Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_858/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 30./31. Oktober 2014 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland X.________ wegen mengen- und bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Drohung, Tätlichkeit sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 105 Monaten, einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es erklärte die vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.-- für vollziehbar. 
 
B.  
Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erwuchs in Rechtskraft. Auf Berufung des X.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hin sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 29. März 2016 in zwei Fällen von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das BetmG frei. Bezüglich der übrigen dieser Widerhandlungen sowie der weiteren Straftatbestände bestätigte es den Schuldspruch des Regionalgerichts. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 1/2 Jahren (114 Monaten), einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 250.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 13. Juni 2014. Es verzichtete wegen Verjährung auf den Vollzug der bedingten Geldstrafe, welche das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland am 14. Juni 2010 ausgesprochen hatte. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei im Sanktionenpunkt insoweit aufzuheben, als er zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 82.5 Monaten zu verurteilen sei; eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sanktionenpunkt an dieses zurückzuweisen. Weiter ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das BetmG. 
 
2.  
Die Vorinstanz beurteilt im angefochtenen Entscheid Widerhandlungen gegen das BetmG im Zusammenhang mit einer ersten Strafuntersuchung PUKI, betreffend das Jahr 2010 (nachfolgend: Tatgruppe PUKI), und einer zweiten Strafuntersuchung PUKI II, betreffend das Jahr 2013 (nachfolgend: Tatgruppe PUKI II). Sie geht beim Strafmass bezüglich der Tatgruppe PUKI unter Berücksichtigung der tatbeständlichen Heroinmenge von einer Einsatzstrafe von 72 Monaten Freiheitsstrafe aus und erhöht die Strafe wegen der professionellen Vorgehensweise, der hohen Anzahl der getätigten Geschäfte innert kurzer Zeit sowie der Mehrfachqualifikation um 24 Monate auf gesamthaft 96 Monate. Davon zieht die Vorinstanz mit der Begründung, bei einem Teil des Heroins sei es lediglich beim Anstaltentreffen geblieben, 32 Monate ab. Zudem zieht sie aufgrund einer leicht wiegenden Verletzung des Beschleunigungsgebots 4 Monate ab. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe. Bezüglich der Tatgruppe PUKI II erkennt die Vorinstanz aufgrund der tatbestandlichen Menge an Kokain und Heroin auf eine Einsatzstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe. Sie erhöht sodann die höhere Einsatzstrafe nach dem Asperationsprinzip um einen Teil der niedrigeren Einsatzstrafe. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Widerhandlungen gegen das BetmG eine Freiheitsstrafe von 96 Monaten. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere die Vorstrafen, straferhöhend um 3 Monate. Als straferhöhend um 15 Monate rechnet sie sodann den Umstand an, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft trotz hängigem Verfahren erneut einschlägig delinquierte. Damit ergibt sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 114 Monaten. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält sich an den gesetzlichen Strafrahmen. Sie setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Faktoren auseinander. Es kann auch nicht gesagt werden, sie habe sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lassen oder massgebende Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die sog. "Tabelle Hansjakob" (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997 S. 233 ff.; siehe auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 47 StGB) geltend macht, die Einsatzstrafen für die beiden Tatgruppen seien bei den gegebenen Betäubungsmittelmengen zu hoch angesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz zieht, wie schon der verwendete Wortlaut "in etwa" zeigt, dieses Berechnungsmodell lediglich als Orientierungshilfe heran. Das ist rechtmässig, zumal die in der Literatur angegebenen Strafmasse das Gericht nicht binden (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die im angefochtenen Entscheid angesetzten Einsatzstrafen weichen auch nicht erheblich von den tabellarischen Ansätzen ab. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz überschreite oder missbrauche hiebei ihr Ermessen, oder sie urteile willkürlich. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns rechtfertige eine Straferhöhung nur um 12 statt um 24 Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz legt indessen nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb sie die von ihr ausgesprochene Straferhöhung für angemessen erachtet. Dass sie dabei die von ihr für relevant erachteten Faktoren teilweise anders gewichtet als das erstinstanzliche Gericht, macht ihre Beurteilung nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, unter dem Gesichtspunkt von Vorleben und persönlichen/familiären Verhältnissen rechtfertige sich eine Strafminderung um 2 Monate und nicht eine Straferhöhung um 3 Monate. Das kantonale Gericht hat indessen in nicht zu beanstandender Weise als leicht straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vorstrafen aufweist. Es musste sich diesbezüglich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht eingehend mit jeder dieser Vorstrafen auseinandersetzen. Die Vorinstanz hat sodann, in Kenntnis des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder aus einer früheren Beziehung ist und ein Kind aus der jetzigen Beziehung hat, seine Strafempfindlichkeit als durchschnittlich und daher neutral gewertet. Dass der Beschwerdeführer jetzt seine Beziehung zu den drei Kindern als besonders eng darstellt, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen, zumal er sich trotz Vaterschaft nicht von wiederholter Delinquenz abhalten liess und sogar noch kurz vor Geburt seines jüngsten Kindes erneut erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln umsetzte. Abgesehen davon hält sich die ausgesprochene Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens. Daher liesse sich das angefochtene Urteil selbst dann bestätigen, wenn es in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte (vgl. Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit auch unter diesem Gesichtswinkel unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.  
 
4.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz