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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 261/06 
 
Urteil vom 16. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
L.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1957, war bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 15. August 1998 anlässlich eines Strassenverkehrsunfalles in Frankreich eine Sternumfraktur, eine Fraktur der 9. Rippe rechts, eine Kontusion des rechten Knies sowie eine cervicale Distorsion zuzog (Bericht des erstversorgenden Spitals "X.________" vom 19. August 1998, wo der Versicherte im Anschluss an den Unfall während vier Tagen hospitalisiert war). In der Folge übernahm die Allianz die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. November 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005, hielt die Allianz an der Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 31. Januar 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 21. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, (1) der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, (2) ihm "seien sämtliche möglichen gesetzlichen Leistungen ab dem frühst möglichen Zeitpunkt zuzusprechen, (3) "insbesondere sei festzustellen, dass auch nach dem 31. Januar 2003 sämtliche gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien", (4) "insbesondere seien dem Beschwerdeführer auch ab diesem Datum weiterhin die medizinischen Leistungen, Taggelder, Transportkosten etc. zu erbringen", (5) "insbesondere seien zudem die Berentung zu prüfen und eine 100-prozentige IV-Rente zu leisten und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% zuzusprechen". Schliesslich (6) ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 21. April 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. April 2006 ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen, als die Vorinstanz auf die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Begehren des Versicherten nicht eingetreten ist. Dies betrifft insbesondere den als zu tief gerügten Stundenansatz, mit welchem die Allianz den Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren entschädigt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2005). 
3. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen). 
 
Anfechtungsgegenstand bildet hier die Verfügung vom 18. November 2003, mit welcher die Allianz sämtliche Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 15. August 1998 zum 31. Januar 2003 eingestellt hat. Soweit Antrag Ziffer 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf zusätzliche Leistungen vor dem Terminierungszeitpunkt abzielt, fehlt es nicht nur am vorausgesetzten Streitgegenstand, weil die Verwaltung hiezu bisher nicht in Form einer Verfügung Stellung genommen hat, sondern auch an einer sachbezüglichen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 2 OG), weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist. 
4. 
Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, 117 V 369 E. 3a S. 376 je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 127 V 102 E. 5b, 125 V 456 E. 5a S. 461, 119 V 401 E. 4a S. 406, 117 V 369 E. 4a S. 382 je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt worden. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die Pflicht des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität bei Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [U 355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b [U 180/93], je mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
5. 
Strittig ist einzig der folgenlose Fallabschluss mit Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 31. Januar 2003. Dabei ist zu prüfen, ob die über den 31. Januar 2003 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 15. August 1998 stehen. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sämtliche in der Folge des Unfalles - und über den 31. Januar 2003 hinaus - subjektiv geklagten Befindlichkeitsstörungen stünden in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. August 1998 und führten dazu, dass er unfallbedingt "in keinem Bereich mehr arbeiten" könne. 
6.2 Demgegenüber stellte das kantonale Gericht auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle vom 26. August 2003 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) ab, wonach die unfallbedingten Beschwerden ein Jahr nach dem Ereignis abgeklungen und der status quo ante wieder erreicht waren (ZMB-Gutachten S. 32). Der Unfall hat somit nur eine vorübergehende Verschlimmerung der erheblichen vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung zur Folge gehabt. Die radiologischen Abklärungen liessen nicht auf eine Fraktur von Brustwirbelkörpern, sondern eher auf eine heftige Prellung/Stauchung der Wirbelsäule schliessen. Diese Auffassung stützt sich auf die Angaben des Neurochirurgen Dr. med. V.________ und des Orthopäden Dr. med. S.________ (beide am Spital Y.________), welche den Versicherten am 3. Dezember 1998 bzw. am 22. Juni 1999 spezialärztlich untersucht, dabei eine Operationsindikation ausgeschlossen und auf die deutlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule hingewiesen haben. Weiter ist dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen, dass die schwere thorakale Kyphoskoliose und die zahlreichen weiteren degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ebenso wie der Diabetes mellitus, das Übergewicht, die rechtsseitige Gehörsstörung, die Bauchbeschwerden und die schwere Parodontose krankhafter Genese sind. Auch die in psychiatrischer Hinsicht einzig festgestellte leichte Anpassungsstörung mit Beteiligung affektiver Qualitäten sei, soweit sie überhaupt Krankheitswert erreiche, nicht behandlungsbedürftig und führe auch nicht zu Arbeitsunfähigkeit. Gemäss ZMB-Gutachten steht fest, dass die über den 31. Januar 2003 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. August 1998 stehen. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf die Einschätzungen des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher der Überzeugung ist, dass sämtliche von ihm beschriebenen "Krankheitsfaktoren durch den Unfall richtunggebend verschlimmert" worden sein müssten, sofern es zutreffe, dass der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (Bericht vom 30. März 2004). Demgegenüber ist nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung - nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc" - zwangsläufig auch als unfallbedingt zu qualifizieren (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb i.f. S. 341 f.). Entgegen der Einschätzung des den Beschwerdeführer erst seit Juni 2001 behandelnden Dr. med. G.________ hat der Kieferchirurg Dr. med. et Dr. med. dent. C.________ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Kieferschädigung gemäss Bericht vom 12. April 2002 angesichts der initial nach dem Ereignis vom 15. August 1998 vollkommen fehlenden Anzeichen für eine derartige Verletzung mit Blick auf die detaillierten Untersuchungsergebnisse des Dr. med. M.________, vom 10. Dezember 2001 ausdrücklich verneint. Der Gastroenterologe Dr. med. O.________, welcher den Versicherten von November 2000 bis März 2001 wegen einer chronischen Refluxoesophagitis und Bauchschmerzen behandelte, führte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2002 aus, die nach Angaben des Beschwerdeführers "seit vielen Jahren bestehenden, medianen Oberbauchschmerzen, gelegentlich mit Blähungen unter Zunahme des Oberbauches verbunden, welche seit dem Unfallereignis täglich und fast andauernd" aufgetreten seien, hätten sich durch seine Behandlung mit Blick auf das Magenleiden nicht positiv beeinflussen lassen. Er gehe von einer erheblichen funktionellen Überlagerung bei Verdacht auf eine Begehrungsneurose aus. Zudem halte er an seinem bereits am 19. Februar 2001 angeregten Vorschlag einer polydisziplinären MEDAS-Begutachtung fest. Die krankhaften Vorzustände eines Magengeschwürs und einer erosiven Gastro-Duodenopathie hätten durch den Unfall höchstens vorübergehend verschlimmert werden können, wofür er allerdings keine entsprechenden Anhaltspunkte habe finden können. Soweit Dr. med. G.________ entgegen dieser spezialärztlichen Beurteilungen und entgegen dem MEDAS-Gutachten, welches sich ausführlich und umfassend auch mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen auseinander gesetzt hat, an seiner eigenen Auffassung festhält, ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), was nicht nur mit Blick auf den allgemein praktizierenden Hausarzt und den behandelnden Spezialarzt zutrifft, sondern erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt gilt, welcher angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zunächst den geklagten Schmerz bedingungslos zu akzeptieren hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen). 
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 15. August 1998 nebst den folgenlos abgeheilten Frakturen und der Kniekontusion rechts nur eine vorübergehende Verschlimmerung der zahlreichen krankhaften Vorzustände im Bereich der Wirbelsäule verursacht hat und (spätestens) nach dem Terminierungszeitpunkt keine objektivierbare Beschwerden mehr vorhanden waren, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen, und auch keine psychogene Gesundheitsstörung festgestellt werden konnte, welche behandlungsbedürftig war oder die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt hätte. Die vorinstanzlich bestätigte Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen zum 31. Januar 2003 gemäss strittiger Verfügung vom 18. November 2003 ist somit nicht zu beanstanden. 
7. 
7.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. 
7.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegt und begründet. Da hiegegen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: