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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_645/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 14. Juli 2022 (725 22 48 / 158). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1960, war zuletzt seit dem 1. Mai 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH als Bauarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 5. Mai 2017 stolperte er auf der Baustelle über ein Kantholz und stürzte aus einer Höhe von 1.5 Metern auf einen schräg abfallenden Schotterrasen. Hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), die sie in Verneinung des Fortbestands der Unfallkausalität per 31. Juli 2018 einstellte (formloses Schreiben vom 30. Mai 2018). Einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneinte sie (Verfügung vom 24. August 2018). Daran hielt sie auf Einsprache des A.________ hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 14. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das angefochtene Urteil aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen in Gestalt einer Invalidenrente der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Unfallkausalität und der Arbeitsfähigkeit zu tätigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es mit Blick auf den Unfall vom 5. Mai 2017 die von der Suva mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs schützte. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen korrekt dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. In medizinischer Hinsicht macht der zur Zeit des Unfalls 56-jährige Beschwerdeführer bezüglich der Schulter- und Ellbogenbeschwerden, beide linksseitig, hauptsächlich geltend, die behandelnden Ärzte hätten diese in verschiedenen Berichten mehrfach als posttraumatisch bezeichnet. Allein aus der Verwendung des medizinischen Begriffs "Trauma" kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere nicht schon aus dem Beiwort "posttraumatisch" auf die Bejahung der Unfallkausalität schliessen. Nach konstanter Rechtsprechung deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 1, nicht publ. in: BGE 130 V 380; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 7; Urteile 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2; 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5).  
 
4.2. Aus medizinischer Sicht sind sämtliche für oder gegen eine unfallbedingte Genese sprechenden Aspekte zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; Urteil 8C_59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4). Der alleinige Umstand, dass im Jahr 2017 im Bereich der linken Schulter bildgebend keine Muskelverfettung dokumentiert wurde, vermag isoliert betrachtet keine genügende Gewissheit dafür zu bieten, dass die Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. Mai 2017 zurückzuführen sind. Die Einschätzungen des Radiologen Prof. Dr. med. C.________, Spital D.________, und des Kreisarztes Dr. med. E.________ stimmen inhaltlich überein. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Röntgenaufnahme der linken Schulter vom 9. September 2017 zeige keine frischen ossären Läsionen. Die Schulterstellung sei regelrecht, ebenso sei keine AC-Gelenksluxation ersichtlich. Die MRT-Abklärung der linken Schulter vom 14. Dezember 2017 habe zwar keine fettigen Involutionen der Muskelbäuche gezeigt, allerdings liege eine gering aktivierte AC-Gelenksarthrose bei einer chronischen GLAD-Läsion vor. Laut der Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ vom 5. April 2018 sei eine traumatische Genese eher unwahrscheinlich. Die Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) sei degenerativ und eine unfallbedingte Läsion eher unwahrscheinlich. Sodann habe der Kreisarzt am 17. April 2018 das Abstützen auf beide Vorderarme bezüglich des Unfallhergangs als grundsätzlich ungeeignet eingestuft, um eine Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine bestehende Läsion derselben richtunggebend zu verschlimmern, zumal eine Schulterluxation ausgeblieben sei. Die persistierenden Schulterbeschwerden links seien daher als unfallfremd zu werten. Seine Einschätzung habe er nach einer kreisärztlichen Untersuchung des Patienten am 28. Mai 2018 bekräftigt. Am 28. August 2018 habe er auch die Beschwerden im Bereich des linken Ellbogens als unfallfremd eingestuft, da beim Sturz keine strukturell-objektivierbaren Läsionen entstanden seien. Trotz allem habe die Suva eine MR-Arthographie veranlasst, wonach laut dem Bericht des Spitals F.________ vom 17. Juni 2020 im Vergleich zur früheren Bildgebung eine leichte Atrophie mit beginnender Muskelverfettung habe festgestellt werden können. Der Kreisarzt habe dazu am 3. Juli 2020 festgehalten, auf der nun mit Kontrastmittel angefertigten Bildgebung sei eine - unfallfremde - anatomische Variante des Buford-Komplexes zu sehen. Dies bestätige die früheren Einschätzungen, die linksseitigen Schulterbeschwerden seien unfallfremd. Wie das Bundesgericht bereits an anderer Stelle ausführte, vermag allein das Fehlen einer Muskelverfettung degenerative Entwicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig auszuschliessen (vgl. Urteile 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2; 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.4; 8C_41/2018 vom 27. März 2018 E. 3.1 f.; 8C_651/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.2.3).  
 
4.3. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern die kreisärztlichen Überlegungen zum Unfallhergang vom 5. Mai 2017 nicht beweiswertig sein sollen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3a; 134 V 231 E. 5.1). Der Kreisarzt zog den Unfallmechanismus in seine Einschätzung mit ein. Angesichts der übereinstimmenden Beurteilungen des Kreisarztes und des Prof. Dr. med. C.________ (siehe E. 4.2 hiervor) durfte die Vorinstanz darauf abstellen und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen zur antizipierten Beweiswürdigung).  
 
5.  
Das (ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare) Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht anhand von Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), was der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf das anzuwendende Kompetenzniveau infrage stellt. Er war zwar langjährig als Bauarbeiter tätig, verfügt nebst seiner praktischen Erfahrung aber über keine Berufsausbildung. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn eine versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Andernfalls ist - wie hier - der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert massgebend (SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 7.4.1; SVR 2020 UV Nr. 6 S. 16, 8C_223/2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Weitere Einwendungen gegen den Einkommensvergleich werden nicht erhoben. 
Zusammenfassend hält damit das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
6.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa