Schweiz und verbrachte seine gesamte Kindes- und Jugendzeit hier. Entsprechend attestiert ihm die Vorinstanz ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht einwandfrei Deutsch, absolvierte aber nie eine Lehre oder Berufsausbildung. Er arbeitete mehrfach temporär in verschiedenen Unternehmen. Von August 2009 bis Oktober 2017 lebte er - abgesehen von seinen Einkünften aus dem Betäubungsmittelhandel - von Sozialhilfe. Seit 2017 arbeitet der Beschwerdeführer regelmässig, aber immer noch ausschliesslich temporär. Seine Arbeitsbemühungen zeigten zwar eine positive Entwicklung, indes sei die berufliche Situation stets instabil und wechselhaft gewesen. Dem ist ebenso zuzustimmen, wie der Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer beruflich nie Fuss fassen konnte, zumal er trotz eines entsprechenden Angebots bei der Post nie fest angestellt war. Eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz liegt nicht vor. Zudem ist der Beschwerdeführer erheblich verschuldet. Per 14. September 2018 lagen 33 Verlustscheine über knapp Fr. 80'000.-- vor. Er hat trotz eines regelmässigen Einkommens seit 2017 augenscheinlich nichts unternommen, um aus der finanziellen Misere herauszukommen. Im Gegenteil sind weitere Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen. Per 19./20. Juli 2021 bestanden 48 Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 120'000.--. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass von keiner gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden kann. Auch droht dem Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung nicht der Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle. Demgegenüber dürfe die persönliche Integration als gelungen bezeichnet werden, wenngleich der Beschwerdeführer ausserhalb der Familie (Eltern, Geschwister, volljähriger Sohn) und seiner neuen Lebenspartnerin keine besonders engen Kontakte pflege. Zum mittlerweile volljährigen Sohn habe er eine normale Beziehung, er stelle für ihn eine feste Bezugsperson dar.  
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stehe einer Landesverweisung nicht entgegen, so die Vorinstanz weiter. Er leidet an Epilepsie und gelegentlich an psychischen Problemen, welche in der Türkei ebenso behandelbar seien wie in der Schweiz. Hingegen bestehe kein enger Bezug zum Heimatland, da der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren lediglich einmal ferienhalber in der Türkei gewesen sei. Er habe dort Verwandte, zu denen er kaum Kontakt pflege. Dennoch sei davon auszugehen, dass ihn die Verwandten bei der Reintegration unterstützen würden. Zudem spreche er die Landessprache und dürfte mit der türkischen Kultur vertraut sein, zumal sich sein gesellschaftliches Leben in der Schweiz vorwiegend mit Angehörigen seines Heimatlandes abgespielt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei eine Arbeitsstelle finden könne, wobei ihm die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten sowie die Sprachkenntnisse nützlich sein dürften. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in der Türkei erscheine möglich. Dass die Arbeitsmarktverhältnisse und die Verdienstmöglichkeiten weniger gut seien als in der Schweiz begründe keinen schweren Härtefall. Angesichts der düsteren Aussichten (wachsende Schulden, keine Ausbildung, keine richtige Anstellung) in der Schweiz sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Rückkehr in die Türkei dem Beschwerdeführer neue Perspektiven eröffnen könne. Schliesslich fast die Vorinstanz diverse, vor allem ärztliche Schreiben zusammen und kommt zum Schluss, dass die darin geäusserten Einschätzungen an der grundsätzlichen Integrationsmöglichkeit des Beschwerdeführers in der Türkei nichts zu ändern vermöchten. 
 
3.2.3. Im Rahmen der abschliessenden Interessenabwägung kommt die Vorinstanz zum Schluss, angesichts der über einen langen Zeitraum mit erheblicher krimineller Energie betriebenen qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz, weswegen der Beschwerdeführer zu 37 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt werde, bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse, zumal mit der öffentlichen Gesundheit ein empfindliches Rechtsgut betroffen sei. Zudem sei der rege Handel nach Jahren nur deshalb zum Erliegen gekommen, weil der Beschwerdeführer gefasst worden sei.  
Dem stehe ein bedeutendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Dieses vermöge aber das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. Vor allem in beruflicher Hinsicht seien keine besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz auszumachen. Mit Bezug auf die familiären Beziehungen stellten zudem weder die Eltern und Geschwister noch die Verlobte des Beschwerdeführers oder sein volljähriger Sohn Teil der Kernfamilie dar. Eine besonders enge Beziehung zum Sohn bestehe nicht und auch die übrigen Familienangehörigen seien nicht auf Betreuung oder Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen. Auch dessen Gesundheitszustand spreche nicht gegen eine Landesverweisung. Die Wiedereingliederung in der Türkei sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Ausserordentliche Umstände, die die Schwere der Straftat mit Blick auf die sog. Zweijahresregel (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr) aufzuwiegen vermöchten, würden nicht vorliegen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal straffällig geworden sei, wobei er alle Straftaten als Erwachsener begangen habe. Schliesslich bestünden ganz erhebliche Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung. Vielmehr sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Landesverweisung sei daher verhältnismässig. 
 
3.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie zwar einen persönlichen Härtefall bejaht, aber die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung höher gewichtet als diejenigen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Was er dagegen vorbringt, belegt keine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht.  
Zunächst liegt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, unbesehen der Tatsache, dass das Verschulden des Beschwerdeführers innerhalb des qualifizierten Tatbestands nur leicht wiegt, ein schweres Betäubungsmitteldelikt vor. An der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer während Jahren erheblich delinquierte, ändert zudem nichts, dass er hauptsächlich mit dem Verkauf von Marihuana befasst war und nur während einer verhältnismässig kurzen Dauer auch mit Kokain handelte. Dennoch hat er das gewichtige Gut der Volksgesundheit jahrelang erheblich missachtet. Ebenso wenig überschreitet die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung ihr Ermessen, wenn sie im mehrfachen, teilweise bandenmässigen Kokainhandel ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers erblickt. Es steht fest, dass die gehandelte Menge den Grenzwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches überschritt. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch seine wenig gelungene wirtschaftliche Integration zu verkennen. Trotz der Anwesenheit in der Schweiz seit seiner Kindheit vermochte er keine Ausbildung abzuschliessen und keine feste Anstellung zu finden. Er ist massiv verschuldet und lebte während Jahren von der Sozialhilfe. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach sich seine wirtschaftliche Situation stabilisiert habe und inskünftig von keiner (Betäubungsmittel) -Delinquenz mehr auszugehen sei. 
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass seine medizinische Versorgung in der Türkei in einer Weise gefährdet wäre, die der Landesverweisung entgegenstünde. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt nur dann vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.3.6 mit Hinweis). Solches ist nicht dargetan. Ebenso wenig belegt der Beschwerdeführer eine erhebliche Abhängigkeit seines Sohnes oder seiner Eltern von ihm. Daran ändert weder deren Alter etwas, noch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als wichtige Bezugsperson seines Sohnes anerkennt. Es ist unbestritten, dass dieser bei der Kindsmutter aufwuchs. 
Die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung des Beschwerdeführers ist bundes- und konventionskonform. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt