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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_106/2009 
 
Urteil vom 16. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 12. November 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und 10. März 2009 eine Frist bis 4. März 2009 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 31. März 2009 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugestellten Verfügungen kamen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Die Zustellungen gelten indessen als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mithin unbenutzt verstrichen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. April 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill