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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1208/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte qualifizierte Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. August 2022 (SST.2022.87). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. August 2021 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher sexueller Belästigung zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 500.-- Busse. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 12 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 29. August 2022 wegen qualifizierter sexueller Nötigung, versuchter qualifizierter Vergewaltigung, und mehrfacher sexueller Belästigung zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 500.-- Busse. Die Dauer der Landesverweisung erhöhte es auf 15 Jahre. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei lediglich der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung jeweils in nicht qualifizierter Form für schuldig zu befinden und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen. Von der Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf 5 Jahre festzusetzen, subeventualiter sei der Entscheid der ersten Instanz zu bestätigen und die Landesverweisung auf 12 Jahre festzusetzen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung die Qualifikation der Tat als grausam im Sinne von Abs. 3 von Art. 189 und Art. 190 StGB. Er rügt in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB).  
Unter Gewalt ist physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf gerichtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Gewalt im Sinne von Art. 189 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). 
Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Die Botschaft zum neuen Sexualstrafrecht verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f., mit Hinweis auf BGE 106 IV 367 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt - oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49 E. 3c; 117 IV 390; Urteil 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 69 zu Art. 189 StGB und N. 22 zu Art. 190 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe resp. die Erhöhung gegenüber dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224 E. 3; Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.2). 
Vom Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands kann nur gesprochen werden, wenn der Täter diese auch einsetzt. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe oder den Gegenstand zur Verübung von Gewalt oder zur Drohung gebraucht. Weist der Täter hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands hin, ohne das Opfer direkt zu bedrohen, so liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung nach Art. 189/190 Abs. 3 StGB vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert. Als gefährliche Gegenstände werden solche bezeichnet, die - wenn sie entsprechend verwendet werden - zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 71 ff. zu Art. 189 StGB; Urteil 6S.824/1996 vom 15. September 1997 E. 2a). 
 
1.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Bereits vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2020, kurz nach Mitternacht, der stark alkoholisierten, ihm unbekannten Geschädigten in deren Wohnung gefolgt ist und dort zweimal versucht hat, sie vaginal zu penetrieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sein Penis nicht vollständig erigiert war. Erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit einem Finger vaginal in die Geschädigte eindrang und dass er sie zum Oralsex zwang. Nicht bestritten war schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen der Geschädigten handelte.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den qualifizierten Tatbestand der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB als erstellt. Sie erwägt, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten stehe fest, dass sie der Beschwerdeführer mit einer offenen, spitzen Schere mit einer Klingenlänge von ca. 7 Zentimeter bedroht habe. Dadurch habe die konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden. Der Beschwerdeführer habe die Geschädigte mit dem Rücken auf ihr Bett gedrückt. Sie habe sich gewehrt, indem sie geschrien, ihn weggestossen und gekratzt habe. Daraufhin habe er eine Schere vom Schreibtisch ergriffen, diese geöffnet und mit frei liegenden Klingen über den Kopf der Geschädigten gehalten und "shut up" gesagt. Hierauf habe die Geschädigte aufgehört sich zu wehren und der Beschwerdeführer habe versucht, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Er habe die Schere während des gesamten Vorfalls immer wieder geöffnet über den Kopf der Geschädigten hoch gehalten, wenn sie sich gewehrt habe und jeweils aufgehört, sobald sie keinen Widerstand mehr geleistet habe. Die Geschädigte habe grosse Angst gehabt, der Beschwerdeführer könnte sie mit der Schere verletzen und sie habe ihn mehrmals angefleht, ihr nicht weh zu tun.  
Angesichts des dynamischen Geschehens, in welchem sich die Geschädigte körperlich gegen den Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe, sodass kräftige und ruckartige Bewegungen erfolgt seien, sowie durch die Positionierung der offenen Schere über dem Kopf der Geschädigten habe eine konkrete Gefahr erheblicher Schnitt- oder Stichverletzungen im Kopf-, Hals- und Brustbereich bestanden. Dies insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer mit der Schere über ihr befunden habe und dadurch mit der gesamten Kraft seines Körpergewichts hätte auf sie einwirken können. Ausserdem seien sowohl er als auch die Geschädigte alkoholisiert gewesen, was die Unberechenbarkeit ihrer Bewegungen erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe daher einen gefährlichen Gegenstand verwendet und den qualifizierten Tatbestand erfüllt. Dass er die Geschädigte jeweils als Reaktion auf ihre Gegenwehr mit der Schere bedroht habe, um ihren Widerstand zu brechen, entlaste ihn nicht. 
 
1.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung sei sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte zum Oralsex gezwungen habe. Gleichfalls unbestritten sei, dass er dabei die Schere zwischen ihre entblössten Beine gehalten und ihr mit "shut up. I kill you" gedroht habe, als sie sich geweigert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Mit Bezug auf den qualifizierten Tatbestand sei sodann unerheblich, ob die Schere geöffnet gewesen sei, so die Vorinstanz. Davon unbesehen sei von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands auszugehen. Die Schere verlaufe zu einem Spitz und sei bis zum Griff 9,5 Zentimeter lang und damit geeignet gewesen, schwere Stichverletzungen zu verursachen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Schere in unmittelbarer Nähe des entblössten Genitalbereichs der Geschädigten gehalten. Da sich diese mehrfach körperlich gewehrt habe, habe auch zu jenem Zeitpunkt mit abrupten Bewegungen aufgrund der Gegenwehr gerechnet werden müssen. Daher habe, zumal angesichts der durch die Alkoholisierung beeinträchtigten Koordination der Beteiligten, die konkrete Gefahr schwerer Verletzungen im Genitalbereich oder an der Innenseite der Oberschenkel der Geschädigten bestanden. Es hätte ohne Weiteres zu erheblichen Blutungen oder zur Verstümmlung oder Unbrauchbarkeit der Geschlechtsorgane kommen können.  
 
1.3. Die hiervor zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt weder Willkür in tatsächlicher Hinsicht noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
1.3.1. Zunächst erachtet die Vorinstanz mit Bezug auf die versuchte Vergewaltigung den qualifizierten Tatbestand aufgrund des Einsatzes einer Schere durch den Beschwerdeführer überzeugend als erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Geschädigte unstreitig mit der Schere bedroht und diese somit im Sinne des Gesetzes verwendet, auch wenn er die Geschädigte nicht tatsächlich damit verletzt hat. Zudem steht willkürfrei fest, dass sich die Geschädigte körperlich gegen die Übergriffe wehrte und den Beschwerdeführer immer wieder von sich stiess, wobei es zu kräftigen und ruckartigen Bewegungen kam. Ferner ist unbestritten, dass beide Beteiligten alkoholisiert waren. Wie sich schliesslich aus der Anklageschrift ergibt, lag die Geschädigte rücklings auf dem Bett, während der Beschwerdeführer zwischen ihren Beinen stand und - offensichtlich mit der Schere in der einen Hand - versuchte, vaginal in die Geschädigte einzudringen. Unter diesen Umständen bejaht die Vorinstanz eine konkrete Gefahr erheblicher Schnitt- oder Stichverletzungen im Kopf-, Hals- und Brustbereich zu Recht. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass zwischen der Schere und dem Kopf der Geschädigten gemäss ihren Angaben ein Abstand von 60 bis 90 Zentimeter bestand und wozu sich die Vorinstanz nicht äussert. So war es angesichts des dynamischen Geschehens und der Gegenwehr der Geschädigten ohne Weiteres denkbar, dass der Beschwerdeführer etwa das Gleichgewicht verloren und die Geschädigte mit der drohend über ihrem Kopf gehaltenen Schere verletzt hätte. Dabei hätte es gerade angesichts der Distanz der Schere zum Körper der Geschädigten und des Gewichts des Beschwerdeführers zu schweren Verletzungen kommen können. Im Übrigen kann den Aussagen der Geschädigten mit Bezug auf den Abstand der Schere zu ihrem Kopf nicht die vom Beschwerdeführer postulierte Exaktheit beigemessen werden, zumal es sich dabei um eine bloss subjektive Einschätzung handelt. Soweit er in Anlehnung an die Erstinstanz, welche von ca. 4 Lineallängen spricht, einen Abstand von 80 bis 120 Zentimetern behauptet, geht er von einem für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt aus, ohne Willkür darzutun. Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer einen besonders vorsichtigen Einsatz der Schere sowie eine mangelnde Verletzungsabsicht behauptet und das Fehlen einer konkreten Gefahr damit begründet.  
Die Vorinstanz bejaht eine konkrete Gefahr für die Geschädigte umso mehr zu Recht, als sie ohne Willkür annimmt, dass die Schere im Rahmen der Drohungen geöffnet war, die Schneiden somit offen lagen. Entgegen seinem Vorbringen musste der Beschwerdeführer zudem mit weiterer Gegenwehr der Geschädigten rechnen, was sich gerade daran zeigt, dass er sie augenscheinlich mehrmals mit der Schere bedrohte, und sie sich danach jeweils eine Zeit lang ruhig verhielt. Die Verletzungsgefahr wurde dadurch mithin nicht massgeblich verringert. Für die Qualifikation gleichfalls nicht entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte tatsächlich nicht verletzte, genügt hierfür doch die Verwendung des gefährlichen Gegenstands (oben E. 1.1.1). Auch von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Darstellung des Sachverhalts sowie seiner angeblichen Absichten entgegenzuhalten. Damit begründet er keine Willkür. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, es hätten keine erhebliche Stich- und Schnittverletzungen, sondern bloss harmlose Verletzungen an Armen, Händen und Füssen gedroht. Die Gefahr erheblicher, auch schwerer oder entstellender Verletzungen ergibt sich ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen zum bedrohten Körperbereich der Geschädigten an Hals, Brust und Gesicht. 
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit nach den gesamten Tatumständen beurteilt. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dieses Merkmal bejaht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm völlig unbekannte Geschädigte zunächst nach Hause verfolgte, in die Wohnung eindrang und mehrmals versuchte sie zu vergewaltigen. Dabei hat er sie wiederholt an der Flucht aus ihrer Wohnung gehindert resp. sie aus dem Treppenhaus wieder in die Wohnung zurückgezerrt und sie hat vergebens versucht, ihre Nachbarn auf sich aufmerksam zu machen. Zudem hat der Beschwerdeführer trotz der steten Gegenwehr der Geschädigten und unter Zuhilfenahme einer grossen Schere gleich zweimal versucht, in sie einzudringen, wobei die Vorinstanz aufgrund der natürlichen Handlungseinheit rechtlich von einer einzigen Tat ausgeht. Gleichwohl liegt darin eine besondere, namentlich psychische Qual für das sich zusehends verzweifelt wehrende Opfer. Unter den gegebenen, unbestrittenen Tatumständen ist auch insgesamt von einem besonders grausamen weil rohen, gefühllosen und quälerischen Verhalten des Beschwerdeführers bzw. von Brutalität und Gefühllosigkeit den Qualen der Geschädigten gegenüber auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht aus sadistischen, wohl aber niederen Gründen gehandelt haben mag, ändert an der Qualifikation nichts. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass er mit dem Einsatz einer Schere als zusätzliches Drohungsmittel über das für eine Vergewaltigung notwendige Mass von Gewalt klar hinausgegangen ist. 
Die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung hält vor Bundesrecht stand. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. 
 
1.3.2. Das in der vorstehenden Erwägung zur konkreten Gefahr erheblicher Stichverletzungen Gesagte gilt mit Bezug auf den - unbestrittenen - Vorwurf der sexuellen Nötigung gleichermassen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Schere in unmittelbarer Nähe zum entblössten Geschlechtsteil der Geschädigten hielt, während sie ihn oral befriedigen musste. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Sie verfällt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht in Willkür, wenn sie die Schere als spitz zulaufend und entsprechend mit Bezug auf Stichverletzungen als gefährlich beurteilt. Von einer aktenwidrigen Einschätzung kann keine Rede sein. Gleichfalls nimmt die Vorinstanz willkürfrei an, dass der Beschwerdeführer jederzeit mit weiterer Gegenwehr durch die Geschädigte rechnen musste, wenngleich sie sich ob der Drohungen ruhig verhielt. Auch zur Art der drohenden Verletzungen äussert sich die Vorinstanz schlüssig.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht eine verminderte Schuldfähigkeit geltend und rügt insoweit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der zu Art. 19 StGB ergangenen Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Ob das Gericht die im Gutachten (vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; zum Ganzen: Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz geht entgegen dem Erstgericht von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie stützt sich auf ein forensisches Gutachten von Dr. med. B.________ einschliesslich mehrerer Ergänzungen. Demnach sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhalten gewesen. Er sei "zweifellos jederzeit" in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Abstriche aufgrund der Alkoholisierung seien höchstens bei der Steuerungsfähigkeit denkbar. Da der Beschwerdeführer die Situation jedoch förmlich gesucht habe, erscheine es aus psychiatrischer Sicht nicht zwingend, von einer signifikanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Sofern überhaupt eine solche in Betracht komme, wäre sie höchstens leichtgradig. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu koordinierten Handlungsabläufen während einer längeren Zeit fähig gewesen sei, müsse auf eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geschlossen werden, so die Vorinstanz. Auch eine leichtgradige Strafreduktion sei daher unter diesem Aspekt nicht angezeigt.  
 
2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie mit Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre oder den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit falsch ausgelegt oder angewandt hätte.  
Das vom Beschwerdeführer angeführte rechtsmedizinische Gutachten vom 26. Februar 2021, welches eine theoretisch mögliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt von mindestens 2.71 bis höchstens 4.77 Gewichtspromille ergeben habe, ändert daran nichts. Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die Berechnung basiert ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst zu seinem angeblichen Alkoholkonsum. Insoweit als das Gutachten überhaupt verbindliche Aussagen zum konkreten Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers enthält, wird damit seinen Angaben zum Konsum widersprochen. Daraus geht hervor, dass die in der Blutprobe von 13.22 Uhr des Tattages bestimmte Blutalkoholkonzentration 0,0 Gewichtspromille betrug und dass das Gutachten die Angaben des Beschwerdeführers zur Trinkmenge ausdrücklich widerlegt. Dies scheint er zu verkennen. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation zur Schuldfähigkeit auf die vorerwähnte Begründung stützt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
Sodann ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihre Beurteilung der Schuldfähigkeit auch auf die Feststellung stützt, dass der Beschwerdeführer zu koordinierten Handlungsabläufen - im Sinne eines planmässigen Vorgehens - fähig war. Entgegen seiner Auffassung liegt kein unlösbarer Widerspruch darin, dass die Vorinstanz keine relevante Schuldminderung aufgrund der Alkoholisierung annimmt und gleichzeitig feststellt, diese habe die Verletzungsgefahr durch unkoordinierte Bewegungen erhöht. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Vorinstanz hätte zumindest eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung annehmen müssen. Dies gilt auch angesichts der Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach "nicht zwingend von einer signifikanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen" sei. Zum einen ist der Experte dennoch zum Schluss gelangt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erhalten und er "zweifellos jederzeit" in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Dies im Übrigen unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "impulsschwachen Grundpersönlichkeit". Zum andern f ührt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zu einer verminderten Schuldfähigkeit (oben E. 2.1). Dass die Erstinstanz von einer solchen ausging, bindet die Vorinstanz nicht und begründet keine Verletzung von Bundesrecht. Auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers aufgrund einer unzureichenden Begründung durch die Vorinstanz ist nicht verletzt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt einzig die Dauer der Landesverweisung, nicht diese als solche. Die angeordnete Maximaldauer stehe im Widerspruch zur Strafzumessung, worin die Vorinstanz sein Verschulden als leicht bis knapp mittelschwer beurteilt habe. 
 
3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Es ist eine Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. 
 
3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Entgegen seiner Auffassung besteht kein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz sein Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als leicht bis mittelschwer (sexuelle Nötigung) resp. als mittelschwer (versuchte Vergewaltigung), beurteilt, mit Bezug auf die Landesverweisung aber von einem erheblichen Verschulden spricht. Er verkennt, dass sein Verschulden lediglich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB nicht besonders schwer wiegt. Die Annahme eines insgesamt erheblichen Verschuldens deckt sich zudem mit der Freiheitsstrafe von 71 /2 Jahren. Die Festsetzung der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum liegt auch innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens. Daran ändert nichts, dass die Erstinstanz eine Landesverweisung von 12 Jahren für angemessen erachtete. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt