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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_206/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kuhn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 23. Februar 2023 
(Z1 2023 2). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Klage vom 23. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Verurteilung ihres früheren Ehemannes zur Zahlung von Fr. 7'950.-- sowie die alleinige Sorge über die Kinder, dies in Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. August 2018. Nachdem sie auch die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 19. Januar 2023 auf die Klage nicht ein. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 6. März 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Während des Berufungsverfahrens korrespondierte das Obergericht mehrmals mit der Beschwerdeführerin und wies sie darauf hin, dass nur die Frage des Nichteintretens zum Berufungsgegenstand gemacht werden könne und dass sie erstinstanzlich trotz entsprechenden Hinweisen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Die Beschwerdeführerin machte darauf geltend, von ihrem Anwalt falsch beraten worden zu sein und keinen Vorschuss bezahlt zu haben, weil sie immer am Scheidungsurteil festgehalten habe und deshalb ihr früherer Ehemann die Kosten des Abänderungsverfahrens übernehmen müsse. 
Im angefochtenen Urteil hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die Behauptung der falschen Beratung zu belegen, und auch nicht aufgezeigt, weshalb sie dieses unechte Novum nicht bereits vor erster Instanz habe vorbringen können. Im Übrigen sei nach Art. 98 ZPO sie als Klägerin und nicht ihr früherer Ehemann kostenvorschusspflichtig gewesen. Sodann seien ihr die Folgen bei Nichtleistung des Kostenvorschusses angedroht worden und in diesem Zusammenhang könne von Nötigung keine Rede sein. Ferner auferlegte das Obergericht der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, da sie ausdrücklich auf unentgeltliche Rechtspflege verzichtet habe. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können vor Bundesgericht grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde bestehen teils in Polemik; darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig kann auf die Behauptung der Beschwerdeführerin eingetreten werden, sie könne alle Beweise bezüglich der Falschberatung nachliefern; diese Aussage bleibt unsubstanziiert und im Übrigen wären diesbezügliche Unterlagen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG auch verspätet. Am Anfechtungsgegenstand (Nichteintreten auf die Klage zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses) vorbei gehen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie wolle eine Abänderung bezüglich der elterlichen Sorge, weil sie monatelang auf die Unterschrift ihres früheren Ehemannes für neue Pässe der Kinder warten müsse und weil dieser psychisch nicht stabil sei, wie eine Foto zeige. Keine Rechtsverletzung ist schliesslich darzutun mit der allgemeinen Aussage, es fehle an Logik, für einen Nichteintretensentscheid und damit für ein Nichtstun Geld zu verlangen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli