Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA 7] 
U 145/00 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
Urteil vom 16. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- Der 1951 geborene R.________ arbeitete von 1970 bis 1978 als gelernter Maurer. Danach war er während mehreren Jahren als Bodenleger tätig. Seit Mai 1988 litt er an einer rezidivierenden Tenosynovitis, welche die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) als Berufskrankheit anerkannte und für die sie die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Nach einer akuten Lungenembolie im Jahre 1990 konnte er seine bisherige Arbeit nicht mehr aufnehmen. Von 1991 bis 1995 liess er sich zum Hochbauzeichner umschulen. Die SUVA richtete ihm ab 1. August 1995 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 15 % aus (Verfügung vom 10. Oktober 1995). Von 1. Juli 1997 bis 31. Januar 1998 arbeitete er beim Bundesamt X.________ zu einem Jahresgehalt von Fr. 68'304.-- (zuzüglich Orts-, Familien- und Kinderzulagen); seit 1. September 1998 ist er bei der Hilfsorganisation Y.________ bei einem Jahreslohn von Fr. 66'300.-- (zuzüglich Kinderzulagen) tätig. Im Rahmen einer periodischen Rentenüberprüfung ergab sich bei Zugrundelegung des im angestammten Beruf üblichen Jahreseinkommens von Fr. 66'846.--, dass er an seiner derzeitigen Stelle ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaftet, worauf die SUVA die Invalidenrente mit Verfügung vom 21. April 1999, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 1999, auf den 1. Mai 1999 aufhob. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Februar 2000 ab. 
 
C.- In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 9. Juli 1999 sowie die weitere Zusprechung einer Rente durch die SUVA. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass sowohl Vorinstanz wie auch Verwaltung die Aufhebung seiner Rente ohne seine Anwesenheit "behandelt" hätten. Er macht jedoch nicht geltend, er habe sich zur Sache nicht äussern können. 
 
b) Für das Verwaltungsverfahren, das in der Unfallversicherung bei Erhebung einer Einsprache erst mit dem Einspracheverfahren beendet wird (Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 644; Rumo-Jungo, Das Verwaltungsverfahren in der Unfallversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 203), ergibt sich weder aus den Bestimmungen des UVG noch aus jenen des VwVG ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 105 UVG). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 der auf 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 19. April 1999 bzw. aus Art. 4 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 oder Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten (Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern, Bern 2000, S. 337; Kieser, a.a.O., Rz. 236 ff.; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 204 f.). 
Der SUVA kann demnach kein Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Verfügung bzw. ihren Einspracheentscheid in Abwesenheit des Versicherten gefällt hat. 
 
c) Art. 30 Abs. 3 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung (BV) garantiert die öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) berät und fällt das Verwaltungsgericht sein Urteil öffentlich, ausser auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts; nach Art. 21 Abs. 1 VRPG gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör, wobei jedoch im Allgemeinen kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch die Mitglieder des Gerichts besteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 6 zu Art. 21). Art. 30 Abs. 3 BV ist im Wesentlichen von Art. 6 Abs. 1 EMRK angeregt worden (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 857). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts schliesst Art. 6 Abs. 1 EMRK Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit nicht aus. So ist im Sozialversicherungsprozess für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ein im erstinstanzlichen Verfahren zu stellender Parteiantrag erforderlich, welcher klar und unmissverständlich vorliegen muss (BGE 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4; je mit Hinweisen). 
 
Nachdem der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag stellte, hat die Vorinstanz weder Art. 30 Abs. 3 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie ohne öffentliche Verhandlung und persönliche Anhörung des Versicherten entschied. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der Revision einer Rente der Unfallversicherung (Art. 22 Abs. 1 UVG; BGE 120 V 131 Erw. 3b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70 Erw. 1c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3; je mit Hinweisen), die analoge Anwendung der Grundsätze zu Art. 41 IVG (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446) sowie die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss das Valideneinkommen und macht geltend, dass er als Bauführer, als welcher er ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung arbeiten würde, mehr verdienen könnte und sein Valideneinkommen somit höher wäre. 
Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch behauptet der Beschwerdeführer, dass er den Kurs zum Bauführer bereits begonnen oder zumindest konkrete Vorkehrungen wie Anmeldung oder dergleichen zu dessen Absolvierung getroffen hatte. Nach dem Gesagten genügt es nicht, dass er lediglich davon ausgeht, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwischenzeitlich als Bauführer tätig wäre. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf den mutmasslichen Lohn als Bodenleger abgestellt. 
 
b) Es steht somit fest und ist unbestritten, dass das hypothetische Valideneinkommen als Bodenleger nur unwesentlich höher liegt als das vom Beschwerdeführer beim Bundesamt X.________ bzw. bei der Hilfsorganisation Y.________ erzielte Einkommen. Sein Gesundheitsschaden hat demnach keine erwerbliche Einbusse zur Folge, sodass ein Revisionsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 UVG gegeben ist und seine Rente zu Recht auf den 1. Mai 1999 aufgehoben wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Versicherte zwischenzeitlich arbeitslos war und seine momentane Arbeitsstelle befristet ist; denn dies ist nicht Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern anderer, invaliditätsfremder Gründe (allgemeine konjunkturelle Lage, finanzielle Situation des Arbeitgebers u.ä.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 16. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: