Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.45/2003 /rnd 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, 
 
gegen 
 
I. A.________, 
II. Erbengemeinschaft B.________ 
bestehend aus:, 
A.________, 
C.________, 
D.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Egli, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess) 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 24. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Totalunternehmervertrag vom 15. September 1995 verpflichtete sich die X.________ AG gegenüber A.________ und B.________ zur Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses nach eigenen Plänen. Zwei den Vertrag ergänzende Nachträge wurden von den Bestellern unterzeichnet, nicht jedoch ein ihnen am 20. Juni 1996 zugestellter dritter Nachtrag, weil darin die änderungsbedingten Mehrkosten und Einsparungen nicht offen gelegt wurden. Dennoch verlangten die Besteller die Ausführung des Werkes gemäss Nachtrag 3. Die X.________ AG weigerte sich ihrerseits, die Arbeiten gemäss Nachtrag 3 ohne Einigung über den Preis auszuführen und stellte Anfang November 1996 die Arbeit ein. Am 21. November 1996 traten die Besteller vom Vertrag zurück. Die X.________ AG erwirkte alsdann die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück Y.________ der Besteller für Fr. 285'330.-- nebst 5% Zins von Fr. 127'000.-- seit 1. November 1996 sowie 5% Zins von Fr. 158'330.-- seit 10. Dezember 1996. 
B. 
Am 25. September 1998 reichte die X.________ AG beim Amtsgericht Hochdorf Klage ein mit dem Begehren, A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Fr. 285'330.-- nebst Zins zu 5% von Fr. 127'000.-- seit 1. November 1996 und von Fr. 158'330.-- seit 10. Dezember 1996 zu bezahlen. Zudem sei das auf dem Grundstück Y.________ für die genannte Forderung provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht definitiv einzutragen. Mit Urteil vom 18. Mai 2001 verpflichtete das Amtsgericht Hochdorf A.________ und B.________, der X.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 120'497.70 nebst 5% Zins seit 1. November 1996 zu bezahlen, und es wies das Grundbuchamt Hochdorf an, in diesem Umfang das Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück Y.________ definitiv einzutragen. Darüber hinaus wies das Amtsgericht die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten A.________ und B.________ Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern ein, welches der X.________ AG am 24. Januar 2003 Fr. 27'719.95 nebst 5% Zins seit 1. November 1996 zusprach und die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in diesem Umfang anordnete. Die X.________ AG hatte zudem 90% der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen, und sie hatte der Gegenpartei den Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 5'926.10 sowie deren Anwaltskosten im Betrag von Fr. 22'221.40 zu vergüten. 
 
Im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens verstarb B.________. An seine Stelle traten die gesetzlichen Erben in das Verfahren ein. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Denselben Antrag stellt das Obergericht des Kantons Luzern in seiner Vernehmlassung, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Obergericht nahm an, es liege ein Rücktritt im Sinne von Art. 377 OR vor, bei welchem der Besteller zur Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und zu voller Schadloshaltung des Unternehmers verpflichtet ist. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung stellte das Obergericht auf den vom Experten ermittelten Wert der einzelnen nicht erbrachten Teilleistungen ab, die es vom vereinbarten Pauschalpreis in Abzug brachte. Was den darauf entfallenden entgangenen Gewinn anbelangt, stellte das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe dafür keinen Beweis angeboten und deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Insoweit korrigierte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil, in welchem das Amtsgericht ohne weitere Beweiserhebungen einen entgangenen Gewinn der Beschwerdeführerin von 30% der nicht erbrachten Leistungen angenommen und vom Wert der nicht erbrachten Teilleistungen abgezogen hatte. 
1.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang Willkür im Sinne von Art. 9 BV vor, weil die Beschwerdegegner den vom Amtsgericht vorgenommenen Abzug dem Grundsatz nach anerkannt und lediglich dessen Umfang bestritten hätten. Einen Abzug von 4 bis 7% hätten die Beschwerdegegner gelten lassen. Insoweit liege eine Teilanerkennung vor. Indem das Obergericht nicht einmal diesen Abzug zugelassen habe, habe es gegen die Verhandlungsmaxime und gegen klares Recht verstossen. 
1.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 8, mit Hinweisen). 
1.4 Die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Stelle in der Appellationsschrift lautet wie folgt: 
"Das Amtsgericht ist, ohne dass die Klägerin eine entsprechende Behauptung aufgestellt und dafür Beweis geleistet hätte, davon ausgegangen, der Gewinnanteil der Klägerin an den einzelnen Leistungen betrage 30%. Es begründet diese Beurteilung auch nicht. Sie ist falsch. Im besten Fall beträgt der Gewinnanteil der Klägerin für Planung und Bauausführung unter Berücksichtigung der Risikoabdeckung 4-7%. Davon ist in Abzug zu bringen, was die Klägerin aufgrund der frei gewordenen Kapazität anderweitig an Gewinn erzielen konnte oder treuwidrig zu gewinnen versäumte. Damit reduzierte sich ein allfällig entgangener Gewinn um mindestens die Hälfte. 
 
Dass der Gewinn der Klägerin aus dem Werkvertrag (KB 1) nicht 30% ergeben kann, ergibt sich aus folgender Rechnung: Zieht man vom Pauschalpreis von Fr. 466'000.-- 30% als angeblichen Gewinn, somit Fr. 129'800.--, ab, würden die Gestehungskosten für den Normbau Fr. 327'000-- betragen. Der Normtyp weist eine Kubatur von 934,76 m3 auf. Die Gestehungskosten würden somit Fr. 350.-- pro m3 betragen. Zu einem solchen Preis lässt sich auch der Normbau Typ "Ambiance" nicht realisieren. 
 
Beweis Urkunde: Kubische Berechnung 
 
 
 
 
sachverständiger Zeuge: F.________ 
Büro für Bauökonomie AG, 
Zeuge: G.________ 
 
Expertise" 
Diesem Vorbringen durfte das Obergericht willkürfrei entnehmen, die Beschwerdegegner hätten nicht nur die Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Gewinnanteils, sondern dessen Berücksichtigung als solche beanstandet, da sich die Beschwerdegegner dabei in erster Linie auf das Fehlen entsprechender Behauptungen und Beweise der Beschwerdeführerin berufen hatten. Zudem sprachen die Beschwerdegegner von einem "allfällig" entgangenen Gewinn, und sie legten dar, wieviel der Gewinnanteil der Beschwerdeführerin "im besten Fall" ausmachen könnte. In diesem Gesamtzusammenhang durfte das Obergericht die Ausführungen der Beschwerdegegner verfassungskonform als Eventualstandpunkt und Substanziierung der Kritik der Beschwerdegegner und nicht als eindeutiges Zugeständnis auffassen. Damit ist der Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime der Boden entzogen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in der Nennung von Beweismitteln zu einer bestrittenen Sachbehauptung der Gegenpartei auch keine Meinungsäusserung in Bezug auf die Beweislast. Der Willkürvorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 
1.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 ZGB beruft, ist sie damit wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) nicht zu hören, da die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht in der vorliegenden Streitsache mit Berufung erhoben werden könnte (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). 
2. 
2.1 Im kantonalen Verfahren war zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob es sich bei dem für Aushubarbeiten dem Bauunternehmen Z.________ AG bezahlten Betrag von Fr. 53'312.-- um eine Position handelte, die im Pauschalpreis von Fr. 466'000.-- inbegriffen war. Das Obergericht gelangte in vertrauenstheoretischer Auslegung des Vertrages zum Schluss, die Beschwerdegegner hätten davon ausgehen dürfen, der gesamte Baugrubenaushub bilde eine vertragliche Leistung der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdegegner hiefür selbst aufgekommen seien, schulde die Beschwerdeführerin Ersatz. 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe mit der Annahme, bei der Firma Z.________ AG handle es sich um eine Subunternehmerin, aktenwidrig verkannt, dass die Bauherren den Vertrag mit der Firma Z.________ AG direkt abgeschlossen hätten. 
2.3 Darauf ist nicht einzutreten. Nach der Argumentation des Obergerichts ist nämlich nicht entscheiderheblich, wie das Rechtsverhältnis gestaltet war, gestützt auf welches die Firma Z.________ AG den Aushub besorgte und wer sie dazu beauftrage, sondern einzig, dass die Bauherren hiefür zusätzlich zu dem mit der Beschwerdeführerin pauschal vereinbarten Werklohn Zahlung geleistet hatten. 
 
3. 
Unter punktueller Wiedergabe von Rechtsschriften im kantonalen Verfahren macht die Beschwerdeführerin sodann wiederum eine Verletzung der Verhandlungsmaxime geltend. Welche Norm des kantonalen Zivilprozessrechts das Obergericht inwiefern qualifiziert falsch angewandt haben soll, wird aus ihren Ausführungen jedoch nicht klar. Sie zeigt auch nicht auf, welche tatsächlichen Annahmen, auf denen die normative Vertragsauslegung des Obergerichts beruht, krass unrichtig sein sollen. Mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 
4. 
Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ungenügender Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 1 BV). Dem angefochtenen Urteil ist klar und nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Gründen das Obergericht davon ausging, die gesamten Kosten für den Baugrubenaushub hätten als im Pauschalpreis inbegriffen zu gelten. Um den Begründungsanforderungen Genüge zu tun, sind die kantonalen Gerichte nicht gehalten, auf sämtliche Parteistandpunkte einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb sie verworfen werden. Es genügt, dass die Gründe, welche das Gericht zu seinem Entscheid geführt haben, im Urteil so weit Erwähnung finden, dass sich die Betroffenen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). Inwiefern das Obergericht diese Grundsätze missachtet hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
5. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, sie habe die Aushubarbeiten nicht vorgenommen. Eine derartige Feststellung findet sich indes im angefochtenen Urteil nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt einmal mehr, dass nach den Erwägungen des Obergerichts nicht relevant ist, wer die Aushubarbeiten angeordnet hat, sondern welche Partei deren Kosten zu tragen hat. 
6. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht die Regeln der Kostenverlegung (§ 119 ZPO/LU) willkürlich angewendet. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, es sei zu beachten, dass die Beschwerdegegner die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bekämpft hätten, die Beschwerdeführerin damit aber durchgedrungen sei. Ferner habe das Obergericht nicht beachtet, dass die Beschwerdegegner mit ihren sehr umfangreichen haltlosen Ausführungen und Behauptungen einen viel grösseren Aufwand verursacht hätten als die Beschwerdeführerin. 
Die Rüge ist unbegründet. Mit der ersten Behauptung setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der nicht als willkürlich ausgegebenen Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten die Voraussetzungen der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht bestritten. Die zweite Behauptung der Beschwerdeführerin ist in keiner Weise substanziiert und genügt als Begründung willkürlicher Kostenverlegung offensichtlich nicht. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: