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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_705/2022  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 13. Dezember 2022 (A 2022 28). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige), die dieser am 16. Dezember 2022 mit E-Mail beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen dessen Verfügung A 2022 28 vom 13. Dezember 2022 zuhanden des Bundesgerichts einreichte, 
in das der Beschwerde angefügte Gesuch des Steuerpflichtigen, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, was er damit begründet, dass er "gerichtsnotorisch mittellos" sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Steuerpflichtige am 22. November 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) vom 21. November 2022 in Sachen Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, erhoben und beanstandet hatte, dass auf seine per E-Mail eingereichte Einsprache vom 25. Oktober 2022 nicht eingetreten worden sei, 
dass die Veranlagungsbehörde nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug den streitbetroffenen Einspracheentscheid vom 21. November 2022 noch während laufender Einsprachefrist in Wiedererwägung zog und ihn pendente lite widerrief,  
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Rekursverfahren A 2022 28 vor diesem Hintergrund als gegenstandslos erachtete und es mit der eingangs erwähnten Verfügung vom 13. Dezember 2022 als erledigt abschrieb, 
dass der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren zum einen die Frage geklärt haben möchte, ob eine per E-Mail eingereichte Einsprache nicht als "schriftlich" im Sinne des kantonalen Verwaltungsverfahrens- bzw. Steuerrechts zu gelten habe, und dass er zum andern die Frage aufwirft, ob Steuern, die in das sozialhilferechtliche Existenzminimum eingreifen, als konfiskatorische Steuern zu qualifizieren seien, 
dass die Beurteilung der ersten Frage (Aspekt der Schriftlichkeit) mangels eines hinreichenden schutzwürdigen Interesses nicht zu prüfen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.2; 145 II 259 E. 2.3; 141 II 50 E. 2.1) und die zweite Frage (Existenzminimum) offenkundig ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, da im bundesgerichtlichen Verfahren nur streitig sein kann, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1), 
dass die Beschwerde damit mangels Vorliegens sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu geschehen hat, 
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit wird, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1), 
dass die vor Bundesgericht in der Hauptsache gestellten Rechtsbegehren nach den vorstehenden Ausführungen offenkundig als aussichtslos erscheinen, weshalb das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, 
dass dem Steuerpflichtigen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Kanton Zürich keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher