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[AZA 7] 
C 33/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 16. Mai 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Hans-Ulrich Zumbühl, Barfüssergasse 6, 4001 Basel, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- S.________, geboren 1958, ist seit dem 1. September 1998 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit, dem Besuch mehrerer Kurse sowie einem Versuch, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wies das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) die Versicherte am 17. Mai 2000 einem vom 22. Mai bis 31. August 2000 dauernden Kurs in der Übungsfirma X.________ AG zu; diese Zuweisung wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2000 bestätigt. Nachdem der Versicherten wegen ihres Verhaltens das Betreten der Räumlichkeiten der Übungsfirma verboten worden war, wurde der Kurs am 22. Juni 2000 abgebrochen. 
In der Folge stellte das KIGA S.________ nach vorgängiger Anhörung mit Verfügung vom 18. Juli 2000 ab dem 
 
21. Juni 2000 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2000 ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. Sie legt ein Schreiben von W.________, ehemaliger Generalagent der Firma Y.________ AG vom 23. Januar 2001 ins Recht, in dem der Unterzeichnende bestätigt, dass die Versicherte am 25. Mai 2000 die Arbeit hätte aufnehmen können. 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG), die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 f. AVIG), die besonderen Taggelder (Art. 59b AVIG), die Leistungen an Kursteilnehmer (Art. 60 AVIG) sowie über die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Übungsfirmen. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Abzuklären ist als erstes, ob das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht zum Kursbesuch in der Übungsfirma X.________ AG verpflichtet hat. 
 
a) Die Massnahme der Übungsfirma besteht darin, im kaufmännischen sowie in anderen Bereichen (Handwerk, Technik, Ausbildung usw.) eine Firma zu betreiben, damit die Teilnehmer erste Berufserfahrungen sammeln resp. ihre beruflichen Kenntnisse erweitern können (Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; heute seco], gültig ab 
1. Juni 1997, S. 58, Ziff. E03). Wie der Hausordnung der X.________ AG entnommen werden kann, richtet sich deren Programm an kaufmännisch vorgebildete Berufsleute, nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - an kaufmännisch geschultes Personal. Das kantonale Gericht geht zu Recht davon aus, dass diese Massnahme geeignet ist, die kaufmännischen Fähigkeiten und die Informatikkenntnisse der Beschwerdeführerin zu verbessern, weist doch die Versicherte nach eigenen Angaben keine kaufmännische Fachausbildung auf, ist aber als Aussendienstmitarbeiterin in der Versicherungsbranche zwingend darauf angewiesen. Da die Beschwerdeführerin schon vorher im Versicherungsbereich tätig gewesen ist (und dies auch zukünftig wieder sein möchte), handelt es sich nicht um eine Umschulungs-, sondern um eine Wiedereingliederungsmassnahme. 
 
b) Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, standen der Zuweisung zum Kurs keine medizinischen Gründe entgegen. 
Das Attest des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin vom 22. Mai 2000 bescheinigte der Beschwerdeführerin zwar, infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule und einer Schulterverletzung kaum in der EDV arbeiten zu können, und dass eine Tätigkeit in wechselnden Stellungen anzustreben sei. Jedoch können Gesundheitsprobleme in einer Übungsfirma berücksichtigt werden, und zudem hat die Beschwerdeführerin diese medizinischen Gründe einzig vor dem fraglichen Kurs thematisiert - frühere EDV-Kurse konnte sie offenbar ohne Probleme absolvieren, obwohl sich der die Gesundheitsbeeinträchtigung verursachende Unfall bereits im Jahre 1997 ereignet hatte. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Versicherte, dass die Zuweisung zum Kurs ihr einen Zwischenverdienst bei der Firma Y.________ AG verunmöglicht habe. 
Die Beschwerdeführerin reicht die Bestätigung vom 23. Januar 2001 des ehemaligen Generalagenten dieser Firma ein, dass die Versicherte am 25. Mai 2000 sofort ihre Arbeit hätte aufnehmen können. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 365 Erw. 4b entschieden, dass die Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 72 Abs. 1 AVIG vorgeht, unter anderem weil der Zwischenverdienst - infolge grösserer Nähe zu den beruflichen Tätigkeiten des Versicherten - die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gezielter als ein Beschäftigungsprogramm fördert. Es kann hier offen bleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf Weiterbildungskurse nach Art. 59 Abs. 1 AVIG anwendbar ist. 
 
Denn das KIGA vermochte - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - in der von der Versicherten gewünschten Tätigkeit keinen ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienst zu erkennen. Im Schreiben vom 19. Mai 2000 hatte die Versicherte dem KIGA nämlich mitgeteilt, dass sie ab 1. Juni 2000 eine ihres Erachtens als Zwischenverdienst zu wertende Vollzeitstelle als Aussendienstmitarbeiterin antreten könne, jedoch schon eine Woche vorher Schulungen und andere Vorbereitungen zu besuchen habe. Das KIGA hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass die arbeitsmarktliche Massnahme für einen Zwischenverdienst unterbrochen werden könne, die unbezahlten Einarbeitungstage aber nicht zu Differenzzahlungen berechtigen würden. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Tätigkeit bei der Firma Y.________ AG. Das letztinstanzlich eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Generalagenten der Firma Y.________ AG vom 23. Januar 2001 vermag daran nichts zu ändern, da das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zur Zeit des Verfügungserlasses im Mai 2000 musste das KIGA aber - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Mai 2000 - davon ausgehen, dass eine unbezahlte Einarbeitungszeit vorgesehen war. Abgesehen davon belegt das Schreiben von W.________ vom 23. Januar 2001 nur, dass die Versicherte am 25. Mai 2000 die Arbeit hätte aufnehmen können; ob damit bezahlte oder unbezahlte Arbeit gemeint ist, wird offen gelassen. 
Da es sich bei der angestrebten Stelle der Versicherten - zumindest während der unbezahlten Phase - um keinen ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienst handelte, war das KIGA zur Zuweisung der Versicherten in den Kurs berechtigt. 
 
 
d) Das kantonale Gericht hat weiter richtig erkannt, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung auf den Zuweisungsverfügungen des KIGA vom 17. und 29. Mai 2000 nicht zu deren Nichtigkeit führt, sondern dass daraus der Versicherten kein Nachteil erwachsen darf (BGE 122 V 194). Da im vorliegenden Verfahren auch die Rechtmässigkeit der Zuweisungsverfügung beurteilt wird, entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil. 
 
3.- Als nächstes ist zu beurteilen, ob der Ausschluss vom Kurs in der X.________ AG zu Recht erfolgt ist. Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, wenn es festhält, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten einen Ausschluss provoziert hat. Die Versicherte hat sich mit einer Kette an einen Radiator angekettet, um so ihren Protest gegen das Verhalten der Behörden auszudrücken; sie behauptet, dies habe die anderen Kursteilnehmer nicht belästigt. Jedoch haben solche Demonstrationen gerade das Ziel, andere Leute auf die eigene Lage aufmerksam zu machen und aufzurütteln - was aber nur erreicht wird, wenn man das Zielpublikum aus seinem gewohnten Leben reisst und einer Belästigung aussetzt. Die Versicherte hatte deshalb den Ausschluss vom Kurs selbst zu verantworten, sodass sie zu Recht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 
 
4.- Die Einstellungsdauer von 20 Tagen, somit im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens, trägt den gesamten Umständen hinreichend Rechnung und lässt sich auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht beanstanden. Mit gutem Willen hätte die Beschwerdeführerin den Kurs in der Übungsfirma ohne weiteres zu Ende führen und damit ihre Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessern können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: