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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_194/2021  
 
 
Urteil 16. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Muri, 
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG. 
 
Gegenstand 
Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Erwachsenenschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 25. Februar 2021 (XBE.2021.5). 
 
 
Sachverhalt:  
Vor dem Familiengericht Muri ist für A.________ ein Erwachsenenschutzverfahren hängig, in welchem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2021 eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB errichtet und ihm ein Verfahrensbeistand bestellt wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mangels Darlegung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils mit Entscheid vom 25. Februar 2021 nicht ein. Gegen diesen hat A.________ am 9. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen auf Einstellung des KESB-Verfahrens sowie auf Bestrafung der Psychiaterinnen des Gutachtens und der Initiatoren des KESB-Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet nicht die (noch nicht erfolgte) Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, sondern einzig die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im KESB-Verfahren. Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage aufgeworfen werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ferner ist auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darzulegen (Art. 93 Abs. 1 BGG), weil es nicht um einen Endentscheid geht, sondern um einen Zwischenentscheid, welcher das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren nicht abschliesst. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner weitschweifigen Beschwerde zu seinen Geschwistern und verschiedenen Anwälten, wobei er von allen Personen Fotos und Lebensläufe einreicht, diese als unglaubwürdig bezeichnet und diverser Delikte im Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung bezichtigt. Anfechtungsgegenstand ist aber wie gesagt allein die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft im hängigen KESB-Verfahren. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht und diesbezüglich legt er auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar; vielmehr bezieht er auch diesen auf das KESB-Verfahren selbst, indem er festhält, mit diesem werde in seine persönliche Sphäre eingegriffen, was den Nachteil darstelle. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli