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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_110/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Christina Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014 führen lässt, 
dass mit dem angefochtenen Entscheid ein Revisionsgesuch betreffend den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2011 abgewiesen wurde, 
dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (Art. 61 lit. i ATSG), wobei sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet (Art. 61 Ingress ATSG; vgl. § 29 lit. a des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]), 
dass, soweit sich die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach kantonalem Verfahrensrecht richten, das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob dessen Anwendung im konkreten Einzelfall zu einer Bundesrechtsverletzung geführt hat (Art. 95 lit. a BGG), 
dass eine solche hier nicht ersichtlich ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) geltend machen lässt, zumal diese Bestimmung nicht das kantonale Revisions-, sondern das kantonale ordentliche Verfahren ausgestaltet, 
dass der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen ist wie bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1 und 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E. 4), 
dass der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren eine vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geltend machen liess, 
dass das kantonale Gericht dies mit Entscheid vom 31. Januar 2011 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 10. November 2008 verwarf und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten feststellte, weshalb keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG vorliegen, 
dass es sich beim erst im Neuanmeldungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Oktober 2012, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, um ein echtes Novum handelt, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist, und ausserdem kein Revisionsgrund gegeben ist, wenn einzig ein anderer medizinischer Experte zu einem abweichenden Ergebnis gelangt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123 BGG), 
dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel zu Recht abgewiesen hat, wobei offen bleiben kann, ob überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder