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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_284/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Swisscom (Schweiz) AG, 
2. Sunrise Communications AG, 
3. Orange Communications AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler, 
 
gegen  
 
Stadt Sursee, 
handelnd durch den Stadtrat Sursee, 
Centralstrasse 9, Postfach, 6210 Sursee, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. April 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. August 2012 erliess der Stadtrat von Sursee für das gesamte Baugebiet eine Planungszone für Antennenanlagen mit vorläufigen Bau- und Nutzungsvorschriften, indem er Art. 8 des Bau- und Zonenreglements ergänzte bzw. abänderte. Danach sind etwa Antennenanlagen in erster Linie in der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszone, vorzugsweise an bestehenden Standorten, zu erstellen und haben zu Zonen mit Wohnnutzung einen Abstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. Antennen in Wohnzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone möglich ist, und nur zur Detailerschliessung der Nachbarschaft. In der Altstadtzone und in der Vorzone dazu sind Antennen ausgeschlossen. 
Gegen diesen Stadtratsbeschluss wurden verschiedene Einsprachen eingereicht, u.a. von der Orange Communications AG, der Sunrise Communications AG und der Swisscom (Schweiz) AG. 
Am 24. Juni 2013 wies der Stadtrat die Einsprachen ab. 
Die Orange Communications AG, die Sunrise Communications AG und die Swisscom (Schweiz) AG fochten diesen Einspracheentscheid beim Luzerner Kantonsgericht an. 
Am 9. April 2014 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an den Stadtrat von Sursee zurück, um die Bestimmungen der Planungszone im Sinn der Erwägungen anzupassen. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Swisscom (Schweiz) AG, die Sunrise Communications AG und die Orange Communications AG im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als er die von ihnen beanstandeten Bestimmungen der Planungszone für rechtens erklärt habe. 
 
C.   
Die Stadt Sursee beantragt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) äussert sich in allgemeiner Form zu den materiellen Aspekten der Streitfrage, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält dafür, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts stehe mit der Umweltgesetzgebung des Bundes in Einklang. 
Die Swisscom (Schweiz) AG, die Sunrise Communications AG und die Orange Communications AG halten an ihrer Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts betrifft eine kommunale Nutzungsplanung, ist mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 BGG, die nicht von einem Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG betroffen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen haben am kantonalen Verfahren teilgenommen und sind als Erstellerinnen und Betreiberinnen von Antennenanlagen, deren Errichtung mit der angefochtenen Regelung eingeschränkt werden soll, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung und sind damit befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid weist die Sache an den Stadtrat von Sursee zurück mit der Anordnung, die Bestimmungen der Planungszone im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zu überarbeiten. Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist dementsprechend - entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Beschwerdeführerinnen (Beschwerde S. 3 Rz. 3) - kein End-, sondern ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 134 II 124 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2). Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt sein könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Stadt Sursee, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi