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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_118/2023  
 
 
Urteil vom 16. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2023 (AL.2022.00168). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 4. Januar 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) erfolgte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für acht Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Benehmens anlässlich des Kontroll- und Beratungsgesprächs mit dem Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 30. Mai 2022 und wegen des Inhalts seiner im Anschluss daran an diesen verschickten E-Mail renitentes und gegen die Anstandsregeln verstossendes, persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen werden müsse, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften bzw. von Weisungen des RAV rechtens sei. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 22. Februar 2023 (Postaufgabedatum) nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit dem letztinstanzlich wiederholten Hinweis auf die Meinungsäusserungsfreiheit vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. Gleiches gilt für die - im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (13. März 2023) ergangene - Eingabe vom 14. März 2023. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteile 6B_1101/2022 vom 20. Oktober 2022; 6B_932/2022 vom 12. Oktober 2022; 1B_411/2022 vom 29. August 2022; 6B_502/2022 vom 4. Juli 2022; 1B_251/2022 vom 30. Mai 2022 und 8C_217/2022 vom 18. Mai 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Beschwerdeführer darf aber insbesondere bei gleich bleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz