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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_133/2020  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. April 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 (VD.2020.6). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 8. April 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 13. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest