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«AZA» 
U 117/99 Md 
 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 16. März 2000 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin L.________, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1971 geborene F.________ war seit 14. September 1993 als angelernter Autolackierer bei der Firma B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Mai 1994 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und erlitt dabei nebst einer Commotio cerebri eine komplexe Kniebinnenläsion rechts mit vorderer und hinterer Kreuzbandruptur, medialer Seitenband- sowie Kapselläsion. Nach der operativen Behandlung im Kantonsspital Basel vom 27. Mai 1994 sowie regelmässiger Physiotherapie gelangte der Kreisarzt Dr. med. M.________ anlässlich der am 20. März 1995 durchgeführten Untersuchung zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei ab 1. April 1995 zu bejahen (Bericht vom 20. März 1995). Auf den 7. August 1995 begann F.________ eine Tätigkeit zu 50 % als Autolackierer bei seinem vormaligen Lehrbetrieb, der Firma R.________ AG. In der Folge führte die SUVA Arbeitsplatzerhebungen (Bericht vom 9. November 1995) sowie die IV-Stelle Aargau, Abteilung Berufliche Eingliederung, Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Berichte vom 18. September 1995 und 15. Juli 1996) durch. Gestützt auf diese Unterlagen, die Beurteilung des Dr. med. O.________ (vom 22. März 1995) sowie die kreisärztlichen Abschlussberichte des Dr. med. M.________ (vom 12. Dezember 1995 und 24. April 1996) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % basierende Invalidenrente ab 1. Januar 1997 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 1997 fest. 
 
B.- Im hiegegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren liess F.________ die Mitteilung der IV-Stelle vom 21. April 1998 zu den Akten reichen, wonach ihm ab 1. Mai 1995 eine ganze sowie ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zugesprochen werde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 24. Februar 1999). 
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 1997 sowie die Verfügung vom 20. Dezember 1996, soweit die Invalidenrente betreffend, aufzuheben und es sei ihm eine Rente von 56 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen mit der Vorinstanz und der SUVA eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33 1/3 % oder - gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde - von 56 % zuzusprechen ist. Ausdrücklich nicht mehr angefochten wird die Integritätsentschädigung. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Rechtsgrundlage zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) und die dazu ergangenen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen), den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b), die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V 21 Erw. 2c; SVR 1998 IV Nr. 2 S. 5 ff.) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Ausführungen zur Koordination der Invaliditätsschätzung in der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 119 V 470 ff. Erw. 2b und 3 mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Richtig ist zudem, dass das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse mit dem Invaliditätsgrad nur dann übereinstimmt, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Auflage, Zürich 1995, S. 101 ff.; vgl. auch BGE 117 V 18 mit Hinweisen). 
 
3.- Gemäss kreisärztlichem Abschlussbericht vom 12. Dezember 1995 leidet der Beschwerdeführer als Unfallfolge unter einer Belastungsintoleranz des rechten Knies, bedingt durch eine anteromediale Restinstabilität, ohne Notwendigkeit einer eigentlichen massiven Orthesenversorgung. In seiner Beurteilung vom 20. März 1995 hatte Dr. med. M.________ die Aufnahme einer berufsverwandten, körperlich jedoch leichteren, wechselbelastenden Arbeit empfohlen, welche ganztägig zumutbar sei. In der Stellungnahme vom 24. April 1996 wiederholte und präzisierte er seine Aussage insofern, als die aktuelle 50 %ige Arbeit als Autolackierer dem Zumutbarkeitsprofil im Hinblick auf eine optimale berufliche Wiedereingliederung nicht entspreche, da sie weitgehend stehend/gehend und teilweise auch kauernd/kniend verrichtet werden müsse. Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. O.________ in seinem Bericht vom 22. März 1995, wonach der Beschwerdeführer in einem neuen Tätigkeitsfeld mit wechselnden Positionen zu 100 % arbeitsfähig sei. 
 
4.- Fraglich ist, wie sich diese unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 
 
a) Vorinstanz und SUVA haben das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für das Jahr 1996 auf Fr. 3'200.- monatlich oder Fr. 41'600.- jährlich (13 x Fr. 3'200.-) beziffert. Im Hinblick auf die diesbezüglich übereinstimmenden Arbeitgeberauskünfte (der Firma R.________ AG vom 9. November 1995 sowie der Firma B.________ AG vom 20. Dezember 1995) und die Feststellungen der IV-Stelle (Berichte vom 18. September 1995 und 15. Juli 1996) besteht kein Grund, von diesem Betrag abzuweichen. Insbesondere kann nicht auf die bei der Firma R.________ AG am 5. Juni 1996 eingeholte Auskunft abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 1996 ohne Gesundheitsschaden Fr. 3'600.- verdient hätte, erscheint diese Angabe doch mit Blick auf die anders lautende eigene Aussage des Betriebsinhabers Ende 1995 sowie die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten als nicht massgeblich. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Berufung auf die aktuellen Lohnverhältnisse (1999) eine Erhöhung des Valideneinkommens anbegehrt wird, ist dieses Vorbringen unbehelflich, da für die richterliche Prüfung der Sachverhalt - und damit die Einkommenssituation - relevant ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verwirklicht hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 102 Erw. 4b). 
 
b) Was den Verdienst anbelangt, den der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), gingen das kantonale Gericht und die SUVA davon aus, dem Versicherten sei eine berufliche Umstellung auf eine leidensangepasste Tätigkeit zuzumuten, mit welcher er imstande sei, ein Einkommen von monatlich mindestens Fr. 2'100.- bis 2'200.- zu realisieren. Als mögliche Beschäftigungen werden diverse leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten in verschiedenen Branchen genannt. 
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, er nutze die 
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit von 50 % als Autolackierer optimal aus, weshalb sein dadurch erzielter Lohn von Fr. 1'600.- im Monat auch dem massgeblichen Invalideneinkommen entspreche. 
 
aa) Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53, 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a), der folglich auch im Bereich der Unfallversicherung zum Tragen gelangt (vgl. BGE 117 V 400 ; RKUV 1995 Nr. U 225 S. 164). Freilich dürfen von einem Versicherten in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einem Versicherten eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf seine persönlichen, beruflichen und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 416 ff.). Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32 f. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze kann von einem Versicherten, der noch einen beträchtlichen Teil seiner Aktivitätsperiode vor sich hat, unter Umständen verlangt werden, dass er - auch wenn er bereits einer vom medizinischen Standpunkt aus zumutbaren Tätigkeit nachgeht - bei verschiedenen Eingliederungsmöglichkeiten jene zu wählen hat, welche nicht nur aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, sondern auch einen möglichst hohen Verdienst erlaubt (vgl. ZAK 1983 S. 256; Locher, a.a.O., S. 417 mit weiteren Hinweisen). 
 
bb) Vorliegend bezog der im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides erst 26-jährige Beschwerdeführer für seine 50 %ige Tätigkeit als Autolackierer in den Jahren 1995 und 1996 einen Monatslohn von Fr. 1'600.-. In einer körperlich leichteren, wechselbelastenden Beschäftigung bestünde demgegenüber aus medizinischer Sicht eine volle Leistungsfähigkeit. Arbeitsstellen, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen, finden sich auf dem gesetzlich als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) in genügender Anzahl. Im Hinblick auf die bisherigen beruflichen Erfahrungen fallen in erster Linie Hilfstätigkeiten in der Autobranche z.B. als Verkaufs- und Servicemitarbeiter an einer Tankstelle oder im Bereich des Zubehörhandels in Betracht. Hiezu ist der Versicherte, gegebenenfalls nach einer gewissen Einarbeitungszeit, auch in Berücksichtigung seiner grundsätzlich stark eingeschränkten Umstellungsfähigkeit und geringen psychischen Belastbarkeit durchaus befähigt. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung sind dem Beschwerdeführer die aufgeführten Tätigkeiten auf Grund seiner Schadenminderungspflicht ohne weiteres zumutbar. Für Faktoren wie mangelnde Ausbildung oder fehlende Kooperationsbereitschaft hat die Unfallversicherung nicht einzustehen (BGE 107 V 21 Erw. 2c). Zu prüfen ist deshalb vorab, ob im Rahmen einer derartigen Beschäftigung nicht ein höheres Einkommen erwirtschaftet werden könnte. 
 
cc) Bei der Ermittlung des dabei erzielbaren Einkommens können mangels konkreter Angaben - der SUVA-internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ist keine Erhebung im Bereich der genannten Berufssparte zu entnehmen - Tabellenlöhne beigezogen werden. Ausgehend von Tabelle A.1.1.1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für einfache Tätigkeiten im Gebiet des Handels, Gast- und Reparaturgewerbes, welchem die erwähnten Einsatzmöglichkeiten zuzuordnen sind, im Jahre 1994 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche für Männer auf Fr. 3'575.- monatlich (inkl. 13. Monatslohn; LSE 1994 S. 43 und 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 %; [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2]) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 3'843.- monatlich oder Fr. 46'116.- jährlich (12 x Fr. 3'843.-) belaufen. Zu beachten gilt es im Weiteren, dass die herangezogenen Tabellenlöhne bei Versicherten, welche bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nun bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben imstande sind, praxisgemäss um rund 25 % gekürzt werden können; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen (BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb). Der Abzug beläuft sich nicht generell auf 25 %, sondern ist in jedem konkreten Einzelfall auf Grund der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Tätigkeitsbereich zu bestimmen (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 25 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, nachdem der Beschwerdeführer auch noch in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten insofern zusätzlich eingeschränkt ist, als nur wechselbelastende Arbeiten in Frage kommen. Damit ergibt sich ein relevantes Einkommen von Fr. 2'882.- oder Fr. 34'584.- (12 x Fr. 2'882.-). Dieses liegt erheblich über dem im Jahre 1996 tatsächlich erzielten Verdienst als Autolackierer von monatlich Fr. 1'600.- oder Fr. 20'800.- jährlich (13 x Fr. 1'600.-), weshalb bereits mangels voller Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht auf das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen abgestellt werden kann. Ob die anderen, von der Rechtsprechung ebenfalls verlangten Voraussetzungen (vgl. Erw. 2 hievor) erfüllt sind, braucht demnach nicht beantwortet zu werden. 
 
dd) Für die weitere Bemessung des Invaliditätsgrades ist auf die hypothetische Verdienstmöglichkeit abzustellen. Dabei kann indes das unter Erw. 4b/cc für 1996 errechnete Einkommen dem auf Grund der Arbeitgeberangaben ermittelte Validenlohn hier nicht als massgebende Vergleichsgrösse im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG gegenübergestellt werden. Vorliegend ist zu beachten, dass bereits die dem gesundheitlich noch nicht beeinträchtigten Beschwerdeführer durch seine Arbeitgeber ausbezahlten Entschädigungen infolge unfallfremder Faktoren (wie Ausbildungsstand etc.) erheblich unter dem Durchschnitt der in diesem Tätigkeitsbereich entrichteten Löhne lagen. Wird daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Lohnangaben von Arbeitgeberfirmen abgestellt, welche die geringfügigen Qualifikationen eines Angestellten bei der Entlöhnungsfrage offenkundig berücksichtigten (vgl. Erw. 4a hievor), dürfen diese invaliditätsfremden Kriterien auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalidenlohnes nicht ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG sind die unfallfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Aus dem Gesagten folgt, dass der Betrag von Fr. 2'882.- oder Fr. 34'584.- angemessen zu reduzieren ist, wobei die im Jahre 1996 ausgewiesene Differenz zwischen dem gemäss Arbeitgeberauskünften ohne Gesundheitsschaden erzielten Verdienst (Fr. 3'200.- monatlich) und dem branchenüblichen Tabellenlohn (Fr. 3'843.- pro Monat) als Anhaltspunkt für das Mass dieser Herabsetzung beizuziehen ist. Diese betrug rund 17 %. Hieraus resultiert ein relevantes Invalideneinkommen von Fr. 2'392.- oder Fr. 28'704.- (12 x Fr. 2'392.-). 
 
c) Aus der Gegenüberstellung des Invaliden- (Fr. 28'704.-) und des Valideneinkommens (Fr. 41'600.-) ergibt sich demnach eine invaliditätsbedingte Einbusse von 31 %. Die von SUVA und Vorinstanz auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 33 1/3 % zugesprochene Invalidenrente ist mithin nicht zu beanstanden. 
Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen die Ausrichtung einer höheren Rente durch die Invalidenversicherung führen - eine entsprechende Verfügung kann den Akten allerdings nicht entnommen werden -, da die Invaliditätsbemessung diesfalls auch unter Berücksichtigung von unfallfremden Kriterien erfolgt und mithin hier nicht massgeblich wäre (vgl. BGE 119 V 468). 
 
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit auf Grund der Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwältin L.________ für das Verfahren vor 
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge- 
richtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagen- 
ersatz) von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwert- 
steuer) ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 16. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: