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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.410/2004 /ast 
 
Urteil vom 16. März 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
Bank X.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario A. Pfiffner. 
 
Gegenstand 
Optionsvertrag; "Put-Option", 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 14. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beklagter) war seit Februar 2001 Kunde der Bank X.________, Filiale St. Moritz (Klägerin). Dabei wickelte der Beklagte über die Klägerin Optionsgeschäfte ab. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er die ihm von der Bank unterbreiteten vorgedruckten "Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten". Unter dem Titel "Bestimmungen für die Vermittlung von Optionen" wurde unter anderem vereinbart: 
1. Margen und Sicherheiten 
Als Schreiber einer Option (Call oder Put) ist der Kunde verpflichtet, der Bank die von ihr festgelegte Marge zu entrichten. Sollte der Kunde innerhalb des darauf folgenden Werktages dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Bank ermächtigt, nach ihrem eigenen Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Kunden die betreffende Position glattzustellen. Dieses keiner Beschränkung unterworfene Recht beinhaltet ebenfalls den Kauf und/oder Verkauf, immer für Rechnung und Risiko des Kunden, eines Teils oder der gesamten Position. 
..." 
Durch die Vermittlung der Klägerin schrieb der Beklagte unter anderem eine Put-Option auf Aktien des Softwareproduzenten SAP. Wegen des Einbrechens der Aktienkurse im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 reichten die bei der Klägerin gehaltenen Reserven an flüssigen Mitteln und handelbaren Titeln nicht aus, um die durch den Beklagten getätigten, noch offenen Optionsgeschäfte weiterhin sicherzustellen und gleichzeitig die übrigen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen. Nach den laufenden Vorausberechnungen der Bank liess allein Ersteres per 18. September 2001 einen Margenbedarf von über 1,2 Millionen Franken erwarten. Direktor B.________ von der Niederlassung St. Moritz der Klägerin wies deshalb den Kunden am 14. September 2001 telefonisch darauf hin, dass zusätzliche Sicherheiten benötigt würden. Als sie nicht beigebracht wurden, schloss die Bank am 19. September 2001 die offene Put-Option SAP zum Preis von € 114'375.--, wogegen der Beklagte am folgenden Tag schriftlich protestierte. 
Nach Abschluss dieser und weiterer Transaktionen überwies der Beklagte der Klägerin mit Valuta 8. Februar 2002 € 405'951.--. Er weigerte sich indessen, der Bank auch noch den zusätzlichen Aufwand von € 114'375.-- abzugelten, welcher dieser durch das Schliessen der Put-Option SAP erwachsen war. Insbesondere machte er geltend, die Put-Option SAP sei übereilt glattgestellt worden, da er mit Direktor B.________ am 18. September 2001 übereingekommen sei, dass vorerst von einer Schliessung abgesehen werde und dass er (der Beklagte) stattdessen durch eine Grundpfandbestellung für die erforderliche zusätzliche Sicherheit sorgen werde. Die Klägerin behauptete demgegenüber, dass sie auf ihre Rechte aus der Vereinbarung vom 26. Februar 2001, bei fehlender Margensicherheit eine offene Position zu schliessen, nie verzichtet habe, auch nicht zeitlich befristet. 
B. 
Am 30. Januar 2002 gelangte die Klägerin an den Kreispräsidenten Oberengadin und beantragte im Wesentlichen, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr € 114'375.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Oktober 2001 zu bezahlen. Mit Urteil vom 18. November 2003 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin € 114'375.-- zuzüglich 4,5625 % Vertragszins ab 19. September 2001 sowie ab 31. Januar 2002 5 % Verzugszins zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 14. Juni 2004 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. 
C. 
Mit Berufung vom 5. November 2004 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2004 - mitgeteilt am 9. Oktober 2004 - sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin €114'375.-- nebst Zins zu 5 % ab 19. Oktober 2001 zu bezahlen. 
Der Beklagte beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass B.________, der Direktor der Klägerin, den Beklagten am 14. September 2001 darauf aufmerksam gemacht habe, dass für die noch offenen Optionsgeschäfte keine genügende Sicherheit mehr vorhanden sei; vielmehr bestehe ein Margenbedarf in der Höhe von CHF 1'258'596.45. Da der Beklagte die verlangte Sicherheit nicht beigebracht habe, sei die Klägerin nach den "Bedingungen für die Vermittlung von derivativen Finanzinstrumenten" grundsätzlich berechtigt gewesen, offene Optionsgeschäfte jederzeit zu schliessen. Dies habe sie dann am 19. September 2001 hinsichtlich der Put-Option SAP auch getan. Der Klägerin seien dabei Aufwendungen in der Höhe von € 114'375.-- erwachsen, was vom Beklagten nicht in Frage gestellt werde. 
Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass am 18. September 2001 ein Treffen des Beklagten mit B.________ stattgefunden habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei nicht anzunehmen, dass anlässlich dieses Treffens vereinbart worden sei, dass die offenen Optionen entgegen der "Bedingungen" fortan nur noch mit der Einwilligung des Kunden geschlossen werden dürften. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf ihr Recht verzichtet habe, beim Verzug des Kunden mit der sofortigen Nachlieferung von Margensicherheit eine Position nach ihrem Ermessen zu schliessen. 
Allerdings sei zu beachten, dass der Beklagte am Treffen vom 18. September 2001 mit B.________ vorgeschlagen habe, zu Lasten einer Eigentumswohnung in St. Moritz Grundpfandsicherheiten zu errichten, weil er nicht mehr über genügend Barmittel verfügt habe, die er hätte nachschiessen können. B.________ sei auf dieses Angebot eingegangen. Der Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass mit der Errichtung einer Hypothek auf der erwähnten Eigentumswohnung die Gefahr des Glattstellens der Put-Optionen vorerst gebannt sei. Das nicht zwingend angezeigte, gegen die Abmachung vom 18. September 2001 verstossende sowie den Zeitbedarf für die Errichtung der Grundpfandverschreibung völlig ausser Acht lassende verfrühte Glattstellen der Put-Option SAP erweise sich damit als treu- und rechtswidrig. 
 
2. 
Die Klägerin kritisiert die Auffassung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig, die Schliessung der Put-Option SAP am 19. September 2001 sei als treu- und rechtswidrig zu qualifizieren. Der Umstand, dass B.________ am 18. September 2001 auf das vage und zudem unverbindliche Angebot des Kunden, die Marge durch ein hypothekargesichertes Darlehen der Klägerin zu decken, eingegangen sei, ändere am Recht der Bank nichts, eine offene Position bei ungenügender Margensicherheit zu löschen. 
2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass durch offene Optionsgeschäfte des Beklagten - darunter die hier interessierende SAP-Option - aufgrund der Vorausberechnungen der Klägerin ein Margenbedarf von über 1,2 Millionen Franken zu erwarten war. Weiter steht fest, dass die Klägerin den Beklagten am 14. September 2001 telefonisch aufgefordert hatte, angesichts dieses Margenbedarfs weitere Sicherheiten zu leisten. Da die erforderliche Marge nicht fristgerecht (innerhalb des nächsten Werktages) nachgeliefert wurde, war die Klägerin gemäss den "Bedingungen" grundsätzlich zur Schliessung der Position berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass am 18. September 2001 eine Besprechung zwischen B.________ und dem Beklagten stattfand, an welcher auch C.________ - die Lebensgefährtin des Beklagten - teilnahm. Dabei wurde die Möglichkeit erörtert, die ausstehende Marge durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes auf einer Eigentumswohnung in St. Moritz sicherzustellen, die im Miteigentum des Beklagten und seiner Lebensgefährtin C.________ stand. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz - namentlich gestützt auf die Zeugenaussage von C.________ - verbindlich festgehalten, dass B.________ anlässlich der Besprechung vom 18. September 2001 zugesichert habe zu prüfen, ob die erforderliche Sicherheit durch Bestellung einer Grundpfandsicherheit geleistet werden könne. 
2.2 In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemäss den "Bedingungen" grundsätzlich zur Schliessung der Position berechtigt war, nachdem die erforderliche Marge nicht fristgerecht geleistet wurde. Allerdings erklärte sich B.________ anlässlich eines Gesprächs vom 18. September 2001 bereit, den Vorschlag zu prüfen, ob die erforderliche Sicherheit durch Errichtung eines Grundpfandrechtes auf einer Eigentumswohnung in St. Moritz beigebracht werden könne. Der Beklagte durfte dieses Gespräch gestützt auf das Vertrauensprinzip so interpretieren, dass die Klägerin bereit sei, die Möglichkeit der Errichtung eines Grundpfandrechtes zur Sicherstellung der offenen Optionen sorgfältig zu prüfen und ihren endgültigen Entscheid vor der Glattstellung der betreffenden Positionen mitzuteilen. Auf jeden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten anlässlich der Besprechung vom 18. September 2001 mitgeteilt worden wäre, dass die Entgegennahme von Grundpfandrechten als Margensicherheit grundsätzlich ausgeschlossen oder Direktor B.________ nicht der richtige Ansprechpartner gewesen wäre. Im Anschluss an diese Besprechung wurde die SAP-Option jedoch am 19. September 2001 unangekündigt und ohne Prüfung des erwähnten Vorschlags geschlossen. Dadurch setzte sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem Verhalten vom 18. September 2001, als sie den Vorschlag zur Errichtung eines Grundpfandrechtes zur ernsthaften Prüfung entgegengenommen hatte. Dieses widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium) ist eine typische Form des Rechtmissbrauchs (BGE 130 III 113 E. 4.2 S. 123, 129 III 493 E. 5.1 S. 497, je mit Hinweisen) und findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Aufgrund der Besprechung vom 18. September 2001 wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Vorschlag der Sicherstellung des Margenbedarfs durch ein Grundpfandrecht sorgfältig zu prüfen und die Schliessung der offenen Positionen dem Beklagten vorher anzukündigen, falls die entsprechende Bereitschaft nach einer endgültigen Prüfung seitens der Bank nicht gegeben gewesen wäre. Das gegenteilige, unangekündigte und nach Treu und Glauben nicht zu erwartende Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. 
2.3 Daran ändern auch die Einwände der Klägerin nichts. Insbesondere überzeugt der Hinweis nicht, B.________ sei nur kollektivzeichnungsberechtigter Direktor gewesen, welcher Umstand dem Beklagten bekannt gewesen sei, so dass B.________ allein die Klägerin durch sein Verhalten nicht habe verpflichten können. Zu beurteilen ist nicht die Frage, ob B.________ die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichten konnte, sondern die Frage, ob er in seiner Eigenschaft als Filialdirektor durch seine Zusicherungen berechtigtes Vertrauen in das zu erwartende Verhalten der von ihm vertretenen Bank zu schaffen vermochte, welches durch die unangekündigte Schliessung der Option verletzt wurde. Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die Klägerin habe aus wirtschaftlicher Sicht kein Interesse gehabt, auf das in den "Bedingungen" klar verankerte Recht zu verzichten, beim Verzug des Kunden mit Nachlieferung der Margensicherheit die betreffende Position unverzüglich glattzustellen, zumal der Beklagte im vorliegenden Fall selbst erklärt habe, er sei ausser Stande, die geforderte Marge zu leisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im Einzelfall durchaus ein Interesse der Bank bestehen, sich auf die Errichtung eines Grundpfandrechtes einzulassen, wenn eine sofortige Nachlieferung von Sicherheit beispielsweise aus Liquiditätsgründen nicht möglich ist. Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass es für B.________ "das einzig Vernünftige und das Natürlichste der Welt" gewesen sei, auf das Angebot des Beklagten wenigstens einzugehen. Schliesslich ist auf die Ausführungen der Klägerin zum Kursverlauf der SAP-Aktie in der Zeit von Mitte September 2001 bis rund Mitte Oktober 2001 nicht einzutreten. Eine entsprechende Feststellung kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, so dass die ergänzenden tatsächlichen Darstellungen der Klägerin unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten, anstatt Margensicherheit nachzuliefern Grundpfandrechte zu bestellen, zunächst anlässlich der Besprechung vom 18. September 2001 zur sorgfältigen Prüfung entgegengenommen, dann aber in Widerspruch zu ihrem Verhalten vom Vortag die SAP-Optionen am 19. September 2001 ohne Vorankündigung glattgestellt hat. Dieses widersprüchliche und damit rechtsmissbräuchliche Verhalten findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB), so dass die Klägerin aus der Schliessung der SAP-Option vom Beklagten nichts zu fordern hat. Das Kantonsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: