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[AZA 7] 
U 453/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 16. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
A.- Mit Verfügung vom 24. Juli 1998 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für die von B.________ (geb. 1944) im Oktober 1997 als Spätfolgen des von ihm am 3. November 1971 erlittenen Unfalls gemeldeten Beschwerden ab, weil diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. August 1998 fest. 
B.- Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 22. April 1999 nicht ein und überwies sie an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2000 abwies. 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegen - neben bereits früher eingereichten Dokumenten - unter anderem ärztliche Zeugnisse und Berichte des Centre médico-chirurgical X.________ vom 26. Januar 1996 und des Hôpital Y.________ vom 29. Juni 1993, 27. August 1994, 29. November 1996, 9. April und 7. Oktober 1998, 2. März, 11. März, 18. August, 21. August, 9. September und 15. November 1999 bei. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebliche Bestimmung (Art. 11 UVV) und die Rechtsprechung über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen, insbesondere über die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; siehe auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen), zur richterlichen Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) sowie zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27). Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Vorinstanz verneint die Leistungspflicht der Unfallversicherung mit der Begründung, die aktuellen Beschwerden seien mit dem Unfall vom 3. November 1971 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen Kausalzusammenhang zu bringen. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 21. Juli 1998. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die zahlreichen von ihm eingereichten Berichte über Röntgenaufnahmen wiesen auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs hin, was auch durch die Atteste des Docteur K.________, Médecine Générale, Mésothérapie, vom 11. September und 30. Oktober 1996 bestätigt werde. 
 
b) Der Bericht des Dr. med. M.________ enthält eine ausführliche Wiedergabe der Akten über die medizinischen Folgen des seinerzeitigen Unfalls, als der Beschwerdeführer mit einem Kranwagen über eine Böschung ungefähr zehn Meter in die Tiefe stürzte und sich unter anderem den rechten Vorderarm und das rechte Schlüsselbein brach, wozu im Verlauf der Behandlung noch ein Spontanbruch der rechten Fibula kam. Der Arzt setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer anlässlich einer ersten Spätfolgenmeldung von 1986 sowie in den Jahren 1997 und 1998 eingereichten Unterlagen auseinander. Er legt dar, aus den dokumentierten Röntgenaufnahmen ergäben sich weder neue Befunde noch erneute Frakturen. Es lägen keine medizinischen Elemente vor, welche einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit den beim Unfall erlittenen Verletzungen aufwiesen. Dies gelte auch für den Metallsplitter im rechten Bein, da der Spontanbruch der Fibula nicht operiert worden sei. Dagegen bestünden degenerative Veränderungen ohne Verbindung zum Unfall. Der Bericht gelangt auf der Grundlage sämtlicher Akten zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar und einleuchtend begründet werden. Angesichts der umfassenden Dokumentierung des Sachverhaltes wird sein Beweiswert durch den Umstand, dass keine persönliche Untersuchung stattfand, nicht geschmälert. Auch die Atteste des Docteur K.________ vermögen die Zuverlässigkeit des Berichts nicht in Frage zu stellen, wurden sie doch vor dessen Abfassung und ohne Kenntnis der Unfallakten erstattet. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die Aussagen des SUVA-Kreisarztes abgestellt und die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. November 1971 und den aktuellen Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, verneint. Angesichts der bereits vorliegenden Erkenntnisse bestand auch kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. 
 
c) An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten zusätzlichen Unterlagen nichts zu ändern. Diejenigen Akten, welche nicht bereits der Vorinstanz vorlagen, enthalten keine Angaben zum Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 3. November 1971. Zudem lagen den jeweiligen Ärzten die Unfallakten nicht vor. Schliesslich betrifft der grösste Teil der neu aufgelegten Arztzeugnisse die Zeit nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), während den übrigen Unterlagen keine neuen, im vorliegenden Zusammenhang relevanten Informationen entnommen werden können. 
 
3.- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 16. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: