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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_42/2007 
 
Urteil vom 16. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann, Dorfstrasse 37, 8800 Thalwil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Postfach, 8087 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde von I.________ vom 26. Februar 2007 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2007, 
in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 15. März 2007, mit welcher I.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. März 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
da I.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, wobei es die Zustellungsfiktion gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG zu beachten gilt (damit wurde die bisherige Rechtsprechung über die fiktive Zustellung nicht abgeholter Postsendungen mit Zustellnachweis [BGE 127 I 31, 123 III 492 S. 493, 119 II 147 E. 2 S. 149, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen] ins Gesetzesrecht überführt), 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 16. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: