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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_204/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schuldneranweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 23. Januar 2023 (ZSU.2022.247). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführer u.a. zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'125.10 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. Urteil 5A_659/2020 vom 7. September 2020). 
Nachdem der Beschwerdeführer der Unterhaltsverpflichtung nicht nachgelebt hatte, verfügte das Bezirksgericht Rheinfelden auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 26. September 2022 eine Schuldneranweisung, mit welcher es die Pensionskasse des Beschwerdeführers zur monatlichen Zahlung von Fr. 2'125.10 an die Beschwerdegegnerin anhielt. 
Berufungsweise stellte der Beschwerdeführer die Begehren, "es seien die diffamierenden, mit Verfahrensfehler behafteten, verhängten Eheschutzmassnahmen [...] infolge unrichtiger Rechtsanwendungs-, fehlerhafte, autoritative rechtswidrige Amtsausübung, Willkür & Rechtsverzögerung, unrichtiger Feststellung des vom Ehemann eingereichten, detaillierten und umfangreichen des Sachverhalts, retrospektiv aufzuheben [...]" und "es seien weiter mangels sachlicher Zuständigkeit des Eheschutzrichters die Entscheide des BG.-Rhf. vom 01.11.2019 und des OG.-Kt.AG vom 02.07.2020 vollumfänglich und rückwirkend aufzuheben [...]". In seinem Berufungsentscheid vom 23. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Aaargau - nach längeren Ausführungen zur schweizerischen Zuständigkeit für die Schuldneranweisung - auf die Vorbringen nicht ein mit der Erwägung, zum grössten Teil bezögen sie sich auf den Eheschutzentscheid, auf welchen im Rahmen der Schuldneranweisung nicht zurückgekommen werden könne, und soweit sie die Schuldneranweisung beträfen, seien sie unzureichend begründet. 
Mit Eingabe vom 2. März 2023 (Übergabe an die schweizerische Botschaft in Thailand, Eingang beim Bundesgericht am 14. März 2023) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die "Aufhebung der vorsorglichen -, rückwirkende ausser Kraftsetzung der gesetzwidrigen, verordneten, hohen, sich laufend summierenden Unterhaltsbeiträgen-, illegitimen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens [...]" und die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Schuldneranweisung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Bei der Schuldneranweisung handelt es sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (BGE 134 III 667 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Die Schuldneranweisung beruht auf einem rechtskräftigen Eheschutzentscheid, der eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 133 III 393 E. 5.1). Sodann ist auch die Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 137 III 193 E. 1.2). Somit ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich und es gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG; das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Ferner ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer nennt zwar verschiedene verfassungsmässige Bestimmungen. Indes werden keine substanziiert begründeten Verfassungsrügen erhoben und insbesondere beziehen sich die weitschweifigen Ausführungen (sinngemäss: seine Unterhaltsverpflichtung sei zufolge intakter Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, zufolge deren Liegenschaftsbesitzes in Thailand sowie zufolge des clean breaks aufzuheben; in diesem Kontext seien zahlreiche Unterlagen ausser Acht gelassen und der Sachverhalt falsch dargestellt worden) nicht auf die Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid bezüglich der Schuldneranweisung. Nicht weiter einzugehen ist ferner auf die allgemeine Polemik (sinngemäss: das fortgesetzte und hartnäckige Vorgehen des Bezirksgerichtes ziele auf die Vernichtung seiner Lebenszeit). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli