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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.86/2003 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 
4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
14. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der ägyptische Staatsangehörige A.________, geboren 1973, reiste am 20. Oktober 2001 in die Schweiz ein. Am 16. November 2001 verheiratete er sich mit der Schweizerin B.________. In der Folge erteilte ihm das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn eine bis zum 30. November 2002 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau. Im Rahmen des von der Ehefrau am 24. Februar 2002 angestrengten Eheschutzverfahrens bewilligte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Urteil vom 15. Mai 2002 den Eheleuten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie seit dem 18. März 2002 getrennt lebten. 
 
Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn teilte A.________ mit Schreiben vom 11. Juli 2002 mit, dass die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr erfüllt seien. Mit Verfügung vom 27. September 2002 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 
 
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. Januar 2003 ab. 
B. 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 hat A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die "Verfügung des Departements des Innern vom 27. September 2002 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2003 seien aufzuheben" und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 ANAG zu verlängern. Zudem verlangt er für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen). 
1.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. lb S. 266, mit Hinweis). 
1.3 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Der Beschwerdeführer besitzt somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, mit Hinweisen). 
1.4 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. An diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135, mit Hinweisen. 
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 27. September 2002 und des vorinstanzlichen Entscheides. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sich nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Departements mitanficht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417 f.). 
1.5 
1.5.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. 1 und lit. b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. 
1.5.2 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. 
Ist zu beurteilen, ob die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, gilt für die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage insbesondere, dass nebst Feststellungen über äussere Gegebenheiten auch Feststellungen über innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) tatsächliche Verhältnisse betreffen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, mit Hinweisen). 
1.5.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Das Trennungsdatum 18. März 2002 sei grundsätzlich unrichtig, da der Beschwerdeführer erwiesenermassen erst Anfang April 2002 in das Studio eingezogen sei, nämlich mit der Aufnahme seiner Arbeit in Solothurn. 
 
Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid davon ausging, die Ehegatten hätten sich am 18. März 2002 getrennt, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal seine Feststellung in Einklang mit der in Ziff. 1 des in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 15. Mai 2002 des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu getroffenen Erkenntnis steht. Die blosse Bestreitung wie auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, wonach er keine Gründe gehabt habe, sich gegen dieses Urteil zu wehren, da er die faktische Trennung nicht rückgängig machen konnte, sind nicht geeignet, das Urteil vom 15. Mai 2002 und insbesondere das darin festgehaltene Trennungsdatum in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig lässt die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Trennungszeitpunkt mit der Aufnahme seiner Arbeit in Solothurn zusammengefallen sei, die Annahme des Verwaltungsgerichtes als aktenwidrig oder offensichtlich falsch erscheinen, zumal der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren selber geltend gemacht hat, seit Mitte März 2002 über eine Anstellung in Solothurn zu verfügen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf das Trennungsdatum halten daher der Prüfung durch das Bundesgericht stand, dies erst recht unter Berücksichtigung von Art. 105 Abs. 2 OG (vgl. E. 1.5.2). 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nur teilweise einer Arbeit nachgegangen sei, sei aktenwidrig, geht seine Rüge fehl. Aus den Akten geht hervor, dass er am 20. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist ist, nur rund vier Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt und erst im Frühjahr 2002 eine Arbeit aufgenommen hat, die er nach eigenen Angaben im Mai 2002 bereits wieder gekündigt haben soll und seit Aufgabe dieser Stelle keiner Arbeit mehr nachgeht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift mit den Feststellungen der Vorinstanz decken. 
Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorwirft, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich nicht integriert, sei aktenwidrig, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil erwogen hat, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz in dieser kurzen Zeit kaum integriert. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer beinah sein ganzes Leben in seiner Heimat Ägypten verbracht hat und offensichtlich nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügt, musste doch die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht in Englisch geführt werden. Der Beschwerdeführer hält weder eine Arbeitsstelle inne noch hat er neben seiner Ehefrau weitere familiäre Beziehungen in der Schweiz. Der von ihm angerufene Umstand, er habe in der Schweiz sehr viele Leute kennen gelernt, ist nicht geeignet, eine enge Beziehung zur Schweiz zu belegen. Ganz abgesehen davon gilt zu beachten, dass sich die Vorinstanz mit einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau als Zeugin um eine vollständige Abklärung der tatsächlichen Umstände bemüht hat und selber einen persönlichen Eindruck der Lebenssituation des Beschwerdeführers gewinnen konnte. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, für die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt gebliebene Beweisanträge gestellt zu haben. Angesichts dieser umfassenden Sachverhaltsermittlung, ist der tatsächliche Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei kaum integriert, nicht zu beanstanden, umso mehr als der Beschwerdeführer selber davon ausgeht, dass er erst auf dem Weg der Integration war, als ihm Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde. 
2.3 Demnach sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder offensichtlich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ergangen und dementsprechend für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151, mit Hinweis). 
 
Die kantonalen Behörden haben die Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Bewilligungsverweigerung darum geschützt, weil das Festhalten an der Ehe bzw. die Berufung darauf ausschliesslich dazu diene, dem Beschwerdeführer den weiteren Verbleib in der Schweiz zu sichern. Unter diesen Umständen sei das Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. 
3.1.1 Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151, mit Hinweisen). So verhält es sich insbesondere dann etwa, wenn der schweizerische Ehegatte des um Bewilligung ersuchenden Ausländers seit Jahren von diesem getrennt lebt und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist, wobei es auf die Ursachen der Trennung der Ehegatten nicht ankommt (BGE 128 II 145 E. 3.4 S. 154; 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig losgelöst von der Aussicht auf ein Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des Aufenthaltsrechtes des ausländischen Ehegatten in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff., mit Hinweisen). 
3.1.2 Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.5.2). Frei zu prüfen ist nur die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). 
3.2 
3.2.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur Frage der missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz weilt und bloss rund vier Monate mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Mit Urteil vom 15. Mai 2002 stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu im Rahmen der Eheschutzmassnahmen fest, dass die Eheleute seit dem 18. März 2002 getrennt lebten. Der Beschwerdeführer wohnt seit April 2002 in Solothurn, währenddem seine Ehefrau weiterhin in ihrer Wohnung in Oensingen wohnhaft ist. Die späte Arbeitszeit und die Distanz zwischen dem Arbeitsort und der Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers vermag wohl zu erklären, wieso der Beschwerdeführer in Solothurn selber eine Wohnung nahm, nicht jedoch, dass er trotz angeblich gewolltem ehelichen Zusammenleben nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit in Solothurn blieb und nicht nach Oensingen zurückzog. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren vor Verwaltungsgericht haben sie sich seit der Trennung praktisch nur noch bei Gerichtsverhandlungen gesehen; der letzte telefonische Kontakt fand Ende 2002 statt. Die Ehefrau schliesst jegliche Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft aus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie den Willen zur Scheidung, was sie auch anlässlich der Befragung als Zeugin in der Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigt hat. Die Scheidungsklage hat sie bis jetzt nicht eingereicht, weil sie eine gemeinsame Lösung anstrebe und nicht vier Jahre warten wolle. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er liebe seine Ehefrau immer noch und möchte deshalb wieder mit ihr zusammenleben. Vor Verwaltungsgericht gab er aber zu Protokoll, dass er nach der Trennung von seiner Gattin eine neue Beziehung eingegangen sei. Er habe eine junge Frau im Oktober 2002 kennen gelernt. Die junge Frau habe jedoch nach wenigen Tagen des Zusammenlebens die Beziehung wieder aufgelöst. Angesichts dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer und unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstandender Weise den tatsächlichen Schluss gezogen, dass die Ehe nach dem bisherigen Verhalten der Eheleute offensichtlich gescheitert und ein weiteres Zusammenleben insbesondere aus der Sicht der Ehefrau nicht mehr in Frage komme. Davon, dass der Beschwerdeführer den willkürlichen Launen seiner Ehefrau ausgesetzt sei und die Ehefrau nicht genau wisse, was sie eigentlich wolle, wie der Beschwerdeführer ausführen lässt, kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Ehefrau ihren mangelnden Ehewillen klar zum Ausdruck gebracht hat und angesichts der über einjährigen Trennungszeit auch nicht mehr von einer in einer vorübergehenden Krisensituation begründeten "Laune" ausgegangen werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spielt es auch keine Rolle, wer das Scheitern der Beziehung letztlich zu verantworten hat (Urteil 2A.143/2003 vom 9. April 2003 E. 2.2), respektive welche Gründe dafür massgebend sind (BGE 128 II 145 E. 3.4 S. 154; 127 II 49 E. 5d S. 59 f.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis anhin kein Scheidungsverfahren eingeleitet hat (Urteil 2A.202/2002 vom 8. Mai 2002 E. 2.4). 
 
Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der tatsächliche Schluss aufdrängen, dass auch der Beschwerdeführer, trotz seiner - vage gebliebenen - Behauptungen, er liebe seine Frau, strebe eine Wiedervereinigung an und habe entsprechende Bemühungen immer wieder unternommen, nicht ernsthaft mit der Möglichkeit rechnet bzw. rechnen kann, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. 
3.2.2 Vorliegend bestehen somit keine Aussichten auf Weiterführung einer ehelichen Gemeinschaft. Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt. 
4. 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hatte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird indessen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern (Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: